Ablehnung einer weiteren Klageerwiderungsfrist bei Räumungs- und Zahlungsklage
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 27. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 27 O 371/14
- Datum
- 06.10.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:1006.27O371.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung einer Klageerwiderungsfrist setzt eine hinreichend konkrete Darlegung erheblicher Gründe voraus.
Die pauschale Behauptung einer starken Arbeitsbelastung einzelner spezialisierter Kanzleikollegen rechtfertigt eine weitere Fristverlängerung regelmäßig nicht.
Bei einer einfach gelagerten Räumungs- und Zahlungsklage kann grundsätzlich auch ein nicht auf das betreffende Rechtsgebiet spezialisierter zugelassener Rechtsanwalt die Klageerwiderung fertigen.
Eine Fristverlängerung kann versagt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte die verfügbare Zeit statt zur Sachbearbeitung für weitere Fristverlängerungsanträge nutzt.
Eine verspätete Klageerwiderung ist nicht notwendig präkludiert, sofern ihre Berücksichtigung den Verhandlungstermin nicht beeinträchtigt.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf weitergehende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist vom 05.10.2014 wird abgelehnt.
Gründe
Das Gericht hat schon des ersten Fristverlängerungsantrag nur deswegen nicht vollständig abgelehnt, um den Beklagtenvertreter die Möglichkeit zu geben, trotz der abgelehnten Fristverlängerung zur Sache Stellung zu nehmen. Dies wäre auch möglich gewesen, und zwar jedenfalls am Nachmittag des 05.10.2014. Denn dort hatte der Beklagtenvertreter Zeit, einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Stattdessen hätte man auch eine Klageerwiderung erstellen können. Zudem könnte auch einer der zahlreichen Kollegen des Beklagtenvertreters die Klageerwiderung fertigen. Es genügt insofern in einem solchen Fall nicht, darzulegen, dass die "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" sind. Selbst wenn das konkret genug wäre, was zu verneinen ist, hätte auch ein nichtspezialisierter Kollege die Klageerwiderung verfassen können. Die Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage ist kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenem Anwalt erledigt werden können.
Den Beklagten wird anheimgestellt, sich zügig in der Sache zu äußern. Da Verhandlungstermin erst im Dezember ist, kann es sein, dass sich eine etwaige Verspätung nicht auswirkt.