Treffer
LG Köln Beschluss

Tatbestandsberichtigung zur Stromversorgung über Umspannwerk und Leitungen

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
27. Zivilkammer
Aktenzeichen
27 O 16/13
Datum
13.01.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:0113.27O16.13.00
Quelle
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand eines Urteils über die Stromversorgung eines Werksgeländes. Es präzisiert, dass die Beklagte Strom aus dem Netz der Klägerin entnimmt und die Einspeisung über Leitungen der Streithelferin zu 2 erfolgt. Zudem wird die Aussage zu den Wegegrundstücken berichtigt und deren Belastung mit Dienstbarkeiten zugunsten von RWE an anderer Stelle aufgenommen. Die Berichtigung betrifft ausschließlich die tatsächlichen Urteilsfeststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO dient der Korrektur unrichtiger oder unklarer tatsächlicher Feststellungen im Urteil.

2

Der Tatbestand kann berichtigt werden, wenn die Beschreibung tatsächlicher Umstände, etwa der Stromversorgung und der Eigentumsverhältnisse an Leitungen, präzisiert werden muss.

3

Eine Berichtigung kann auch durch Streichung einer unzutreffenden Aussage und Einfügung der zutreffenden tatsächlichen Angabe an anderer Stelle des Tatbestands erfolgen.

Rubrum

1

2

1. Auf Seite 4 des Urteils (Bl. 497 d.A.), 2. Abschnitt, werden der 3. und 4. Satz "Die Beklagte ist eine Betriebsgesellschaft, die das Werksgelände der TGruppe unterhält und bewirtschaftet und von der Klägerin mit Strom beliefert wird. Die Belieferung erfolgt ausgehend von dem Umspannwerk Berghausen, das auf mehreren Flurstücken im Gebiet der Gemeinde Lindlar errichtet ist."  wie folgt neu gefasst:

3

"Die Beklagte ist eine Betriebsgesellschaft, die das Werksgelände der TGruppe unterhält und bewirtschaftet und aus dem Netz der Klägerin Strom entnimmt. Die Stromentnahme erfolgt ausgehend von dem Umspannwerk Berghausen, das auf mehreren Flurstücken im Gebiet der Gemeinde Lindlar errichtet ist."

4

2. Auf Seite 4 des Urteils (Bl. 497 d.A.), 2. Abschnitt, wird der 6. Satz "Der Strom für die Beklagte wird direkt von der im Eigentum der Streithelferin zu 2 stehenden Sammelschiene in dem Umspannwerk über zwei in ihrem Eigentum stehende und von ihr selbst betriebene 10 kV-Leitungen ausgespeist." wie folgt neu gefasst:

5

"Der Strom für die Beklagte wird von der im Eigentum der Streithelferin zu 2 stehenden Sammelschiene in dem Umspannwerk über zwei in ihrem Eigentum stehende und von ihr selbst betriebene 10 kV-Leitungen ausgespeist."

6

3. Der Satz "Vielmehr handele es sich um fiskalische Grundstücke, die mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der RWE belastet seien." (Seite 7 des Urteils, 5. Abschnitt, 2. Satz, Bl. 500 d.A.) wird gestrichen. Dafür wird auf Seite 4 (Bl. 497 d.A.), 2. Abschnitt, hinter dem letzten Satz ("Die Freileitung führt über fünf Wegegrundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Lindlar (Im Folgenden: Streithelferin zu 1).") der folgende Satz eingefügt:

7

"Diese Grundstücke sind mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet."

8

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.11.2013 wie folgt berichtigt: