Berichtigung nach § 319 ZPO: Offenbarer Schreibfehler im Urteilstext berichtigt
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 20 O 234/10
- Datum
- 05.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0505.20O234.10.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines gerichtlichen Urteils, wenn ein offenbarer Schreibfehler vorliegt und der beabsichtigte Wortlaut eindeutig feststellbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nur offenkundige Formfehler betreffen; sie darf die inhaltliche Entscheidung nicht in eine andere Richtung verändern.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der richtige Wortlaut aus dem Urteilsinhalt oder der Akte eindeutig hervorgeht.
Die Anordnung der Berichtigung dient der Klarstellung des Protokolls und ist ohne zusätzliche inhaltliche Prüfung der Streitfrage möglich, sofern der beabsichtigte Wortlaut unmissverständlich ist.
Rubrum
"Die Klägerin hatte auf Bitten ihres Mannes den Flugplan von Bremen nach F aufgegeben und hierbei ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIC) angegeben".
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3, 2. Absatz, des Urteils der letzte Satz richtig lautet:
"Die Klägerin hatte auf Bitten ihres Mannes den Flugplan von Bremen nach F aufgegeben und hierbei ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIC) angegeben".