Treffer
LG Köln Beschluss

Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung eines Klinikfotos

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
28. Zivilkammer
Aktenzeichen
28 O 107/14
Datum
10.03.2014
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:0310.28O107.14.00
Quelle
Das Landgericht Köln untersagte der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildnisses der Antragstellerin. Das Foto zeigte sie vor einem Universitätsklinikum auf dem Weg zu ihrem Ehemann, umringt von Journalisten. Die Voraussetzungen des Bildnisschutzes und des Verfügungsgrundes wurden durch Artikelausdruck, eidesstattliche Versicherung und vorprozessualen Schriftwechsel glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung kann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie §§ 22, 23 KUG begründen.

2

Ein Anspruch auf Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn Anspruch und Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind.

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Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer presserechtlichen Unterlassungsverfügung kann durch einen Artikelausdruck, eine eidesstattliche Versicherung und vorprozessualen Schriftwechsel erfolgen.

4

Bei besonderer Dringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden.

Rubrum

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1.              Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Vorstand zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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v e r b o t e n,

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das nachfolgend aufgebrachte Bildnis der Antragstellerin

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- Bilddarstellung -

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auf welchem die Antragstellerin beim vor dem Universitätsklinikum in Grenoble umringt von Journalisten auf dem Weg zu ihrem Ehemann abgebildet ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, so wie dies im Internet unter http://www.xxx.de/yyyyyyy/ unter der Überschrift „Ihr wollt es doch auch“ geschehen ist.

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2.               Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3.               Streitwert:              30.000,00 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 6.3.2014 wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage eines Ausdrucks des Artikels „Ihr wollt es doch auch“ von www.xxx.de vom 8.1.2014, einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet: