Treffer
LG Köln Beschluss

Feststellung eines schriftlichen Vergleichs über Nachtragsforderungen und Kostenverteilung

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
27. Zivilkammer
Aktenzeichen
27 O 202/10
Datum
25.10.2011
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2011:1025.27O202.10.00
Quelle
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Köln einen schriftlichen Vergleich über Nachtragsforderungen (NT-15-N, NT-48-N). Die Beklagte zahlt 116.620,00 €; mit der Zahlung sind die im Vergleich bezeichneten Ansprüche endgültig erledigt, Ausnahmen (z.B. Gemeinkostenausgleich) bleiben unberührt. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben und zu 1/3 von der Klägerin und zu 2/3 von der Beklagten getragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtswirksamer Vergleich bewirkt bei Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung die endgültige Erledigung der im Vergleich bezeichneten Ansprüche.

2

Der Umfang der Erledigung bestimmt sich nach dem Wortlaut des Vergleichs; ausdrücklich ausgenommene Ansprüche bleiben von der Erledigung unberührt.

3

Die Parteien können im Vergleich die Verteilung der Prozess- und Gerichtskosten frei regeln; das Gericht stellt die vereinbarte Kostenverteilung fest.

4

Der Streitwert ist für die Bewertung des Rechtsstreits und des Vergleichs maßgeblich und kann im Tenor festgesetzt werden.

Rubrum

1

V e r g l e i c h

2

zu­stan­de ge­kom­men ist:

3

1.     Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 116.620,00 €. Mit der Zahlung sind alle Ansprüche aus den Nachträgen NT-15-N und Nt-48-N zugrundeliegenden Sachverhalten, gleich welcher Art, ausgeglichen und endgültig und abschießend erledigt. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche auf einen eventuellen Gemeinkostenausgleich der Parteien untereinander.

4

2.     Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

5

Streit­wert für den Rechts­streit und den Ver­gleich: Je­weils 121.613,47 EUR.

6

Köln, 25.10.2011

Tenor

Es wird fest­ge­stellt, dass die Par­tei­en dem Ge­richt ei­nen schrift­li­chen Ver­gleichs­vor­schlag un­ter­brei­tet ha­ben, die klä­ge­ri­sche Par­tei im Schrift­satz vom 12.10.2011 und die be­klag­te Par­tei im Schrift­satz vom 20.10.2011, so dass folgen­der

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