Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Vorlage an das Oberlandesgericht
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 28 O 278/21
- Datum
- 25.10.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2021:1025.28O278.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde führt nur dann zur Abhilfe, wenn die beschwerdeführende Partei eine zivilprozessuale Rechtsgrundlage für die beantragte Beschlussfassung substantiiert darlegt.
Fehlen entscheidungserhebliche, substantiiert vorgetragene Einwendungen, sind Einwendungen gegen einen Beschluss nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen.
Bleibt keine rechtliche Grundlage für die begehrte Entscheidung erkennbar, kann das erstinstanzliche Gericht die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.
Gerichte dürfen in ihren Entscheidungen auf zuvor ausgeführte, entscheidungserhebliche Ausführungen verweisen; neue, unsubstantiierte Vorbringen ändern daran nichts.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Rechtsanwälte G vom 22.10.2021 gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Die Kammer bleibt dabei, dass die beantragte Beschlussfassung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine zivilprozessuale Grundlage dafür nicht ersichtlich ist, und verweist zu der entscheidungserheblichen Sachfrage auf ihre bisherigen Ausführungen.
Köln, 25.10.2021 28. Zivilkammer