Treffer
LG Köln Beschluss

Einstweilige Verfügung: Verbot bestimmter Äußerungen gegenüber Antragstellerin

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
28. Zivilkammer
Aktenzeichen
28 O 149/18
Datum
04.05.2018
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2018:0504.28O149.18.00
Quelle
Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen zur Unterlassung bestimmter herabsetzender und rufschädigender Äußerungen. Das Gericht ordnete die Verfügung wegen Dringlichkeit nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG ohne mündliche Verhandlung an. Es wurden konkrete Wortlaute verboten und Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) festgesetzt; der Antrag war teilweise zurückgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit dargelegt ist.

2

Die §§ 935 ff., 916 ff. ZPO in Verbindung mit §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB und den grundrechtlichen Schutzpositionen (Art. 1, 2 GG) rechtfertigen die Anordnung der Unterlassung ehr- oder rufschädigender Äußerungen.

3

Das Unterlassungsgebot ist konkret zu fassen; die verbotenen Äußerungen sind im Tenor genau zu bezeichnen, damit der Verbotsumfang bestimmbar ist.

4

Gerichte können zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung Ordnungsgelder und ersetzende Ordnungshaft sowie die Vollstreckung gegen gesetzliche Vertreter anordnen.

Rubrum

1

I. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

2

v e r b o t e n,

3

in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) zu äußern und/oder zu verbreiten

4

a)      „Im gesättigten Europa sind Hühner, die nach wenigen Tagen so schwer sind, dass sie nicht mehr laufen können, kein Thema, mit dem man sich Freunde macht.“

5

und/oder

6

b)      „Mit strategischen Zukäufen hat er Schulden von 600 Millionen Euro aufgetürmt und damit ein globales Imperium geschaffen, das ihm erlaubt, die Preise zu diktieren.“

7

und/oder

8

c)      „Auf bestimmte Marker hält der Konzern sogar Patente.“

9

und/oder

10

d)     „Lange bevor die Amerikaner den Weltmarkt entdeckten, schluckte der unauffällige ältere Herr einen Konkurrenten nach dem anderen. (…) Nun gibt es nur noch den viel kleineren niederländischen Konkurrenten J.“

Tenor

wird auf den Antrag der Antragsteller zu 1 und zu 2 vom 23.04.2018 gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, (1 Abs. 1) GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

nach teilweiser Antragsrücknahme angeordnet:

Einstweilige Verfügung: Verbot bestimmter Äußerungen gegenüber Antragstellerin — Themis