Treffer
LG Köln Urteil

Keine Unterlassung bei Pressebericht aufgrund privilegierter Quelle

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
22. Zivilkammer
Aktenzeichen
22 O 347/14
Datum
26.11.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:1126.22O347.14.00
Quelle
Ein Immobilienunternehmen verlangte die Unterlassung einer unzutreffenden Meldung, gegen Verantwortliche werde wegen Betrugs ermittelt. Tatsächlich betraf das Verfahren Kapitalanlagebetrug. Das LG hob die einstweilige Verfügung auf, weil die Presse auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft vertrauen durfte. Nach Kenntnis der Fehlinformation wurde der Bericht unverzüglich korrigiert, sodass weder Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt eine ernsthafte Gefahr voraus, dass die beanstandete Äußerung künftig rechtswidrig verbreitet wird.

2

Eine rechtswidrige Erstbegehung begründet regelmäßig die Vermutung der Wiederholungsgefahr; fehlt es an einer rechtswidrigen Verletzungshandlung, bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Erstbegehung.

3

Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann ausnahmsweise durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde auf eine privilegierte amtliche Quelle vertrauen durfte und die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten hat.

4

Eine Abmahnung löst bei einer auf amtlicher Auskunft beruhenden Berichterstattung nicht allein durch schlichtes Bestreiten eine Pflicht zur Nachrecherche aus; erforderlich sind konkrete und belegte Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit.

5

Wird eine zunächst gutgläubig verbreitete Falschinformation nach verlässlicher Kenntnis ihrer Unwahrheit unverzüglich korrigiert und nicht länger verteidigt, kann eine Erstbegehungsgefahr entfallen.

Tenor

Die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 13.08.2014, Az. 28 O 347/14, wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist ein internationales Immobilien- und Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Tübingen, das geschlossene Immobilienfonds entwickelt und vertreibt. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Internetseite test.de. Auf dieser veröffentlichte sie am 15.07.2014 den nachstehend wiedergegebenen Beitrag, in dem sie darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart „wegen Betrugsverdachts gegen Verantwortliche von G“ ermittele.

3

Mit Schreiben vom 30.07.2014 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Unterlassung der Behauptung auf, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Verantwortliche der G-Gruppe wegen Betrugsverdachtes ermittele und das dies von einer Behördensprecherin bestätigt worden sei. Zur Begründung führte sie aus:

4

„Die von Ihnen aufgestellten Behauptungen sind unwahr.

5

Erstens trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen unsere Mandantschaft (…) wegen Betrugsverdachts ermittele. Darüber hinaus behaupten Sie wahrheitswidrig, dass Ihnen dies gegenüber von einer Behördensprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart bestätigt worden sei. Auch dies trifft nicht zu.

6

(…) Der zuständige Staatsanwalt war von der weitreichenden und unzutreffenden Berichterstattung derart überrascht, dass er sich entschloss, den betroffenen Personen auf eigene Initiative zu bestätigen, dass sich das von ihm geführte Ermittlungsverfahren gerade nicht auf den Vorwurf des Betruges gem. § 263 StGB bezieht und dass solches auch nicht gegenüber der Presse bzw. der Öffentlichkeit mitgeteilt worden ist.“

7

Wegen der Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage AST LHR 3 zur Antragsschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 31.07.2014 ließ die Antragsgegnerin diese Forderung durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten zurückweisen unter Hinweis darauf, dass durch die Pressedezernentin der Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr und auch anderen Medien gegenüber ausdrücklich bestätigt worden sei, dass wegen Betrugsverdachts ermittelt werde.

8

Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 12.08.2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung es sei unwahr, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Betrugsverdachtes ermittele. Das Ermittlungsverfahren werde ausschließlich wegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges geführt, wie sich aus dem als Anlage LHR 5 zur Antragsschrift beigefügten Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 08.07.2014 ergebe.

9

Die Kammer hat am 13.08.2014 im Beschlusswege unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt worden ist,

10

das Folgende zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/der zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

11

„G: Staatsanwalt ermittelt wegen Betrugsverdachts

12

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen Betrugsverdachts gegen Verantwortliche von G, einem Emissionshaus für geschlossene Immobilienfonds aus Tübingen. Das bestätigte eine Behördensprecherin auf Anfrage von Finanztest.“

13

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

15

Die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin am 20.08.2014 im Parteibetrieb zugestellt worden. Unverzüglich nach Zustellung hat die Antragsgegnerin das Wort „Betrugsverdacht“ aus der Meldung zunächst entfernt und schließlich am 25.08.2014 durch Kapitalanlagebetrug ersetzt.

16

Die Antragstellerin beantragt,

17

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

19

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

20

Sie beruft sich darauf, ihre journalistischen Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben. Die Information, dass wegen Betrugsverdachtes ermittelt worden sei, stamme von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart und damit von einer privilegierten Quelle. Diese habe auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren wegen Betrugsverdachtes geführt werde. Auf die Wahrheit dieser Information habe sie – die Antragstellerin - vertrauen dürfen. Auch mit der Abmahnung seien ihr keine gegenteiligen Umstände dargelegt worden, weshalb man in der Antwort auf die Abmahnung nochmals explizit darauf hingewiesen habe, die Information von der Pressesprecherin Staatsanwaltschaft Stuttgart zu haben. Auch hierauf habe die Antragstellerin nicht reagiert und insbesondere nicht das Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 08.07.2014 vorgelegt. Selbst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung habe die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft auf telefonische Nachfrage nochmals erklärt, dass wegen Betrugsverdachtes ermittelt werde. Erstmals am 25.08.2014 habe die Pressesprecherin eingeräumt, dass es sich um eine Fehlinformation gehandelt habe und das Ermittlungsverfahren allein wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges geführt worden sei.

21

Bei dieser Sachlage sei die ursprüngliche Veröffentlichung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt und folglich nicht rechtswidrig. Entsprechend fehle es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen, aus einer rechtswidrigen Erstbegehung folgenden Wiederholungsgefahr, zumal die Veröffentlichung unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung und Erkennung der Fehlinformation abgeändert worden sei. Dies habe nicht bereits auf die Abmahnung erfolgen müssen, da diese keine Belege zur Unwahrheit der von der privilegierten Quelle stammenden Information enthielten. Eine (Erst-) Begehungsgefahr bestehe ebenfalls nicht, nachdem zwischenzeitlich der Beitrag geändert und unstreitig sei, dass das Ermittlungsverfahren allein wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges geführt worden sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil sich ihr Erlass nicht länger als gerechtfertigt erweist. Es fehlt an der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.

25

1. Der Antragstellerin steht der verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823, 824 BGB nicht zu.

26

a) Unstreitig ist zwar, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges nach § 264 a StGB und nicht wegen des Verdachts des Betruges nach § 263 StGB geführt wird.  Die Behauptung, die Staatsanwaltschaft Stuttgart führe ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Antragstellerin wegen Betrugsverdachtes ist mithin unwahr.

27

Dies betrifft die Antragstellerin auch relevant in deren allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es handelt sich nicht nur um eine graduelle Falschbehauptung. Dies zeigt sich bereits daran, dass § 263 StGB einen höheren Strafrahmen aufweist, weshalb diesem Vorwurf ein höherer Unwertgehalt beizumessen ist. Darüber hinaus unterscheiden sich die Strafvorschriften auch tatbestandlich. Insbesondere erfordert § 264a StGB keine Vermögensverschiebung und damit anders als § 263 StGB keine Schädigung des Betroffenen.

28

b) Gleichwohl ist der verfolgte Unterlassungsanspruch vorliegend nicht begründet. Es fehlt an der Tatbestandsvoraussetzung der Begehungsgefahr.

29

aa) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, erfordert er materiell das Vorliegen einer ernsthaften Besorgnis, dass es zukünftig zu einer Begehung der zu unterlassenden Handlung kommt. Ist bereits eine rechtswidrige Handlung erfolgt, so begründet dies die Vermutung für Wiederholungen derselben Handlungen in der Zukunft. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Fehlt es jedoch an einer rechtswidrigen Verletzungshandlung, so ist der Unterlassungsanspruch nur dann gegeben, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Erstbegehung bestehen.

30

Vorliegend fehlt es an einer eine Wiederholungsgefahr begründenden rechtswidrigen Erstbegehung, weil die Antragsgegnerin bei der Erstveröffentlichung in Wahrnehmung berechtigter Interessen und mithin nicht rechtswidrig gehandelt hat. Hieran änderte sich auch durch die Abmahnung ist, weil diese nicht ausreichend konkret war, um der der Antragsgegnerin Veranlassung zur Nachrecherche zu geben. Nachdem die Antragsgegnerin erstmals ausreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Behauptung unzutreffend sein könnte, hat sie die Äußerung abgeändert, so dass auch keine Gefahr hinsichtlich einer rechtswidrigen Erstbegehung besteht.

31

Im Einzelnen:

32

bb) Der in der unwahren Tatsachenbehauptung liegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin war vorliegend im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin kann sich angesichts der besonderen Umstände des Sachverhaltes auf die Wahrnehmung berechtigter Interesse und die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht berufen.

33

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 95). Stehen sich – wie hier – als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden.

34

Obwohl es sich bei der angegriffenen Äußerung nach den vorstehenden Ausführungen um eine grundsätzlich unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung handelt, ist sie im Ergebnis gleichwohl als im Äußerungszeitpunkt zulässig anzusehen. Denn im Rahmen der gebotenen Abwägung ist die Äußerung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls als ausnahmsweise zulässige Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, § 193 StGB.

35

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch unwahre Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, zumindest insoweit, als sie noch etwas zur Meinungsbildung beitragen können, was lediglich im Fall einer bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung nicht mehr der Fall ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1779; 2000, 199 (200)). Auch bei einer mit einer Tatsachenbehauptung verbundenen Meinungsäußerung kann die Schutzwürdigkeit vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen abhängen (BVerfG, NJW 1994, 1779).

36

Ist eine äußerungsrelevante Tatsache nicht erwiesen unwahr, ist in der Abwägung nach den Rechtsprechungsgrundsätzen aus den Entscheidungen BVerfG, NJW 1990, 1058 (1060) – Wünschelrute und BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324) – Helnwein grundsätzlich zugunsten des Inanspruchgenommenen davon auszugehen, dass die der Meinungsäußerung zugrundeliegenden bzw. explizit behaupteten Tatsachen wahr sind und von dieser Unterstellung aus sodann zu fragen, ob die Behauptung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) erfolgt ist. Grund für diese Privilegierung ist, dass ansonsten risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten, was vom Grundrechtsgebrauch abschrecken würde (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)).

37

Ob bei unterstellter Wahrheit der Behauptungstatsachen eine Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens der Äußernden i.S.v. § 193 StGB vorliegt, richtet sich nach einer Einzelfallabwägung, wobei zu beachten ist, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG 1994, 1779 (1780)).

38

Nach diesen Grundsätzen kann sich die Antragsgegnerin auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Sie hat die verbreitete Information von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Auf diese privilegierte Quelle durfte die Antragsgegnerin vertrauen. Sie hatte im Zeitpunkt der Verbreitung der Äußerung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Information unwahr gewesen sein könnte. Vielmehr entsprach sie überdies den Informationen weiterer Medien sowie einer der Antragsgegnerin bekannten staatsanwaltlichen Vorladung von Verantwortlichen der Antragsstellerin in einem „Ermittlungsverfahren … wegen Verdacht des Betruges.“. An der Mitteilung der Umstände besteht auch ein öffentliches Berichterstattungsinteresse, weswegen sich die Antragsgegnerin im Äußerungszeitpunkt auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann.

39

cc) Die Antragsgegnerin handelte auch nicht rechtswidrig, indem sie die streitgegenständliche Behauptung auch nach Zugang der Abmahnung am 30.07.2014 weiter veröffentlichte. Diese Abmahnung war nicht geeignet, der Antragsgegnerin objektiv Veranlassung zu geben, an der Richtigkeit der von ihr veröffentlichen Behauptung zu zweifeln und weitere Recherchen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat mithin auch hiernach ihre journalistischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt und konnte sich folglich weiterhin auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

40

Mit der Abmahnung vom 30.07.2014 machte die Antragstellerin zunächst geltend, die Behauptung, die Information von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft zu haben, sei unwahr. Diesbezüglich aber hatte die Antragsgegnerin zutreffende andere Erkenntnisse aus eigenem Erleben. Sie durfte daher insoweit berechtigt davon ausgehen, dass der Vorhalt der Antragstellerin unzutreffend ist. Dies wirkt sich dann auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin aus der Abmahnung aus, der ermittelnde Staatsanwalt habe sich in Ansehung der Presseberichterstattung auf eigene Initiative an die Antragstellerin gewandt und dieser mitgeteilt, dass nicht wegen Betruges sondern wegen Kapitalanlagebetruges ermittelt werde und die Pressesprecherin nichts anderes verlautbart habe. Die Antragsgegnerin hatte angesichts ihrer eigenen anderslautenden Erkenntnisse, die ebenfalls unmittelbar auf die zuständige Staatsanwaltschaft Stuttgart zurückgingen, keinen Grund zu der Annahme, dass der Vortrag der Antragstellerin wahr sein könnte. Im Gegenteil durfte sie berechtigterweise davon ausgehen, dass die Antragstellerin der Wahrheit zuwider vorträgt. Dies wäre anders zu beurteilen, wenn die Antragstellerin das in Bezug genommene Schreiben des ermittelnden Staatsanwaltes mit der Abmahnung vorgelegt hätte. Dann hätten objektive Umstände vorgelegen, die der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht Veranlassung zu einer Nachrecherche hätten geben müssen. Dies ist jedoch unterblieben und geht zu Lasten der Antragstellerin, zumal die Antragsgegnerin in der Antwort auf die Abmahnung ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie sich auf die Aussage der Pressedezernentin der Staatsanwaltschaft Stuttgart berufe.

41

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, dass sie nicht verpflichtet sei, der Abmahnung Belege beizufügen, verkennt sie, dass die einschlägige Rechtsprechung allein die Frage der Berechtigung der Abmahnung betrifft, die im Rahmen des § 93 ZPO oder bei der Entscheidung der Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten von Bedeutung ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage der Berechtigung der Abmahnung sondern vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine den Unterlassungsanspruch und damit eine Abmahnung begründende rechtswidrige Rechtsverletzung gegeben ist. Dies aber hätte in der vorliegenden besonderen Situation die Schaffung eines Sachverhaltes erfordert, bei welchem die Antragsgegnerin sich nicht mehr auf die Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten und die Wahrnehmung berechtigter Interesse berufen konnte. Hierzu reicht das regelmäßig erfolgende schlichte Bestreiten nicht aus. Vielmehr ist ein gegenteiliger Sachverhalt zu konkretisieren und insoweit zu belegen, dass die Antragsgegnerin Anlass hatte an der Richtigkeit der ihr vorliegenden konträren und aus privilegierter Quelle stammenden Informationen zu zweifeln. Dies ist indes nicht geschehen.

42

dd) Auch im weiteren zeitlichen Verlauf ist eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch die Antragsgegnerin nicht zu erkennen.

43

Sie ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Erstmitteilung trotz Kenntnis von der Unwahrheit weiter veröffentlicht hätte. Diese Kenntnis ist ihr erstmals vermittelt worden durch Mitteilung der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 25.08.2014, wonach es sich um eine Fehlinformation handelte. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste die Antragsgegnerin positiv, dass die Behauptung unwahr ist. Zu diesem Zeitpunkt aber war die angegriffene Behauptung bereits korrigiert.

44

Die Antragsgegnerin hat sich der Kenntnisnahme von der Unwahrheit auch nicht vorwerfbar verschlossen. Im Gegenteil hat sie nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 20.08.2014 nochmals mit der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft telefoniert, die die Information nochmals bestätigte. Da die Abmahnung vom 30.07.2014 keine Belege zur behaupteten Unwahrheit enthielt, war die Antragsgegnerin aus Gründen der journalistischen Sorgfaltspflicht auch nicht gehalten, bereits auf diese hin weitere Maßnahmen zu ergreifen.

45

ee) Da die Antragsgegnerin die Ausgangsmitteilung nach Erlangung der Kenntnis von der Unwahrheit unverzüglich geändert hat und die Unwahrheit der Erstmitteilung unstreitig stellt, besteht auch keine Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Antragsgegnerin sich zukünftig (nochmals) wie angegriffen äußern wird.

46

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

47

3. Gegenstandswert: EUR 10.000,00

48

Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.11.2014 hat vorgelegen.