Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Behauptung 'Rohdaten > 5 %' angeordnet
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 380/13
- Datum
- 13.09.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2013:0913.28O380.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung genügt die glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sowie die Darlegung der Dringlichkeit; insoweit muss der Antragsteller die für den Anspruch sprechenden Tatsachen substantiiert vortragen.
Bei der Verbreitung behaupteter Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf oder berechtigte Interessen zu beeinträchtigen, kommt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB in Betracht, sofern schutzwürdige Rechte verletzt werden.
Das Verfügungsgebot kann konkret nach Wortlaut oder für sinngleiche Wiederholungen einer im Interview getätigten Äußerung gefasst werden; maßgeblich ist der inhaltliche Schutzbereich der untersagten Behauptung.
Das Gericht kann zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festsetzen; die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig der unterliegende Antragsgegner.
Rubrum
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,v e r b o t e n,
zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
„In den Rohdaten von (…) R (sc. der R Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH) liegen wir deutlich über fünf Prozent.“
wenn dies geschieht wie in dem im T vom 30. August 2013 veröffentlichten Interview mit dem Antragsgegner.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Streitwert: 20.000,- €.
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 9.9.2013 wird, nachdem diese durch Vorlage des in der Zeitung „T“ Nr. 167 vom 30.8./1.9.2013 erschienenen Interviews mit dem Antragsgegner mit der Überschrift „Wie teuer wäre der Euro-Austritt?“, des auf der Internetseite www.anonym.de am 30.8.2013 erschienenen Artikels mit der Überschrift „Es gibt ein Problem mit den Meinungsumfragen“, einer eidesstattlichen Versicherung vom 6.9.2013 sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß den §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der