Einstweilige Verfügung gegen Filesharing: Verbot der Bereitstellung von Musikdateien
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 283/06
- Datum
- 09.06.2006
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2006:0609.28O283.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 940, 935 ZPO in Verbindung mit § 97 UrhG genügt der glaubhaft gemachte Verdacht einer fortdauernden oder wiederholten Urheberrechtsverletzung und die dringende Notwendigkeit sofortigen Unterlassens.
Die öffentliche Zugänglichmachung von Musikaufnahmen durch Bereitstellung in Filesharing‑Systemen ist eine dem Schutz des § 97 UrhG unterliegende Verletzung des ausschließlichen Verbreitungs‑ bzw. Zugänglichmachungsrechts und kann Unterlassungsansprüche begründen.
Zur Glaubhaftmachung der Verletzung und Dringlichkeit können konkrete Tatsachenbelege wie Screenhots mit Dateiauflistungen, Datenbankeinträge, eidesstattliche Versicherungen und Auszüge aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten herangezogen werden.
Bei hinreichender Glaubhaftmachung kann das Gericht nach § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen; Kostenentscheidung folgt dem Obsiegen der Antragstellerin.
Rubrum
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 08.06.2006, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere von Screenshots mit einer auszugsweisen Auflistung von 967 Audiodateien, eines Auszugs aus dem bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 5 Wi Js 277/06 geführten Ermittlungsverfahren, eines Ausdrucks eines Eintrags in der RIPE-Datenbank, einer eidesstattlichen Versicherung von M vom 08.06.2006, einer eidesstattlichen Versicherung von H vom 07.06.2006 sowie der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 940, 935 ZPO, 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO
im Wege der
e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
die Musikaufnahmen:
T10
- T10
der Künstlergruppe T10, sowie
E E1
- E
- E1
der Künstlerin M10
auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert: 30.000 € (3 x 10.000 €)
Tenor
wegen: Urheberrechtsverletzung