Treffer
LG Köln Beschluss

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs mit Zahlungs- und Vertragsstrafenregelung

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
28. Zivilkammer
Aktenzeichen
28 O 451/13
Datum
01.12.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:1201.28O451.13.00
Quelle
Das Landgericht Köln stellte fest, dass zwischen Klägerin und Beklagter ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung von 91.100 EUR bis 31.12.2014; bei Zahlungsverzug gilt eine Vertragsstrafe von 1.000 EUR pro Woche. Die Beklagte trägt die Kosten; mit vollständiger Zahlung sind alle Ansprüche erledigt. Das Gericht setzte zudem die Streitwerte für Prozess und Vergleich fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, wodurch die Vereinbarungen rechtsverbindlich werden.

2

Vereinbarte Zahlungsfristen und Vertragsstrafen in einem Vergleich begründen bei Verzug und bei Erfüllung die vertraglich vorgesehenen Rechtsfolgen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs können der Partei auferlegt werden, die zur Tragung der Kosten verurteilt wird.

4

Für die Berechnung von Gebühren und Kosten wird der Streitwert sowohl für das streitige Verfahren als auch gesondert für den Vergleich festgesetzt.

Rubrum

1

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung aus dem Rechtsstreit 28 O 451/13 einen Betrag in Höhe von 91.100,- EUR bis spätestens zum 31.12.2014 eingehend auf dem Konto der Beklagten: Commerzbank: IBAN DE####, BIC ####.

2

2. Zahlt die Beklagte den unter Ziffer 1. dieses Vergleichs genannten Betrag nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig, wird pro Woche, in der sich die Beklagte mit der Zahlung der in Ziffer 1. genannten Summe in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe von 1.000,- EUR fällig.

3

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches.

4

4. Mit vollständiger und fristgerechter Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrags sind sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit 28 O 451/13 erledigt.

5

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:

6

bis zum 15.5.2014: bis 185.000,- EUR; danach: bis 110.000,- EUR

7

Der Streitwert für den Vergleich wird auf bis 110.000,- EUR EUR festgesetzt.

Tenor

wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs mit Zahlungs- und Vertragsstrafenregelung — Themis