Treffer
LG Köln Beschluss

Berichtigung nach § 319 ZPO: Offenbarer Schreibfehler im Urteilstext berichtigt

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
20. Zivilkammer
Aktenzeichen
20 O 234/10
Datum
05.05.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2011:0505.20O234.10.00
Quelle
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO einen offenbaren Schreibfehler im Urteil der 20. Zivilkammer vom 16.03.2011. Auf Seite 3, 2. Absatz, wird der letzte Satz dahin gehend berichtigt, dass die Klägerin den Flugplan aufgegeben und ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIC) angegeben hat. Die Berichtigung erfolgt, weil der korrigierte Wortlaut unzweifelhaft dem tatsächlichen Inhalt der Entscheidung entspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines gerichtlichen Urteils, wenn ein offenbarer Schreibfehler vorliegt und der beabsichtigte Wortlaut eindeutig feststellbar ist.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nur offenkundige Formfehler betreffen; sie darf die inhaltliche Entscheidung nicht in eine andere Richtung verändern.

3

Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der richtige Wortlaut aus dem Urteilsinhalt oder der Akte eindeutig hervorgeht.

4

Die Anordnung der Berichtigung dient der Klarstellung des Protokolls und ist ohne zusätzliche inhaltliche Prüfung der Streitfrage möglich, sofern der beabsichtigte Wortlaut unmissverständlich ist.

Rubrum

1

"Die Klägerin hatte auf Bitten ihres Mannes den Flugplan von Bremen nach F aufgegeben und hierbei ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIC) angegeben".

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.03.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3, 2. Absatz, des Urteils der letzte Satz richtig lautet:

"Die Klägerin hatte auf Bitten ihres Mannes den Flugplan von Bremen nach F aufgegeben und hierbei ihren Ehemann als verantwortlichen Piloten (PIC) angegeben".

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