Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs mit Zahlungs- und Vertragsstrafenregelung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 451/13
- Datum
- 01.12.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:1201.28O451.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, wodurch die Vereinbarungen rechtsverbindlich werden.
Vereinbarte Zahlungsfristen und Vertragsstrafen in einem Vergleich begründen bei Verzug und bei Erfüllung die vertraglich vorgesehenen Rechtsfolgen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs können der Partei auferlegt werden, die zur Tragung der Kosten verurteilt wird.
Für die Berechnung von Gebühren und Kosten wird der Streitwert sowohl für das streitige Verfahren als auch gesondert für den Vergleich festgesetzt.
Rubrum
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung aus dem Rechtsstreit 28 O 451/13 einen Betrag in Höhe von 91.100,- EUR bis spätestens zum 31.12.2014 eingehend auf dem Konto der Beklagten: Commerzbank: IBAN DE####, BIC ####.
2. Zahlt die Beklagte den unter Ziffer 1. dieses Vergleichs genannten Betrag nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig, wird pro Woche, in der sich die Beklagte mit der Zahlung der in Ziffer 1. genannten Summe in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe von 1.000,- EUR fällig.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches.
4. Mit vollständiger und fristgerechter Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrags sind sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit 28 O 451/13 erledigt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15.5.2014: bis 185.000,- EUR; danach: bis 110.000,- EUR
Der Streitwert für den Vergleich wird auf bis 110.000,- EUR EUR festgesetzt.
Tenor
wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist: