Feststellung eines schriftlichen Vergleichs über Nachtragsforderungen und Kostenverteilung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 27. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 27 O 202/10
- Datum
- 25.10.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:1025.27O202.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtswirksamer Vergleich bewirkt bei Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung die endgültige Erledigung der im Vergleich bezeichneten Ansprüche.
Der Umfang der Erledigung bestimmt sich nach dem Wortlaut des Vergleichs; ausdrücklich ausgenommene Ansprüche bleiben von der Erledigung unberührt.
Die Parteien können im Vergleich die Verteilung der Prozess- und Gerichtskosten frei regeln; das Gericht stellt die vereinbarte Kostenverteilung fest.
Der Streitwert ist für die Bewertung des Rechtsstreits und des Vergleichs maßgeblich und kann im Tenor festgesetzt werden.
Rubrum
V e r g l e i c h
zustande gekommen ist:
1. Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 116.620,00 €. Mit der Zahlung sind alle Ansprüche aus den Nachträgen NT-15-N und Nt-48-N zugrundeliegenden Sachverhalten, gleich welcher Art, ausgeglichen und endgültig und abschießend erledigt. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche auf einen eventuellen Gemeinkostenausgleich der Parteien untereinander.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: Jeweils 121.613,47 EUR.
Köln, 25.10.2011
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 12.10.2011 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 20.10.2011, so dass folgender