Treffer
LG Köln Urteil

Anwaltsregress: Verjährung von Ersatz- und Bereicherungsansprüchen

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
27. Zivilkammer
Aktenzeichen
27 O 392/13
Datum
07.08.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:0807.27O392.13.00
Quelle
Der Kläger verlangte von seinen früheren Rechtsanwälten Ersatz für Mehrkosten infolge der Anrufung eines unzuständigen Gerichts sowie die Rückzahlung verschiedener Auslagen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche waren überwiegend verjährt. Hinsichtlich der Kopierkosten fehlte zudem der Beweis, dass keine Vergütungsvereinbarung bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 51b BRAO a.F. beginnt die Verjährung eines anwaltshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs unabhängig von der Kenntnis des Mandanten mit der Entstehung des Schadens.

2

Bei fehlerhaftem prozessualem Verhalten eines Rechtsanwalts entsteht der Schaden grundsätzlich mit Erlass der nachteiligen gerichtlichen Entscheidung, sobald sich die Vermögenslage des Mandanten objektiv verschlechtert hat.

3

Die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts verursachte Vermögensverschlechterung tritt spätestens mit dem Verweisungsbeschluss ein, weil die Kostenfolge des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend ist.

4

Die regelmäßige Verjährung eines Bereicherungsanspruchs beginnt mit der Leistung, wenn der Leistende die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.

5

Wer eine rechtsgrundlose Zahlung zurückfordert, muss grundsätzlich beweisen, dass keine die Leistung rechtfertigende Vereinbarung bestand.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Im vorliegenden Verfahren, das der Kläger mit seinem Antrag vom 31.12.2012 auf Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides in die Wege geleitet hat, nimmt er die Beklagten im Wege des Anwaltsregresses in Anspruch.

3

Der Kläger betrieb die Firma F1 in Berlin. Seine Ehefrau betrieb die Firma H, Ingenieurbüro für verfahrenstechnische Systeme. Die Herren Dr. B und T waren seit 01.07.1994 Eigentümer mehrerer an das Fernwärmenetz angeschlossener Wohnungsanlagen in Köln-Chorweiler. Ende 1994 führte der Kläger für die Firma H mit den Herren Dr. B und T über die Energiebewirtschaftung (Heizwärme und Trinkwarmwasser) der Objekte. Die Herren Dr. B und T schlossen daraufhin zwischen Dezember 1994 und Mai 1995 für die diversen Objekte Wärmelieferungsverträge mit der Firma H einer Laufzeit von 20 Jahren. Für den Fall einer vom Kläger nicht zu vertretenden vorzeitigen Kündigung der Wärmelieferungsverträge durch die Herren Dr. B und T enthielten die Wärmelieferungsverträge eine Entschädigungsvereinbarung, um den Ertragsausfall des Klägers und den verbleibenden Zeitwert der von ihm einzubauenden Wärmeübertragungsstationen auszugleichen. 1997 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und den Herren Dr. B und T über die Abrechnungen des Klägers für die Jahre 1995 und 1996, die die beiden Herren für überhöht hielten. Daraufhin schlossen der Kläger und die Herren Dr. B und T neue Verträge, die auf das Abschlussdatum der Altverträge rückdatiert wurden. Die in diesem Zusammenhang nunmehr zusätzlich zu den Wärmelieferungsverträgen abgeschlossenen Beitreibungs- und Wartungsverträge enthielten keine Entschädigungsregelung für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Bei der im Juni 1998 rückwirkend erstellten Abrechnung für 1997 legte der Kläger die Tarife der GEW Köln nach dem Stand vom 01.04.1997 zu Grunde und übersah dabei, dass im 1. Quartal 1997 niedrigere Tarife gegolten hatten. Die Herren Dr. B und T erhoben daher mit Schreiben vom 26.06.1998 Widerspruch gegen die Abrechnung, rügten Überhöhung und forderten eine Neuabrechnung nach den richtigen Werten. Da der Kläger seine Abrechnung nicht in dem von den beiden Herren geforderten Umfang korrigierte, kündigten die Herren Dr. B und T mit Schreiben vom 21.07.1998 sämtliche Fernwärmeversorgungsverträge zum 31.07.1998 sowie die ab dem 01.01.1997 abgeschlossenen Beitreibungs- und Wartungsverträge fristlos. Mit Schreiben vom 17.09.1998 fochten die Herren Dr. B und T sämtliche Wärmelieferungs–, Beitreibungs– und Wartungsverträge wegen arglistiger Täuschung über die Höhe der Grundkosten an.

4

Der Kläger ging sodann gerichtlich gegen die beiden Herren vor und forderte von Ihnen die Zahlung einer Entschädigung nach Beendigung der Wärmelieferungs-, Beitreibungs- und Wartungsverträge sowie Ersatz für die von ihm in die Objekte getätigten Verwendungen.

5

Anfang 1999 mandatierte der Kläger die Beklagten. Diese erwirkten gegen die Herren Dr. B und T einen Mahnbescheid. Im Mahnbescheidsantrag gaben die Beklagten das Landgericht Köln als Gericht für die Durchführung eines eventuellen streitigen Verfahrens an. Nachdem die Herren Dr. B und T Einspruch eingelegt hatten, begründeten die Beklagten den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Landgericht Köln mit einer Anspruchsbegründung vom 07.07.1999. Am 08.07.1999 bestimmte das Landgericht Köln frühen ersten Termin auf den 13. Januar 2000. Mit Schriftsatz vom 11.01.2000 erhoben die Rechtsanwälte der Herren Dr. B und T die Zuständigkeitsrüge. In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2000 wurde die Frage der Zuständigkeit erörtert; die Beklagten beantragten nun hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Oldenburg. Mit Beschluss vom 24.02.2000 verwies das Landgericht Köln den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg. Die Herren Dr. B und T hatten sich vor dem Landgericht Köln durch dort postulationsfähige Korrespondenzanwälte vertreten lassen.

6

Vor dem Landgericht Oldenburg führten die Beklagten das Verfahren für den Kläger weiter.

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Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 05.12.2003 wurden die Vertragskündigungen und die Vertragsanfechtungen seitens der Herren Dr. B und T als unbegründet gewertet; dem Kläger wurde die vertraglich geregelte Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Wärmelieferungsverträge in Höhe von rund 1,3 Millionen € zugesprochen; ihm wurde diese Summe allerdings insgesamt nur einmal zugesprochen und nicht jeweils auch für die Kündigung der für die einzelnen Objekte abgeschlossenen Beitreibungs– und Wartungsverträge, so dass seine Klage in Höhe von einer zusätzlich begehrten rund 1 Million € abgewiesen wurde.

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Gegen dieses Urteil gingen beide Seiten in Berufung. Auch im Berufungsverfahren vertraten die Beklagten den Kläger. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.10.2005 wurde das Urteil des Landgerichts Oldenburg dahin abgeändert, dass die Kündigung der Herren Dr. B und T nunmehr als berechtigt angesehen wurde; sie wurden jetzt letztinstanzlich lediglich dazu verurteilt, an den Kläger rund 260.000 € zu zahlen; hierbei handelte es sich um die dem Kläger tatsächlich entstandenen Planungs- und Investitionskosten für die genannten Objekte.

9

Mit Antrag vom 06.01.2004 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Herren Dr. B und T u.a. Festsetzung der Kosten der ganz zu Beginn für sie in Köln tätig gewordenen Korrespondenzanwälte.

10

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2008 setzte das Landgericht Oldenburg die aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.10.2005 vom Kläger an die Herren Dr. B und T zu erstattenden Kosten für die erste und zweite Instanz zunächst noch auf lediglich 77.261,80 € nebst Zinsen fest und sah hierbei die Kosten für die Kölner Korrespondenzanwälte lediglich in Höhe fiktiver Reisekosten Oldenburger Anwälte als erstattungsfähig an.

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Am 03.12.2008 legten die Beklagten das Mandat des Klägers nieder, der nunmehr neue Rechtsanwälte beauftragte.

12

Auf sofortige Beschwerde der Herren Dr. B und T wurde der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.10.2009 dahin abgeändert, dass die vom Kläger an die Herren Dr. B und T zu erstattenden Kosten nunmehr auf 107.952,80 € nebst Zinsen festgesetzt wurden, wobei hierin auch die ursprünglich angemeldeten Kosten der Kölner Korrespondenzanwälte enthalten waren.

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Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm zum Schadensersatz bzw. zur Herausgabe ungerechtfertigt erlangter Bereicherungen verpflichtet. Der Kläger behauptet hierzu, wegen der Anrufung des Landgerichts Köln als eines unzuständigen Gerichts seien den Herren Dr. B und T Kosten für die Kölner Korrespondenzanwälte in Höhe von 31.023,50 € entstanden, die ihm – was unstreitig ist – das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 13.10.2009 zur Erstattung auferlegt habe. Für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung der Beklagten habe er – was unstreitig ist - am 18.08.2004 und 11.02.2005 die seinerzeit mit Rechnungen vom 17.04.2004 und 01.02.2005 angeforderten Beträge in Höhe von 1.500 € und 870 € gezahlt, obwohl er – wie er  meint - hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Ferner habe er – was wiederum unstreitig ist - für die Beklagten die mit Rechnungen vom 27.05.2004 und 04.07.2007 angeforderten Übernachtungskosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von 112,48 €, 170 € und 85 € für Auftritte vor dem Gericht in Oldenburg gezahlt; in Wirklichkeit sei die Strecke zwischen Köln und Oldenburg jedoch mit dem Auto in etwa 3 Stunden zurückzulegen, so dass diese Forderungen nicht berechtigt gewesen seien. Weiterhin habe er an die Beklagten – ebenfalls unstreitig - die mit Rechnungen vom 31.05.2000 und 27.05.2004 angeforderten Kopierkosten in Höhe von 122,35 € und 119,65 € bezahlt; die Anforderung dieser Kosten sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil sie bereits mit dem Prozessgebühren abgegolten gewesen seien; dies habe er indes erst nach Einschaltung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren. Weiterhin habe er selbst aufgewendet Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Köln am 13.01.2000 in Höhe von 362,88 €. Nach der Niederlegung des Mandats durch die Beklagten am 03.12.2008 habe er sich im Kostenfestsetzungsverfahren beim Landgericht und später Oberlandesgericht Oldenburg anderweitig durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen; hierfür seien ihm Kosten in Höhe von 751,50 € entstanden. Schließlich habe er nach der Niederlegung des Mandats neue Rechtsanwälte suchen, diese informieren und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen müssen; hierfür habe er 10 Stunden aufgewandt, die er mit jeweils 13 € (insgesamt also 130 €) abrechne; die Beklagten hätten – wie er meint - das Mandat zur Unzeit niedergelegt, weil abzusehen gewesen sei, dass die Herren Dr. B und T gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 20.11.2008 sofortige Beschwerde einlegen würden. Bezüglich der Versicherungsprämien und Kopierkosten macht der Kläger eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten geltend; im Übrigen begehrt er von den Beklagten Schadensersatz.

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Der Kläger beantragt,

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

16

1.

17

a.

18

42.581,12 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 24.04.2010 bis 31.12.2012 und von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012

19

I. aus 31.023,50 €,

20

II. aus 9.856,04 €

21

III. und aus 1.701,58 €

22

b. - hilfsweise zum Antrag aus a. - 40.839,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 24.04.2010 bis 31.12.2012 und von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012

23

I. aus 29.702,01 €,

24

II. aus 9.436,21 €

25

III. und aus 1.701,58 €

26

2. sowie weitere 4.223,86 €

27

a. aus 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2004,

28

b. aus 870 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2005,

29

c. aus 112,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2004,

30

d. aus 170 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2004

31

e. aus 85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2007,

32

f. aus 122,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2000,

33

g. aus 119,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2004

34

h. aus 362,88 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 13.01.2000 bis 31.12.2012, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012,

35

i. aus 751,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 02.11.2009 bis 31.12.2012, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012,

36

und

37

j. aus 130 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 02.11.2009 bis zum 22.01.2014, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2014,

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zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

41

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Ferner behaupten sie, sie hätten mit dem Kläger vor Einleitung des Mahnverfahrens die Frage der Zuständigkeit für ein eventuelles streitiges Verfahren besprochen und den Kläger auch auf entsprechende Bedenken hingewiesen, die der Kläger indes wegen der von ihm begehrten schnellen Herbeiführung einer Reaktion der seinerzeitigen Beklagten in Kauf genommen habe. Der Kläger habe sich mit einer Übernahme der zusätzlichen Versicherungsprämien für die Erhöhung der Haftpflichtversicherung der Beklagten einverstanden erklärt. Die Übernachtungskosten und Abwesenheitsgelder für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Oldenburg seien tatsächlich angefallen. Die Kopierkosten seien auf Grund einer mit dem Kläger getroffenen Absprache angefallen, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, die gesamte Gerichtsakte zu kopieren. Für den vom Kläger begehrten Ersatz seiner Reisekosten zur Verhandlung beim Landgericht Köln, der Kosten der weiteren rechtsanwaltlichen Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren in Oldenburg sowie von Kosten für die vom Kläger für die Suche und Information neuer Rechtsanwälte in Oldenburg aufgewendeten Zeit sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

45

Die geltend gemachten Ansprüche sind fast sämtlich verjährt.

46

Hinsichtlich der einzelnen Ansprüche gilt folgendes:

47

1.

48

Zum Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Mehrkosten wegen der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln (Kosten der Kölner Korrespondenzanwälte der gegnerischen Herren Dr. B und T):

49

Es kann dahinstehen, ob Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch des Klägers das vorprozessuale Verhalten der Beklagten in Form der beantragten Abgabe an das Landgericht Köln im Mahnbescheidsantrag oder das prozessuale Verhalten der Beklagten in Form eines nicht sofort nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Köln gestellten Verweisungsantrages an das Landgericht Oldenburg ist. Unter beiden Blickwinkeln ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 51b, 59m BRAO a.F. verjährt.

50

Nach der Sonderregelung des § 51b BRAO a.F. (gültig bis 2004) begann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung zu laufen.

51

Bei einem fehlerhaften vorprozessualen Verhalten des Rechtsanwalts ist die Schadensentstehung bereits im Zeitpunkt der fehlerhaften Handlung (bzw. der Erhebung der Klage) gegeben (vgl. BGH NJW 1995, 2039 = VersR 1995, 962, NJW 2001, 3543; Palandt, 73. Aufl., Rn. 19 zu § 199 BGB). Dies wäre hier die Einleitung des Mahnverfahrens mit dem Abgabeantrag nach Köln bzw. die spätere Einreichung der Anspruchsbegründung am 07.07.1999 ohne sofortigen Verweisungsantrag an das Landgericht Oldenburg.

52

Bei einem fehlerhaftem prozessualen Verhalten eines Rechtsanwalts entsteht der Schaden im Zeitpunkt des Erlasses der nachteiligen Entscheidung (vgl. BGH NJW 2000, 1263; Palandt, 73. Aufl., Rn. 19 zu § 199 BGB). Dies ist hier - entgegen der Ansicht des Klägers – der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.02.2000 und nicht erst die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.10.2009. Bereits aufgrund des Verweisungsbeschlusses stand nämlich fest, dass der Kläger – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln (und somit auch die insoweit zusätzlich angefallenen Rechtsanwaltskosten des Gegners) zu tragen hat; wann diese nach dem Gesetz zwingende Kostenfolge gegenüber dem Kläger erstmals gerichtlich ausgesprochen wird, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr – entsprechend der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes – der Zeitpunkt, in dem sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert; dies ist dann noch nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts besteht, also bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Da es sich vorliegend bei der o.g. Kostenfolge um eine zwingende handelt, lag hier im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses nicht lediglich eine Vermögensgefährdung des Klägers vor, sondern bereits eine objektive Verschlechterung seiner Vermögenslage.

53

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2006, 279 beruft, wonach eine Verjährungsfrist zunächst noch nicht in Gang gesetzt wird, wenn noch offen ist, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, gebietet die genannte Entscheidung keine abweichende Beurteilung. In der genannten Entscheidung ging es um die vorprozessuale Ausübung eines Rücktritts; hierdurch waren dem dortigen Kläger später Schäden entstanden, weil für ihn günstigere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen waren; auch hier hat der BGH den Beginn der Verjährungsfrist gerade gleichgesetzt mit dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und nicht abgestellt auf eine später hieraus folgende für den Kläger ungünstige Entscheidung.

54

Der Schaden ist somit vorliegend wenn nicht sogar bereits 1999, so doch jedenfalls am 24.02.2000 entstanden.

55

Die Verjährung ist nach §§ 51b, 59m BRAO a.F. Ende 2003 eingetreten.

56

Nach § 51 b BRAO a.F. (gültig bis 2004) verjährte ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis nämlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Nach § 59 m Abs. 2 BRAO a.F. galt § 51 b BRAO a.F. auch für Rechtsanwaltsgesellschaften.

57

Jedenfalls wäre zudem die Verjährungshöchstfrist Ende 2011 abgelaufen.

58

Nach Art. 229 § 12 EGBGB sind die Verjährungsregelungen der §§ 51b, 59m BRAO a.F. auf vor dem 15.12.2004 entstandene und noch nicht verjährte Ansprüche wegen der vorstehend näher bezeichneten Handlungen anwendbar geblieben.

59

Das Mandat wurde beendet am 03.12.2008. Die Verjährungshöchstfrist von 3 Jahren ab Mandatsbeendigung lief nach §§ 51b, 59m BRAO a.F. i.V.m. Art. 229 § 12 EGBGB Ende 2011 ab.

60

2.

61

Zum Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz seiner Reisekosten zur Verhandlung beim unzuständigen LG Köln:

62

Diesbezüglich wird vom Kläger dasselbe Verhalten der Beklagten gerügt wie hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten der Herren Dr. B und T. Durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts seien dem Kläger unnütze Reisekosten entstanden.

63

Nach dem vorstehend Gesagten ist auch dieser Anspruch seit Ende 2003 verjährt.

64

3.

65

Zum Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Kosten für Suche und Information der neuen Rechtsanwälte für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für rechtsanwaltliche Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren:

66

Der Kläger rügt insoweit eine Mandatsbeendigung zur Unzeit, nämlich noch während der laufenden Beschwerdefrist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg.

67

Etwaige hieraus resultierende Ansprüche des Klägers waren nach § 195 BGB Ende 2011 verjährt.

68

Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Mandatsniederlegung am 03.12.2008 zu laufen, denn der Kläger wusste sofort um die aus seiner Sicht gegebene Unzeit der Mandatsniederlegung; im Bewusstsein der drängenden Zeit kümmerte er sich sofort um neue Verfahrensbevollmächtigte.

69

4.

70

Zum Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen an die Beklagten gezahlter Versicherungsprämien (zusätzliche Haftpflichtversicherung der Beklagten) und an die Beklagten gezahlter Übernachtungskosten/Abwesenheitsgelder:

71

Etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers wegen der Versicherungsprämien waren gemäß § 195 BGB seit Ende 2008 verjährt, etwaige Ansprüche wegen der gezahlten Übernachtungskosten/Abwesenheitsgelder seit Ende 2010.

72

Bei Bereicherungsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit der Leistung und wenn der Gläubiger die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. Palandt, 73. Aufl., Rn. 27 zu § 199 BGB).

73

Unstreitig hat der Kläger die Versicherungsprämien am 18.08.2004 und 11.02.2005 an die Beklagten gezahlt. Da er nach seinem Vortrag hierüber vorher mit dem Beklagten keine Vereinbarung getroffen hatte, wusste er bereits im Zeitpunkt der Leistung, dass er – nach seinem Standpunkt - hierzu nicht verpflichtet war. Folglich hatte er bereits im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von einem etwaigen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten, sofern ein solcher nicht bereits ohnehin nach § 814 BGB ausgeschlossen gewesen wäre.

74

Gleiches gilt für die an die Beklagten gezahlten Übernachtungskosten/Abwesenheitsgelder. Diese hat der Kläger unstreitig vor dem 27.05.2004 und dem 04.07.2007 gezahlt. Soweit er nunmehr geltend macht, Oldenburg sei von Köln aus im Auto in etwa 3 Stunden erreichbar, so dass weder Übernachtungen noch längerfristige Ortsabwesenheit von Köln erforderlich gewesen seien, musste der Kläger dies bereits seinerzeit wissen.

75

5.

76

Zum Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen an die Beklagten gezahlter Kopierkosten:

77

Der Kläger behauptet, von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst nach Einschaltung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren zu haben, wobei offen bleibt, wann dies genau war. Auf letzteres kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Kläger hat nämlich für seine anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Beweis angeboten.

78

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung BGH Rpfleger 2003, 215 beruft, ergibt sich aus dieser Entscheidung in der Tat, dass Fotokopiekosten grundsätzlich mit den Prozessgebühren abgegolten sind. Allerdings verweist diese Entscheidung auf die Ausnahme unter anderem des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, d.h. auf die Anfertigung von Kopien im Einverständnis mit dem Auftraggeber. Die Beklagten behaupten, sich mit dem Kläger diesbezüglich verständigt zu haben. Diese Behauptung müsste der Kläger widerlegen. Bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs muss nämlich der Gläubiger das Bestehen der Nichtschuld beweisen (vgl. Palandt, 73. Aufl., Rn. 77 zu § 812). Der Kläger hat vorliegend diesbezüglich jedoch keinerlei Beweis angetreten.

79

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

80

Der Streitwert wird wie folgt auf 49.294,64 € festgesetzt:

81

Bis zum 31.12.2013: 49.294,64 €

82

Vom 31.12.2013 bis zum 02.06.2014: 51.164,07 €

83

Seit dem 02.06.2014: 46.804,98 €

Zitiert von (1)