Treffer
LG Köln Teilurteil· teilrechtskräftig

Teilurteil zur Auskunft über Gebührenänderungen in einem Versicherungsvertrag

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
26. Zivilkammer
Aktenzeichen
26 O 558/20
Datum
13.09.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2021:0913.26O558.20.00
Quelle
Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung Auskunft zu während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Gebührenänderungen und zum Ausgabe-/Rücknahmeabschlag. Das Landgericht Köln gab dem Auskunftsbegehren hinsichtlich der Erhöhungen bestimmter Verwaltungs-, Garantie- und Fondsverwaltungsgebühren sowie hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe des Abschlags statt. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten; das Teilurteil ist zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherungsnehmer kann zur Durchsetzung möglicher Ansprüche Auskunft über während der Vertragslaufzeit vorgenommene Erhöhungen vertraglich geregelter Gebühren verlangen.

2

Die Auskunft über Gebührenänderungen kann auf die konkrete Kostenposition und den Gesamtbetrag der jeweiligen Erhöhung in Euro beschränkt werden.

3

Der Auskunftsanspruch kann auch Zeitpunkt und Höhe eines nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Ausgabe-/Rücknahmeabschlags erfassen.

4

Soweit ein Auskunftsbegehren über den zugesprochenen Umfang hinausgeht, ist die Klage abzuweisen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 20 U 199/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.               Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über

a)    die Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition 

sowie

b) den Zeitpunkt und die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen zum   Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 zu erteilen.

                                 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2.                Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.             Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 510,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zitiert von (2)