Aufhebung einstweiliger Verfügung und Zurückweisung des Erlassantrags
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 351/11
- Datum
- 07.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0907.28O351.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung wird aufgehoben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen nicht substantiiert darlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und die Vollstreckung durch Anordnung einer Sicherheitsleistung abwendbar machen (hier: 110 % des zu vollstreckenden Betrags).
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.05.2011 – 28 O 351/11 – wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.