Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kostenfolge §97 ZPO
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 24. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 24 S 62/06
- Datum
- 23.03.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2007:0323.24S62.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen und der Berufungsführer nicht entgegentritt.
Ein Hinweisbeschluss begründet für den Berufungsführer die Gelegenheit zur Stellungnahme; bleibt eine Reaktion aus, kann das Gericht die Berufung ohne weiteres Verfahren zurückweisen.
Bei Zurückweisung der Berufung sind die bei der Entscheidung vorgesehenen Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; die Kostenfolge richtet sich nach §97 ZPO.
Zur Bemessung der Kosten ist der Streitwert anzugeben und zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 112 C 372/06
Rubrum
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen, wie mit Hinweisbeschluss vom 21.2.2007 dargelegt, dem der Kläger nicht mehr entgegen getreten ist.
Streitwert: 974, 25 €
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.11.2006 –112 C 372/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.