Teilurteil zur Auskunft über Gebührenänderungen in einem Versicherungsvertrag
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 26. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 26 O 558/20
- Datum
- 13.09.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2021:0913.26O558.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsnehmer kann zur Durchsetzung möglicher Ansprüche Auskunft über während der Vertragslaufzeit vorgenommene Erhöhungen vertraglich geregelter Gebühren verlangen.
Die Auskunft über Gebührenänderungen kann auf die konkrete Kostenposition und den Gesamtbetrag der jeweiligen Erhöhung in Euro beschränkt werden.
Der Auskunftsanspruch kann auch Zeitpunkt und Höhe eines nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Ausgabe-/Rücknahmeabschlags erfassen.
Soweit ein Auskunftsbegehren über den zugesprochenen Umfang hinausgeht, ist die Klage abzuweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 20 U 199/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über
a) die Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition
sowie
b) den Zeitpunkt und die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 510,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.