Berufung wegen Unterschreitens des Berufungswerts nach Erledigungserklärung verworfen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 23. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 23 S 35/11
- Datum
- 30.08.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0830.23S35.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt als Hauptforderung nur der nach der Erledigungserklärung noch im Streit verbleibende Teil der Hauptforderung.
Nebenforderungen, die auf einen erledigten Teil der Hauptforderung entfallen, werden durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung nicht zu Hauptforderungen.
Für die Zulässigkeit der Berufung ist der Wert des Beschwerdegegenstands maßgeblich; dieser bemisst sich nach dem verbleibenden Streitwert und muss die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen, ansonsten ist die Berufung unzulässig.
Wird die Berufung als unzulässig verworfen, können dem Unterlegenen die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 118 C 579/09
Rubrum
Gründe
Die Berufung ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den in § 511 II Nr. 1 ZPO genannten Wert. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung sind die auf den erledigten Teil der Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen durch die übereinstimmende Erledigungserklärung keineswegs zu Hauptforderungen geworden, weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren. Hauptforderung ist vielmehr nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung allein der nach der Erledigungserklärung noch im Streit verbleibende Teil der Hauptforderung. Der Beschwerdewert beläuft sich daher für das Berufungsverfahren vorliegend auf die nicht erledigten Behandlungskosten, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist. Diese belaufen sich auf 570,32 € und liegen daher unterhalb der Berufungsgrenze.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (118 C 579/09)
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 570,32 EUR festgesetzt.