Einstweilige Verfügung gegen Verbreitung von „Test Drive V“ in P2P-Tauschbörsen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 342/07
- Datum
- 29.06.2007
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2007:0629.28O342.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG genügt die glaubhafte Darstellung eines wahrscheinlichen Urheberrechtsverstoßes sowie die Darlegung der Eilbedürftigkeit.
Die Dringlichkeit kann das Gericht nach § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung anordnen, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.
Eine einstweilige Verfügung kann sich auf das Vervielfältigen und das öffentliche Zugänglichmachen eines Werks erstrecken, auch hinsichtlich Verbreitung über Peer‑to‑Peer‑Tauschbörsen.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Ordnungsmittel zulässig.
Die Vorlage von Beweismitteln wie Cover‑Scans, Auszügen aus Ermittlungsakten und eidesstattlichen Versicherungen kann zur Glaubhaftmachung der Anspruchs- und Dringlichkeitserfordernisse genügen.
Rubrum
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.06.2007, hier eingegangen am 29.06.2007, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich insbesondere eines Cover-Scans des Spiels "Test Drive V, eines Auszugs aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az.: 560 Ujs 8280/07, einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Antragstellerin, Herrn B, vom 21.06.2007, einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der M AG, Herrn B2, vom 27.06.2007 sowie Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
das Computerspiel "Test Drive V im Internet, insbesondere in sogenannten Peer-to-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 15.000 €
Köln, den 29.06.2007
Landgericht, 28. Zivilkammer
Tenor
wegen: Urheberrechtssache