Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Köln nicht abgeholfen, Vorlage an OLG
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 25. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 25 O 94/19
- Datum
- 26.10.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2020:1026.25O94.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nicht stattzugeben, wenn sie keine neuen, entscheidungserheblichen Aspekte enthält.
Wiederholte oder nicht substantiiert vorgetragene Einwände begründen keinen Anspruch auf Abhilfe durch die Vorinstanz.
Erhebt der Beschwerdeführer keine durchgreifenden neuen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen, kann die Kammer die sofortige Beschwerde nicht abhelfen und das Verfahren dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegen.
Die Kammer ist nicht verpflichtet, zugunsten eines Beschwerdeführers gegen eine gesetzliche Vorschrift (z. B. § 47 ZPO) zu verstoßen, um Abhilfe zu schaffen.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 22.10.2020 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Neue Aspekte, die Anlass zu einer anderslautenden Entscheidung gäben, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder ist die Kammer nicht gehalten, gegen § 47 ZPO zu verstoßen.
Köln, 26.10.202025. Zivilkammer