Klageabweisung nach schriftlichem Klage- und materiell-rechtlichem Anspruchsverzicht
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 20 O 145/25
- Datum
- 06.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2026:0306.20O145.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klagerücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 269 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des Beklagten voraus.
Widerspricht der Beklagte einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme, ist diese unwirksam und über die Klage durch Sachurteil zu entscheiden.
Ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass der Kläger den Verzicht in mündlicher Verhandlung erklärt.
Ein prozessualer Klageverzicht lässt den materiell-rechtlichen Anspruch grundsätzlich unberührt; aus den Umständen kann jedoch zugleich ein Angebot zum materiell-rechtlichen Anspruchsverzicht folgen.
Ein Angebot auf materiell-rechtlichen Verzicht kann konkludent angenommen werden, wenn der Beklagte auf einer klageabweisenden Sachentscheidung zur endgültigen Bereinigung des Anspruchs besteht.
Rubrum
20 O 145/25
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2026
durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin [, die H. GmbH,] machte mit der Klage Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Anwaltsvertrag geltend. Die Beklagte [, die T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,] die beriet und vertrat einen Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn J. C., bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine private Krankenversicherung, die X. AG, anlässlich von Beitragserhöhungen in der Vergangenheit. Gegenstand der Klage waren Beitragsanpassungen aus den Jahren 2017 sowie 2019 bis 2022. Das Landgericht Traunstein hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2025, Az. 1 O 1968/22, abgewiesen. Die Klägerin begehrte mit der hiesigen Klage hiernach Zahlung von Schadensersatz wegen der Erhebung der ihrer Ansicht nach aussichtslosen Klage durch die Beklagte.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.398,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 hat die Klägerin die Klage nach der mündlichen Verhandlung am 06.02.2026 zurückgenommen. Gleichzeitig hat sie Klageverzicht erklärt. Die Beklagte hat in mündlicher Verhandlung die Abweisung der Klage beantragt, sodann der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 20.02.2026 widersprochen und ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels notwendiger Zustimmung der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht wirksam zurückgenommen worden, § 269 Abs. 1 ZPO, sodass ein Sachurteil zu ergehen hat.
Die Klage ist nach erklärtem Klageverzicht unbegründet.
Ein Verzichtsurteil im engeren Sinne kann nur ergehen, wenn der Verzicht in mündlicher Verhandlung erklärt wird, § 306 ZPO. Die Ausnahme von diesem Grundsatz, die für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des BGH gilt, vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2021, X ZR 147/17, greift vorliegend nicht. Begründet wurde die entsprechende Anwendung von § 306 ZPO ohne notwendige mündliche Verhandlung in einem solchen Fall damit, dass für dieses Verfahren von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Das ist vorliegend jedoch der Fall.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, insbesondere wegen des auch materiell-rechtlich erklärten Verzichts auf die streitgegenständlichen Ansprüche.
In dem von der Klägerin erklärten Klageverzicht ist ein Angebot dahingehend zu sehen, auf den Anspruch auch materiell-rechtlich verzichten zu wollen, das die Beklagte konkludent angenommen hat, indem sie darauf bestanden hat, dass in der Sache eine klageabweisende Entscheidung ergehen soll. Der materiell-rechtliche Anspruch bleibt grundsätzlich vom prozessualen Klageverzicht unberührt (Graf-Schlicker, in: BeckOGK ZPO, Stand 01.12.2025, § 306 Rn. 10). Vorliegend ist den weiteren Ausführungen der Klägerin jedoch zu entnehmen, dass sie nicht nur die Klage zurücknehmen, sondern darüber hinaus auch auf die Ansprüche verzichten wolle. Die Beklagte hat hiernach erläutert, dass sie einer bloßen Klagerücknahme nicht zustimme, sondern einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung habe. Es ist diesen Erklärungen zu entnehmen, dass beide Parteien in der Zukunft abschließend darüber übereinkommen wollen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht erneut geltend machen können soll und mithin eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden soll, dass auf die Geltendmachung dieser Ansprüche auch inhaltlich verzichtet wurde.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 5.398,08 €