Treffer
LG Köln Beschluss

Einstweilige Anordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeiten (§101 UrhG)

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
31. Zivilkammer
Aktenzeichen
231 O 128/10
Datum
23.03.2010
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGK:2010:0323.231O128.10.00
Quelle
Das Landgericht Köln erließ ohne vorherige Anhörung wegen Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung, die die Beteiligte verpflichtet, die in Anlage ASt 1 aufgeführten IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten) zu sichern. Zweck ist, die Durchsetzbarkeit eines späteren Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG zu gewährleisten. Die Beteiligte erhielt eine Woche zur Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherung eines späteren Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG kann ein Gericht einstweilig anordnen, bestimmte Verkehrsdaten (insbesondere IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte) zu sichern.

2

Eine einstweilige Anordnung kann wegen Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten erlassen werden, wenn die sofortige Maßnahme zur Verhinderung einer vereitelten Durchsetzbarkeit erforderlich ist.

3

Die Sicherungspflicht kann konkret auf in einer Anlage benannte Verkehrsdaten beschränkt werden, um die spätere Erfüllung einer Auskunfts- oder Herausgabeverpflichtung zu ermöglichen.

4

Nach Erlass einer ex parte‑Anordnung ist der Verpflichteten eine angemessene kurze Frist zur nachträglichen Stellungnahme zu gewähren, um die Rechte der Beteiligten zu wahren.

Rubrum

1

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

2

Anlage ASt 1

3

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

4

Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

Tenor

Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

Einstweilige Anordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeiten (§101 UrhG) — Themis