Berichtigung der Urteilsurkunde nach § 319 ZPO: Einfügung des Wortes 'brutal'
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 439/12
- Datum
- 15.07.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2013:0715.28O439.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn die Urkundenaussage offensichtlich von dem abweicht, was die Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen sollte.
Die Berichtigung dient der Korrektur offenkundiger Formulierungs- oder Schreibfehler und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führen.
Die Einfügung oder Streichung einzelner Wörter ist zulässig, sofern sie erforderlich ist, um den tatsächlichen Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung wiederzugeben.
Die Feststellung und Vornahme der Berichtigung erfolgt durch Beschluss, der den berichtigten Wortlaut in der Urkunde dokumentiert.
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.07.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 6 der Urschrift des Urteils im Rahmen des klägerischen Antrages zu 1b) zwischen den Worten "plötzlich behandelt" das Wort "brutal" eingefügt wird.