Treffer
LG Köln Beschluss

Tatbestandsberichtigung zur streitigen Verknüpfung von Off-Site-Daten

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
28. Zivilkammer
Aktenzeichen
28 O 589/23
Datum
08.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0708.28O589.23.00
Quelle
Das Landgericht entschied über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils. Es stellte klar, dass die automatische Verknüpfung von Off-Site-Daten mit einem Nutzerkonto sowie die Wiedererkennung per digitalem Fingerabdruck lediglich streitiger Klägervortrag sind. Daher wurde eine als unstreitig formulierte Passage gestrichen und als Behauptung der Klageseite aufgenommen. Im Übrigen wies das Gericht den Berichtigungsantrag mangels Tatbestandsunrichtigkeit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand des Urteils eine Unrichtigkeit enthält.

2

Streitiger Parteivortrag darf im Tatbestand nicht als unstreitige Tatsachenfeststellung wiedergegeben werden.

3

Eine Berichtigung ist veranlasst, wenn eine Tatsachenbehauptung einer Partei im Urteil sprachlich als feststehende Tatsache erscheint.

4

Soweit der Tatbestand eine Unrichtigkeit nicht aufweist, ist der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückzuweisen.

5

Nach dem Ausscheiden eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters können die verbleibenden mitwirkenden Richter über die Tatbestandsberichtigung entscheiden.

Rubrum

1

Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Zugang des klägerischen Schreibens vom 31.07.2023 von der Beklagten bestritten wird, da der entsprechende Vortrag des Klägers im streitigen Teil erfolgt ("der Kläger behauptet").

2

Die Entscheidung ergeht durch die nach Ausscheiden von Richterin am Landgericht A. aus der Kammer verbleibenden Richter, die an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl.,§ 320 Rn. 14).

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 04.06.2025 dahingehend berichtigt, dass

auf S. 4, 2. Absatz der folgende Satz entfällt:

Die Off-Site-Daten werden automatisch mit dem Q.-Konto des Nutzers verknüpft, wobei der Nutzer aufgrund des von seinem Browser oder Endgerät hinterlassenen digitalen Fingerabdrucks mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99% erkannt werden kann.

und auf S. 5, 3. Absatz der folgende Satz eingefügt wird:

Die Klageseite behauptet, die Off-Site-Daten würden automatisch mit dem Q.-Konto des Nutzers verknüpft, wobei der Nutzer aufgrund des von seinem Browser oder Endgerät hinterlassenen digitalen Fingerabdrucks mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99% erkannt werden könne.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.