Treffer
LG Köln Beschluss

Einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
201222. Zivilkammer
Aktenzeichen
22 O 595/12
Datum
20.12.2012
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2012:1220.22O595.12.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Antragsgegners in das Grundbuch der betreffenden Flurstücke. Das Landgericht Köln ordnete, gestützt auf die eidesstattliche Versicherung vom 14.12.2012, gemäß §§ 940, 935 ZPO die Maßnahme ohne mündliche Verhandlung an. Das Sicherungsinteresse wurde mit einem Streitwert bis 80.000 € berücksichtigt; die Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung kann eine eidesstattliche Versicherung genügen, wenn die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen.

2

Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche kann das Grundbuch durch Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum belastet werden.

3

Die Kosten eines einstweiligen Sicherungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.

4

Der Streitwert für Sicherungsinteressen kann nach dem gesicherten Interesse bemessen werden; er ist im Rahmen des angezeigten Sicherungsinteresses festzusetzen.

Rubrum

1

Im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach von H Blatt 1497 wird hinsichtlich der Grundstücke der G1 der Flur 9, Flurstücke X und 163, zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen das Eigentum des Antragsgegners eingetragen.

2

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3

Streitwert: bis 80.000 Euro (Sicherungsintersse).

Tenor

Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung vom 14.12.2012 glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen zum Erlass der nachstehend angeordneten einstweiligen Verfügung erfüllt sind.

Auf Antrag des Antragstellers vom 20.12.2012 wird daher gemäß §§ 940, 935 ZPO ohne mündliche Verhandlung

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Einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch — Themis