Keine Arzthaftung bei nicht nachgewiesenem Behandlungsfehler eines Kinderarztes
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 25. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 25 O 539/09
- Datum
- 07.05.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:0507.25O539.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat.
Ein niedergelassener Kinderarzt darf sich bei stabilem Zustand eines Kindes grundsätzlich auf die wesentlichen anamnestischen Angaben der Eltern verlassen, wenn keine entgegenstehenden Befunde vorliegen.
Eine leichte Gelbfärbung eines Neugeborenen erfordert bei stabilem Allgemeinzustand und fehlenden Hinweisen auf einen dramatisch erhöhten Bilirubinwert nicht zwingend die sofortige stationäre Einweisung.
Eine retrospektive Rückrechnung von Bilirubinwerten kann den früheren Wert und dessen Erkennbarkeit nicht beweisen, wenn die Ursache und der zeitliche Verlauf der Hyperbilirubinämie ungeklärt sind.
Die unverzügliche Einweisung in eine Kinderklinik genügt bei deutlich zunehmender Gelbsucht und Nahrungsverweigerung den ärztlichen Behandlungspflichten, wenn keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 00.00.0000 um 23.26 Uhr spontan mit einem Gestationsalter von 37 Wochen und 5 Tagen im Krankenhaus I geboren. Die Mutter der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 26 Jahre alt. Es handelte sich um die erste Schwangerschaft. Am Samstag, den 25.10.2003, wurden die Klägerin und ihre Mutter aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen. Am Sonntag, den 26.10.2003, rief die Mutter der Klägerin im Krankenhaus I an und teilte mit, dass die Milchbildung bei ihr noch nicht eingesetzt habe. Ihr wurde geraten, die Klägerin mit Flaschenmilch zu versorgen, bis die Milchbildung einsetze. Am Dienstag, den 28.10.2003, kam der Beklagte, ein niedergelassener Kinderarzt, gegen Abend auf einen Hausbesuch zu der Klägerin und führte die Vorsorgeuntersuchung U 2 durch. Was im Rahmen dieses Hausbesuches zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten besprochen wurde und wie der gesundheitliche Zustand der Klägerin war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte bestellte die Klägerin wegen einer bestehenden Gelbfärbung für den nächsten Morgen in seine Praxis zur Blutabnahme ein. Am Mittwoch, den 29.10.2003, erschien die Mutter der Klägerin mit der Klägerin morgens in der Praxis des Beklagten. Der Beklagte nahm der Klägerin Blut ab. Was weiter besprochen und veranlasst wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am selben Tag gegen 11.00 Uhr kam die Hebamme der Klägerin, die Zeugin R , zu dieser. Auf ihren Druck fuhr die Mutter der Klägerin gemeinsam mit der Klägerin in das Kinderkrankenhaus in der B Straße in L. Dort wurde die Klägerin stationär aufgenommen. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Klägerin hatte die Klägerin einen Bilirubinwert von 33,8 mg/dl. Sie wurde zunächst bestrahlt. In der Nacht auf den 30.10.2003 wurde eine Blutaustauschtransfusion durchgeführt. Die Klägerin befand sich in der Folge bis zum 05.12.2003 in stationärer Behandlung wegen der Diagnosen Bilirubin-Enzephalopathie, Kernikterus, Enteritis durch Rotaviren, rezidivierende Apnoeanfälle, respiratorische Insuffizienz, Klavikulafraktur rechts, Hyponatriämie, Hypoglykämie, Konjunktivalblutung, Volumenmangel, Stridor, spastisch-dystone Bewegungsstörung und ASC II.
Die Klägerin hat eine schwere Hirnschädigung erlitten und ist bis heute in ihrer Entwicklung stark verzögert. Sie leidet an Bewegungseinschränkungen, hat Schluckbeschwerden und eine oropharyngeale Dysphagie. Ihre Kommunikationsmöglichkeiten sind überaus gering. Sie erhält regelmäßige intensive Physiotherapie und Ergotherapie, darüber hinaus wird Osteopathie durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie habe am Montag, dem 27.10.2003, mehrfach in der Praxis des Beklagten angerufen und mitgeteilt, die Milchbildung habe bei ihr noch nicht eingesetzt. Sie habe deshalb um einen Termin für einen Hausbesuch, auch zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U 2, gebeten. Eine Helferin des Beklagten habe ihr zugesagt, dass der Beklagte sich bei ihr melden werde. Ein Rückruf sei jedoch am selben Tag nicht erfolgt. Die Klägerin behauptet weiterhin, die Klägerin habe im Laufe des Montags immer weniger Flaschenmilch getrunken und in der Nacht auf Dienstag nicht geschlafen. Schließlich habe sie die Nahrungsaufnahme vollständig verweigert, weil sie nicht mehr die Kraft aufgebracht habe, an den Flaschen zu saugen. Am Dienstag morgen habe die Mutter der Klägerin daher erneut in der Praxis des Beklagten angerufen, die Entwicklung geschildert und wiederum um einen Termin für einen Hausbesuch gebeten. Als der Beklagte gegen Abend den Hausbesuch durchgeführt habe, habe die Mutter der Klägerin ihm erzählt, dass sie besorgt sei, weil die Milchbildung bislang noch nicht eingesetzt habe und die Klägerin auch keine Flaschenmilch getrunken habe. Außerdem habe sie den Beklagten auf einen Juckreiz bei der Klägerin hingewiesen. Am nächsten Morgen habe der Beklagte der Klägerin Blut abgenommen und sie danach wieder nach Hause geschickt mit der Maßgabe, zunächst das Ergebnis der Blutuntersuchung abzuwarten.
Die Klägerin behauptet, die Behandlung durch den Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig therapeutische Maßnahmen zu treffen, um die Schädigung der Klägerin zu verhindern. Bereits am 27.10.2003 habe er den Rückruf bei der Mutter der Klägerin nicht unterlassen dürfen. Spätestens am 28.10.2003 habe er die Intensität der Entwicklung der Bilirubin-Enzephalopathie erkennen können und müssen und sofort die erforderlichen Maßnahmen, ggf. die stationäre Einweisung der Klägerin, ergreifen müssen. Am 29.10.2003 schließlich habe er die Klägerin nach der Blutabnahme nicht nach Hause schicken dürfen mit der Anweisung, das Ergebnis der Blutabnahme abzuwarten. Die Klägerin bestreitet, dass ihrer Mutter von dem Beklagten eine Krankenhauseinweisung mitgegeben worden sei mit der Anweisung, sofort in das Krankenhaus zu fahren. Sie behauptet, selbst zu diesem Zeitpunkt habe die bei ihr eingetretene irreversible Schädigung bei ordnungsgemäßer Behandlung noch verhindert werden können. Infolge der Versäumnisse des Beklagten sei sie schwerstbehindert und werde sich absehbar zukünftig nicht selbst versorgen können, sondern rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen sein. Hierfür hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 € für angemessen. Sie behauptet, es bestehe ein Pflegemehraufwand von mindestens 6 Stunden täglich seit dem 06.12.2003. Es seien in den Jahren 2003 bis 2009 erhebliche Behandlungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel und Therapien entstanden, die nur zu 80 % von den Sozialversicherungsträgern erstattet worden seien. Ferner seien im Zusammenhang mit Behandlungen und Therapien der Klägerin Fahrtkosten angefallen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen durch die unterlassene und fehlerhafte Behandlung in der Zeit vom 27. bis zum 29.10.2003 entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter Behandlungskosten, die nicht von den Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten erstattet worden sind, in Höhe von 4.196,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter Fahrtkosten in Höhe von 5.816,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter Kosten für Hilfsmittel und naturheilkundliche Behandlungen in Höhe von 31.389,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter Fahrtkosten in Höhe von 712,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter zum Ausgleich ihres behinderungsbedingten zusätzlichen Pflegebedarfs für den Zeitraum vom 06.12.2003 bis zum 24.11.2009 einen Betrag von 130.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber 250.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und eine Rente von monatlich 700 € seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte,
8. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.965,48 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet Fehler im Rahmen der Behandlung der Klägerin. Er bestreitet, dass die Mutter der Klägerin bereits am 27.10.2003 in der Praxis angerufen und um einen Hausbesuch gebeten habe. Er behauptet, erst am Nachmittag des 28.10.2003 habe sich die Hebamme der Klägerin, die Zeugin R , in seiner Praxis gemeldet, um im Auftrag der Mutter der Klägerin, mit der er zuvor keinerlei Kontakt gehabt habe, einen Hausbesuchstermin für die reguläre Vorsorgeuntersuchung U 2 zu vereinbaren. Bei diesem Telefonat sei die fehlende Milchbildung ebenso wenig erwähnt worden wie von der Mutter der Klägerin am Abend des 28.10.2003 bei dem von ihm durchgeführten Hausbesuch. Im Rahmen dieses Hausbesuchs habe er sorgfältig und gründlich die Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Diese habe keinerlei Besonderheiten zutage gebracht. Es habe sich bei der Klägerin lediglich ein leichtes Lidrandekzem gefunden, für das er ihr Augentropfen rezeptiert habe. Im rechten Auge habe sich eine mäßige, jedoch nicht behandlungsbedürftige Konjunktivalblutung gefunden. Die Haut der Klägerin sei überwiegend rosig mit nur angedeuteter gelblicher Tönung gewesen. Eine pathologische Gelbfärbung habe nicht vorgelegen, auch die Augen der Klägerin seien ohne Geldfärbung gewesen. Die Mutter der Klägerin habe ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt, die Klägerin trinke und gedeihe gut. Davon, dass sie in der Nacht zuvor nicht geschlafen und die Nahrungsaufnahme verweigert habe, sei ebenso wenig die Rede gewesen wie von einem fehlenden Milcheinschuss bei der Mutter der Klägerin. Im Hinblick auf die angedeutete Gelbfärbung habe er mit der Mutter der Klägerin einen Termin zur Blutabnahme in seiner Praxis für den darauffolgenden Morgen vereinbart. Er habe der Mutter der Klägerin außerdem die Weisung gegeben, unverzüglich die Kinderklinik aufzusuchen, falls die Klägerin in der Nacht nicht gut trinken sollte. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin bereits bei der Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U 2 einen stark erhöhten Bilirubinwert aufgewiesen habe, der eine sofortige stationäre Einweisung erforderlich gemacht habe. Bei der Vorstellung in der Praxis am Morgen des 29.10.2003 sei die deutliche Zunahme der Gelbsucht im Gesamtkörperhautbereich sowie an den Skleren der Augen sofort aufgefallen. Er habe daraufhin der Mutter der Klägerin erklärt, dass dies eine ernste Erkrankung und eine schnellstmögliche Klinikbehandlung notwendig sei. Er habe der Mutter der Klägerin eine Krankenhauseinweisung mitgegeben und sie angewiesen, sich sofort in der Kinderklinik vorzustellen. Keinesfalls habe er ihr gesagt, sie solle auf das Ergebnis der Blutuntersuchung warten. Er habe ihr lediglich die Möglichkeit gelassen, zuhause vorbei zu fahren, um ein paar Sachen einzupacken, und ihr im übrigen den Weg zur Kinderklinik erklärt. Der Beklagte behauptet, ein Sturz in der Nacht auf den 29.10.2003 könne die Ursache für die rasche Zunahme der Gelbsucht bei der Klägerin sein.
Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten materiellen Schäden sowie einen kausalen Zusammenhang zwischen ihnen und der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin durch ihn. Er hält das geltend gemachte Schmerzensgeld für übersetzt. Er rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 06.04.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 04.05.2010 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 14.03.2012, 09.05.2012 und 19.03.2014 durch Einholung zweier Sachverständigengutachten nebst schriftlicher und mündlicher Erläuterung derselben sowie Zeugenvernehmung und Parteivernehmung der Mutter der Klägerin sowie des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I1 vom 21.10.2010 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 22.07.2011 und das Protokoll der Sitzung vom 14.03.2012, das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 08.10.2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12.06.2013 und das Protokoll der Sitzung vom 19.03.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus dem zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 249, 253 II, 611 ff. BGB und aus § 823 BGB.
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass der Beklagte im Rahmen der Behandlung der Klägerin fehlerhaft handelte, § 286 ZPO. Dabei geht die Kammer auf der Grundlage der beigezogenen Behandlungsunterlagen und den Bekundungen der Zeugen sowie der Parteien in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Behandlungsablauf aus:
In der Praxis des Beklagten ging am Dienstag, den 28.10.2003, im Verlauf des Tages erstmalig ein Anruf ein mit der Bitte um einen Hausbesuch des Beklagten bei der Mutter der Klägerin zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U2. Nach seiner Sprechstunde führte der Beklagte gegen 18.00 Uhr den erbetenen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Dabei wurde ihm von seiten der Mutter der Klägerin auf seine Nachfrage hin mitgeteilt, die Klägerin trinke und gedeihe gut. Aufgrund der leichten Gelbfärbung der Klägerin bestellte der Beklagte die Mutter der Klägerin mit dieser für Mittwoch, den 29.10.2003, morgens in seine Praxis ein zum Zwecke der Durchführung einer Blutabnahme. Am Morgen des 29.10.2003 stellte sich die Mutter der Klägerin mit dieser in der Praxis des Beklagten vor. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine auffällige Gelbfärbung der Klägerin. Die Mutter der Klägerin berichtete dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt zudem erstmalig von einer Nahrungsverweigerung der Klägerin. Daraufhin nahm der Beklagte der Klägerin Blut ab, gab der Mutter der Klägerin eine Krankenhauseinweisung mit der Diagnose „Nahrungsverweigerung“ mit und wies sie an, unverzüglich mit der Klägerin in die Kinderklinik zu fahren.
Die Kammer ist hingegen nicht davon überzeugt, dass die Mutter der Klägerin bereits im Laufe des 27.10.2003 mehrfach in der Praxis des Beklagten anrief und eine oder mehrere Mitarbeiterinnen des Beklagten unter Hinweis auf das Ausbleiben der Milchbildung um einen Hausbesuch zur Durchführung der U 2 bat. Zwar hat die Mutter der Klägerin im Termin am 14.03.2012 im Rahmen ihrer Parteivernehmung derartiges bekundet. Auch der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis der Telekom weist Anrufe vom Telefonanschluss der Mutter der Klägerin zu dem Telefonanschluss der Praxis des Beklagten auf. Er ist jedoch nicht geeignet, zu beweisen, dass die Mutter der Klägerin tatsächlich mit einer oder mehreren Mitarbeiterinnen des Beklagten gesprochen hat. Angesichts der dokumentierten Zeitpunkte der Anrufe - früh morgens und mittags – ist nicht ausgeschlossen und aus Sicht der Kammer auch durchaus realistischer weise möglich, dass die im Einzelverbindungsnachweis dokumentierten Verbindungen lediglich mit dem Anrufbeantworter der Praxis zustande gekommen sind und die Mutter der Klägerin an diesem Tag nicht persönlich mit Mitarbeiterinnen des Beklagten gesprochen hat. So hat dies die Zeugin X , die seinerzeit in der Praxis des Beklagten tätige Ehefrau des Beklagten, für möglich gehalten und hierzu ausgeführt, dass der Anrufbeantworter mittags von 13 bis 15 Uhr angestellt und dergestalt programmiert gewesen sei, dass man nicht auf ihn habe sprechen, sondern ihn lediglich habe abhören können. Die Zeugin hat es weiterhin für möglich gehalten, dass an dem fraglichen Morgen um 8.13 Uhr der Anrufbeantworter seinerzeit angestellt gewesen sein könnte. Dies hat sie überzeugend damit begründet, dass es gerade Montag morgens in der Praxis seinerzeit immer hektisch zugegangen sei. Die Zeugin X hat in Abrede gestellt, persönlich einen Anruf der Mutter der Klägerin entgegen genommen zu haben. Sie hat weiterhin ausgeführt, auch die übrigen Mitarbeiterinnen des Beklagten seien geschult gewesen, derartige Anrufe ernst zu nehmen und Rückrufe zu notieren. Niemand sei seinerzeit abgewiesen worden. Rückrufe seien zuverlässig notiert worden. Der Tischkalender des Beklagten weise für den fraglichen Tag aber keinen Rückruf auf. Die Zeugin erscheint glaubhaft, ihre Aussage stimmig und frei von Belastungstendenzen. Die Kammer vermag nicht mit letzter Sicherheit zu klären, welche der Sachverhaltsdarstellungen zutreffend ist. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die Kammer hat sich des weiteren keine hinreichende Überzeugung davon bilden können, dass die Mutter der Klägerin im Tagesverlauf des 28.10.2003 in der Praxis des Beklagten telefonisch mitgeteilt hat, dass es der Klägerin schlechter gehe, sie in der Nacht nicht geschlafen habe und die Nahrungsaufnahme vollständig verweigere. Insoweit hat die Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung zwar ausgesagt, sie habe am 28.10.2003 in der Praxis des Beklagten angerufen. Sie hat indes im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zu dem konkreten Inhalt des geführten Gespräches keine Bekundungen machen können. Der Beklagte persönlich hat davon gesprochen, seine Frau habe am Nachmittag einen Anruf der Hebamme der Klägerin, der Zeugin R , erhalten, die lediglich von einer leichten Gelbfärbung gesprochen habe. In gleicher Weise hat es auch die Zeugin X bekundet. Nach alledem kann von einer Mitteilung an den Beklagten hinsichtlich der klägerseits behaupteten Nahrungsverweigerung der Klägerin nicht ausgegangen werden.
Gleiches gilt letztlich auch für die Behauptung, die Mutter der Klägerin habe dem Beklagten im Rahmen des Hausbesuches am Abend des 28.10.2003 mitgeteilt, die Klägerin verweigere die Nahrungsaufnahme. Dies hat die Mutter der Klägerin zwar in ihrer Vernehmung so ausgesagt und insoweit näher ausgeführt, sie habe dem Beklagten mitgeteilt, dass die Kleine nicht trinke, weil sie ja keine Milch habe und die Kleine auch die Flaschennahrung nicht trinke. Der Beklagte hat dies in seiner mündlichen Anhörung jedoch in Abrede gestellt und im Gegenteil behauptet, die Mutter der Klägerin habe ihm auf seine Nachfrage hin sogar explizit mitgeteilt, das Kind gedeihe und trinke gut. Entsprechend habe er dies in seiner Dokumentation festgehalten. Diese Aussage habe sich mit seinem eigenen Eindruck vom (guten) Allgemeinzustand der Klägerin gedeckt. Nach alledem vermag die Kammer sich keine sichere Überzeugung im Sinne der klägerischen Behauptungen zu verschaffen, dies zumal auch die Zeugin R bekundet hat, von der Mutter der Klägerin ebenfalls nicht auf den ausbleibenden Milcheinschuss und die behauptete Nahrungsverweigerung durch die Klägerin hingewiesen worden zu sein. Die Zeugin R hat bekundet, ihr sei mitgeteilt worden, die Klägerin sei voll gestillt und zusätzlich seien am 28.10.2003 ungefähr 20 ml Tee im bisherigen Verlauf des Tages, d.h. seit den Morgenstunden dieses Tages bis 12.30 Uhr gegeben worden. Dies habe sie dahingehend verstanden, dass die Mutter der Klägerin bei Bedarf das Kind angelegt und es gestillt habe ohne Gabe von zusätzlicher Milch. Einmalig seien 20 ml Tee gegeben worden. Auch dies deckt sich nicht mit den Angaben der Mutter der Klägerin, sie habe keinen Milcheinschuss gehabt und die Klägerin habe auch die ihr angebotene Flaschenmilch verweigert. Die verbleibenden Zweifel hinsichtlich des von ihr behaupteten Sachverhalts gehen wiederum zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Im Hinblick auf die Vorstellung der Klägerin in der Praxis des Beklagten am 29.10.2003 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Beklagte die Klägerin am Morgen des 29.10.2003 nach der Blutentnahme unmittelbar in die Kinderklinik einwies und insbesondere auch die Mutter der Klägerin anwies, sie solle mit der Klägerin sofort in die Kinderklinik fahren. Dabei ist der klägerseits bestrittene Umstand der Ausstellung und der Mitgabe der Krankenhauseinweisung bereits dadurch bewiesen, dass eine von dem Beklagten ausgestellte und auf den 29.10.2003 datierte Krankenhauseinweisung in die Behandlungsunterlagen der Kinderklinik gelangt ist. Wie sonst außer durch Überreichung seitens der Mutter der Klägerin diese Einweisung dorthin gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht ansatzweise nachvollziehbar erklärt. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass dieser Umstand dem Gedächtnis der Mutter der Klägerin wegen der Dramatik der Ereignisse offenbar entfallen ist. Die Kammer hält es darüber hinaus für erwiesen, dass die Mutter der Klägerin am Morgen des 29.10.2003 von dem Beklagten angewiesen worden ist, unverzüglich mit der Klägerin in die Kinderklinik zu fahren. Dies hat der Beklagte persönlich in seiner Anhörung ausgesagt und ergänzend ausgeführt, er habe der Mutter der Klägerin gesagt, dass das Kind jetzt ein Krankenhaus brauche, auch wenn er von einer Fototherapie oder von einem Blutaustausch nicht gesprochen habe, um sie nicht zu erschrecken. Er war sich jedoch sicher, ihr deutlich gemacht zu haben, dass das Kind dringend eine Krankenhausbehandlung braucht. Diese Aussage des Beklagten ist bestätigt worden von der Zeugin C , die bekundet hat, sie habe auf Anweisung des Beklagten die Einweisung fertig gemacht. Sie konnte sich auch daran erinnern, dass der Beklagte der Mutter der Klägerin gesagt hat, sie solle umgehend ins Kinderkrankenhaus fahren. Auch nach ihrer Erinnerung wurde seinerzeit deutlich gemacht, dass für den Beklagten höchste Priorität bestand, dass die Mutter der Klägerin mit der Klägerin umgehend ins Kinderkrankenhaus fuhr. Die Zeugin konnte sich auch noch daran erinnern, dass der Beklagte weiter sagte, er würde dann, nachdem die Blutergebnisse da seien, diese direkt dem Kinderkrankenhaus mitteilen. Die Aussage der Zeugin ist stimmig und plausibel. Sie stimmt überein mit den Bekundungen des Beklagten persönlich. Sie stimmt ferner überein mit dem Umstand der Existenz der Krankenhauseinweisung und den Bekundungen der Zeugin X , die zwar nur vom Hörensagen von der Einweisung gehört, jedoch mitbekommen hat, dass der Beklagte nach Erhalt der Laborwerte in der Kinderklinik anrief, um die Werte nach dorthin durchzugeben, so wie er es nach den Bekundungen der Zeugin C angekündigt hatte. Dies alles spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass eine sofortige und dringliche Krankenhauseinweisung seitens des Beklagten veranlasst und von ihm auch gegenüber der Mutter der Klägerin so kommuniziert wurde. Dass es sich um eine rein prophylaktische Einweisung im Hinblick auf eine später zu treffende Entscheidung über eine Krankenhauseinweisung handelt, erscheint der Kammer demgegenüber nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass derartiges auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T jedenfalls nicht der Regelfall in der kinderärztlichen Praxis sein dürfte, spricht gegen einer derartige Deutung der Einweisung, dass diese als Aufnahmegrund eine „Nahrungsverweigerung“ ausweist. Dabei handelt es sich bei einem Neugeborenen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T um eine schwerwiegende Diagnose, die eine sofortige Einweisung erforderlich macht. Demgegenüber vermag die gegenteilige Einlassung der Mutter der Klägerin keine hinreichenden Zweifel zu begründen, dies auch vor dem Hintergrund der Existenz der Krankenhauseinweisung, die auf der Grundlage der Einlassung der Mutter der Klägerin, ihr sei gesagt worden, sie solle am Nachmittag erneut in die Praxis kommen, um sich die Ergebnisse dort abzuholen, auch prophylaktisch keinen Sinn macht. Sinn machte eine prophylaktische Einweisung nur dann, wenn dadurch ein erneutes Aufsuchen der Praxis gerade hätte vermieden werden sollen. Es kommt hinzu, dass die Mutter der Klägerin – möglicherweise bedingt durch die nervliche Anspannung in der fraglichen Situation am 29.10.2003 – nicht unerhebliche Erinnerungslücken an den gesamten streitgegenständlichen Behandlungszeitraum offenbart hat und sich beispielsweise auch an den Besuch der Zeugin R am 28.10.2003 und die Ausstellung und Überreichung der Krankenhauseinweisung am 29.10.2003 nicht mehr erinnern konnte. Schließlich hat auch die Vernehmung des Zeugen I2 keine weitergehenden Erkenntnisse bringen können. Soweit er ausgesagt hat, der Beklagte habe ihm persönlich am Telefon ausdrücklich mitgeteilt, die Krankenhauseinweisung sei nur prophylaktisch ausgestellt worden, hat der Beklagte dies in Abrede gestellt und ausgesagt, dass er sich in dem von dem Zeugen in Bezug genommenen Telefonat ausschließlich auf seinen im Jahr 2007 geschriebenen Brief bezogen habe. Er hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass er sich vor dem fraglichen Telefonat rechtlichen Rat beim I3 eingeholt und auf Anraten seines dortigen Ansprechpartners, fernmündlich keine weitergehenden Ausführungen zur Sache mehr getätigt habe. Die Aussage des Zeugen I2 wird auch nicht gestützt durch den von ihm während des Telefongesprächs angefertigten handschriftlichen Vermerk über das fragliche Telefonat, in dem von einer prophylaktischen Einweisung keine Rede ist, sondern lediglich von einem Mitgeben der Einweisung. Erst in der Abschrift des handschriftlichen Vermerks taucht dies auf. Nach alledem vermag die Kammer sich vom Vorliegen einer rein prophylaktischen Einweisung keine sichere Überzeugung zu verschaffen. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin.
Unter Zugrundelegung des vorgenannten Behandlungsablaufs kann nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. T , denen die Kammer in vollem Umfang folgt, nicht von einem Behandlungsfehler des Beklagten ausgegangen werden. Noch am gleichen Tag, an dem die Mutter der Klägerin um einen Hausbesuch zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U 2 bat, suchte der Beklagte die Klägerin auf. Er musste aufgrund des ihm telefonisch bekannt gegebenen Sachverhalts auch nicht davon ausgehen, dass Eile geboten war, sondern konnte den Hausbesuch im Anschluss an seine reguläre Sprechstunde vornehmen. Was den Hausbesuch am Abend des 28.10.2003 selbst angeht, so hat der gerichtliche Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten vom 08.10.2012 ausgeführt, die Vorsorgeuntersuchung U2 am 28.10.2003 sei von dem Beklagten eingehend durchgeführt und ausführlich dokumentiert worden. Was das Unterlassen einer eigenen Gewichtskontrolle des Kindes im Rahmen der U2 anbelange, so bestehe aus seiner Sicht hierzu keine Notwendigkeit vor dem Hintergrund, dass das nur Stunden zuvor durch die Hebamme der Klägerin gemessene Gewicht einer natürlichen Gewichtsabnahme von 7,7 % entsprochen habe. Auch wenn man unterstelle, dass die Klägerin in den folgenden Stunden nach der Gewichtskontrolle überhaupt nichts mehr getrunken gehabt hätte, müsse von einem Gewicht am Abend des 28.10.2003 von 2.680 g ausgegangen werden, was einem immer noch nicht bedenklichen Gewichtsverlust von 8,6 % entsprochen habe. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bei stabilem Zustand der Klägerin auch keinen Anlass, an den mündlichen Angaben der Mutter der Klägerin ihm gegenüber zum Trinkverhalten der Klägerin zu zweifeln. Insoweit hat der Sachverständige, der selbst als niedergelassener Kinderarzt tätig ist, für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend darauf verwiesen, dass man sich als niedergelassener Kinderarzt auf die wesentlichen anamnestischen Daten der Eltern verlassen können müsse. Soweit der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. I1 in seinem schriftlichen Gutachten eine andere Auffassung vertreten und eine nähere Nachfrage zu dem Trinkverhalten der Klägerin bzw. Untersuchungen zur Verifizierung entsprechender Angaben der Mutter der Klägerin für geboten erachtet hat, so hat er diese Feststellungen in seiner mündlichen Anhörung weitgehend relativiert und ebenso wie der Sachverständige Dr. T zu Protokoll gegeben, unter Zugrundelegung der dokumentierten Untersuchungsbefunde der U 2 und unter Zugrundelegung der Angabe der Mutter der Klägerin, diese trinke und gedeihe gut, habe für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, sich näher nach dem Trinkverhalten der Klägerin und feuchten Windeln o.ä. zu erkundigen. Auch soweit der Sachverständige Prof. Dr. I1 das in der Dokumentation des Beklagten erwähnte Amnioninfektionssyndrom als einen Grund für eine sofortige stationäre Einweisung gesehen hat, hat der Sachverständige Dr. T dem entschieden widersprochen und ausgeführt, dass der Beklagte insoweit in seiner Dokumentation gerade das Kürzel „z.A.“ verwendet habe, was besage, dass der Beklagte für sich selbst diesen Verdacht mit Sicherheit ausgeschlossen gehabt habe. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Sachverständige Prof. Dr. I1 , der anders als der gerichtliche Sachverständige Dr. T und der Beklagte kein niedergelassener Arzt ist, das Kürzel in unzutreffender Weise verstanden hat. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen beider gerichtlicher Sachverständiger ein solches Syndrom in der Person der Klägerin tatsächlich nicht vorgelegen hat.
Was die Gelbsucht der Klägerin und ihren Schweregrad am Abend des 28.10.2003 angeht, so ist der gerichtliche Sachverständige Dr. T im Rahmen seiner gutachterlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass für den Beklagten zum Zeitpunkt des von ihm vorgenommenen Hausbesuches keine Hinweise auf eine dramatische Erhöhung des Bilirubinwertes vorgelegen hätten, so dass eine Indikation zu einer sofortigen stationären Einweisung am Abend des 28.10.2003, dies zumal bei stabilem Allgemeinzustand der Klägerin, nicht bestanden habe. Soweit der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. I1 demgegenüber ausgeführt hat, am Abend des 28.10.2003 müsse der Bilirubinwert bei der Klägerin zwingend bereits bei mindestens 15 mg/dl gelegen haben und unschwer für den Beklagten zu erkennen gewesen sein, ist der Sachverständige Dr. T dem entschieden entgegen getreten und hat zum einen darauf verwiesen, dass der Beklagte in seiner Dokumentation nur von einem leichten Ikterus gesprochen habe. Diese Einschätzung decke sich mit dem Aufnahmebefund in der Kinderklinik vom Folgetag. Auch der die Klägerin am 29.10.2003 in der Kinderklinik aufnehmende Kinderarzt habe durch die Inspektion der Haut und der Skleren der Klägerin keinen Hinweis auf den tatsächlich vorliegenden sehr hohen Bilirubinwert bekommen. Dieser Umstand ist aus Sicht der Kammer geeignet, Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. I1 zu wecken. Es kommt hinzu, dass der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten die von Prof. Dr. I1 angestellte Rückrechnung der Bilirubinwerte von den am Folgetag gemessenen Werten auf die am Vorabend bestehenden Werte nach Recherche und Rücksprache mit spezialisierten Kollegen für nicht nachvollziehbar erklärt hat. Er hat hierzu für die Kammer nachvollziehbar darauf verwiesen, dass eine solche Aussage vor dem Hintergrund der gänzlich unklaren Ursache der Hyperbilirubinämie in der Person der Klägerin nicht sicher getroffen werden könne. Eine Hämolyse habe offensichtlich nicht vorgelegen. Die Eiweißwerte seien bei der Klägerin nicht bestimmt worden. Über mögliche Medikamenteneinnahmen der Mutter der Patientin seien keine Hinweise gefunden worden. Es gebe in der Literatur lediglich Angaben zu Bilirubinverläufen im Serum bei Hämolyse oder bei sonst gesunden Neugeborenen. Vor diesem Hintergrund könne gerade nicht von einem kinetischen Verlauf des Anstiegs entsprechend einer Kurve mit asymptomatischer Annäherung an ein Maximum – wie von dem Sachverständigen Prof. Dr. I1 angenommen – ausgegangen werden. Eine solche Annahme sei ohne Kenntnis der genauen Ursache der Hyperbilirubinämie rein hypothetisch. Ebenso gut könne es auch zu einem plötzlichen Bilirubinanstieg in der Nacht vom 28.10.2003 auf den 29.10.2003 gekommen sein, verursacht durch irgendeine Art von plötzlichem Ereignis. Vor diesem Hintergrund kann sich die Kammer bereits keine sichere Überzeugung von dem Vorliegen dramatisch erhöhter Bilirubinwerte bei der Klägerin am Abend des 28.10.2003, noch viel weniger von deren Erkennbarkeit für den Beklagten im Rahmen der durchgeführten Vorsorgeuntersuchung U 2 verschaffen.
Ist damit letztlich nicht sicher feststellbar, wie stark ausgeprägt die Gelbsucht und damit einhergehend wie hoch die Bilirubinwerte bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Hausbesuchs durch den Beklagten waren, kann nicht von der Erforderlichkeit einer sofortigen stationären Einweisung der Klägerin bereits am Abend des 28.10.2003 ausgegangen werden. Da die Durchführung von Blutuntersuchungen im Rahmen von Hausbesuchen nicht möglich ist, ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin wegen der vorhandenen leichten Gelbfärbung für den Morgen des Folgetages zum Zwecke der Vornahme der Blutuntersuchungen in seine Praxis einbestellte. Soweit die Gelbfärbung unstreitig und auch nach den Angaben des Beklagten in seiner mündlichen Anhörung am Folgetag deutlich zugenommen hatte und Grund zu einer stationären Einweisung gab, ist auch insoweit ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht zu erkennen. Denn er hat nach Durchführung der Blutuntersuchung die gebotene Krankenhauseinweisung ausgestellt und die Mutter der Klägerin angewiesen, unverzüglich mit der Klägerin in die Kinderklinik zu fahren. Weitergehende Maßnahmen seinerseits waren aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T , denen sich die Kammer anschließt, nicht erforderlich. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T sind überzeugend und nachvollziehbar, dabei eingehend und fundiert. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem Beweisthema befasst und sich nicht gescheut, hinsichtlich der eher wissenschaftlichen Frage einer möglichen Rückrechnung der am 29.10.2003 gemessenen Bilirubinwerte weitergehende Recherchen in der Literatur anzustellen sowie auch wissenschaftlich tätige Kollegen ergänzend zu befragen. Dies zeugt von seiner Sorgfalt und dem Bemühen um eine ausgewogene und fundierte gutachterliche Stellungnahme.
Die Kammer nimmt auf seine Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen.
Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 564.614,80 €
(Klageantrag zu 1): 100.000 €
Klageantrag zu 2): 4.196,52 €
Klageantrag zu 3): 5.816,76 €
Klageantrag zu 4): 31.389,19 €
Klageantrag zu 5): 712,33 €
Klageantrag zu 6): 130.500 €
Klageantrag zu 7: 292.000 € (250.000 € zzgl. 42.000 € (700 € x 60 Monate))
Klageantrag zu 8): -, § 4 ZPO)