Treffer
LG Köln Beschluss

Ablehnung einer weiteren Klageerwiderungsfrist bei Räumungs- und Zahlungsklage

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
27. Zivilkammer
Aktenzeichen
27 O 371/14
Datum
06.10.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:1006.27O371.14.00
Quelle
Die Beklagte beantragte eine weitere Verlängerung der Klageerwiderungsfrist. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil der Prozessbevollmächtigte trotz seiner Arbeitsbelastung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die allgemeine Belastung spezialisierter Kanzleikollegen genüge nicht zur Begründung; auch ein nicht spezialisierter zugelassener Anwalt könne eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage bearbeiten. Wegen des erst im Dezember anstehenden Termins könne eine verspätete Erwiderung allerdings folgenlos bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung einer Klageerwiderungsfrist setzt eine hinreichend konkrete Darlegung erheblicher Gründe voraus.

2

Die pauschale Behauptung einer starken Arbeitsbelastung einzelner spezialisierter Kanzleikollegen rechtfertigt eine weitere Fristverlängerung regelmäßig nicht.

3

Bei einer einfach gelagerten Räumungs- und Zahlungsklage kann grundsätzlich auch ein nicht auf das betreffende Rechtsgebiet spezialisierter zugelassener Rechtsanwalt die Klageerwiderung fertigen.

4

Eine Fristverlängerung kann versagt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte die verfügbare Zeit statt zur Sachbearbeitung für weitere Fristverlängerungsanträge nutzt.

5

Eine verspätete Klageerwiderung ist nicht notwendig präkludiert, sofern ihre Berücksichtigung den Verhandlungstermin nicht beeinträchtigt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf weitergehende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist vom 05.10.2014 wird abgelehnt.

Gründe

2

Das Gericht hat schon des ersten Fristverlängerungsantrag nur deswegen nicht vollständig abgelehnt, um den Beklagtenvertreter die Möglichkeit zu geben, trotz der abgelehnten Fristverlängerung zur Sache Stellung zu nehmen. Dies wäre auch möglich gewesen, und zwar jedenfalls am Nachmittag des 05.10.2014. Denn dort hatte der Beklagtenvertreter Zeit, einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Stattdessen hätte man auch eine Klageerwiderung erstellen können. Zudem könnte auch einer der zahlreichen Kollegen des Beklagtenvertreters die Klageerwiderung fertigen. Es genügt insofern in einem solchen Fall nicht, darzulegen, dass die "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" sind. Selbst wenn das konkret genug wäre, was zu verneinen ist, hätte auch ein nichtspezialisierter Kollege die Klageerwiderung verfassen können. Die Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage ist kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenem Anwalt erledigt werden können.

3

Den Beklagten wird anheimgestellt, sich zügig in der Sache zu äußern. Da Verhandlungstermin erst im Dezember ist, kann es sein, dass sich eine etwaige Verspätung nicht auswirkt.

Zitiert von (1)