Treffer
LG Köln Beschluss

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 522 Abs.2 ZPO)

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
23. Zivilkammer
Aktenzeichen
23 S 12/08
Datum
09.07.2008
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2008:0709.23S12.08.00
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Das Landgericht weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die Kammer einstimmig keine Aussicht auf Erfolg sieht und ergänzende Schriftsätze keine neuen Gesichtspunkte bringen. Ein behaupteter Vertrauensschutz wurde nicht konkret substantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 3.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die Kammer einstimmig feststellt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Zur Geltendmachung von Vertrauensschutz ist eine konkrete und substantiiert vorgetragene Darlegung erforderlich, weshalb auf eine bestimmte Kostenerstattung vertraut worden sein soll.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Teil gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 146 C 219/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.1.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 146 C 219/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung Der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs.2 ZPO. Auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.5.2008, die in der Sache fortbestehen, wird gemäß § 522 Abs.2 S. 3 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 25.6.2008 ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen:

3

Der Schriftsatz enthält keine neuen Gesichtspunkte. Soweit allerdings weiterhin ein Vertrauensschutz reklamiert wird, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, weshalb sie im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung auf eine bestimmte Kostenerstattung durch die Beklagte vertraut haben will. Dafür ist nichts ersichtlich, jedenfalls nicht in einer rechtlich anzuerkennenden Form.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 522 Abs.2 ZPO) — Themis