Einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 201222. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 22 O 595/12
- Datum
- 20.12.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2012:1220.22O595.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung kann eine eidesstattliche Versicherung genügen, wenn die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen.
Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche kann das Grundbuch durch Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum belastet werden.
Die Kosten eines einstweiligen Sicherungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Streitwert für Sicherungsinteressen kann nach dem gesicherten Interesse bemessen werden; er ist im Rahmen des angezeigten Sicherungsinteresses festzusetzen.
Rubrum
Im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach von H Blatt 1497 wird hinsichtlich der Grundstücke der G1 der Flur 9, Flurstücke X und 163, zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen das Eigentum des Antragsgegners eingetragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: bis 80.000 Euro (Sicherungsintersse).
Tenor
Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung vom 14.12.2012 glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen zum Erlass der nachstehend angeordneten einstweiligen Verfügung erfüllt sind.
Auf Antrag des Antragstellers vom 20.12.2012 wird daher gemäß §§ 940, 935 ZPO ohne mündliche Verhandlung
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