Tatbestandsberichtigung zur Mandatierung des Prozessbevollmächtigten
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 27. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 27 O 392/13
- Datum
- 16.09.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:0916.27O392.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand des Urteils eine Unrichtigkeit enthält.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit die beanstandete Auslassung nicht auf einer Unrichtigkeit, sondern auf der zulässigen Beschränkung des Tatbestands beruht.
Das Gebot der Kürze des Tatbestands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigt es, für die Entscheidung nicht erforderliche Darstellungen früherer gerichtlicher Entscheidungen nicht aufzunehmen.
§ 320 ZPO dient der Korrektur unrichtiger Tatsachenfeststellungen, nicht der nachträglichen Erweiterung eines bewusst knapp gefassten Tatbestands.
Rubrum
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Die Nichtaufnahme der von dem Kläger begehrten weitergehenden Darstellung betreffend die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Oldenburg ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 07.08.2014 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 2 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt wird:
Der Kläger hatte die Beklagten im Oktober 1998 mandatiert, nachdem bis dahin ein Herr Rechtsanwalt M in der Sache für den Kläger tätig war.