Berufungsurteil: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 29. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 29 S 194/10
- Datum
- 17.03.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0317.29S194.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache durch Urteil neu entscheiden, insbesondere die Klage abweisen.
Die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits obliegt dem Gericht und kann anteilig zwischen unterliegenden und teilweise unterliegenden Parteien festgesetzt werden.
Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, unabhängig von der Zulassung der Revision.
Die Zulassung der Revision ist eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts und kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 204 C 299/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.8.2010 – 204 C 299/09 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) und 2) und der Kläger zu 3) je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.