Treffer
LG Köln Beschluss

Tatbestandsberichtigung wegen Bezeichnungsfehlers nach § 320 ZPO

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
20. Zivilkammer
Aktenzeichen
20 O 130/24
Datum
18.02.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0218.20O130.24.00
Quelle
Das Landgericht Köln berichtigte den Tatbestand eines zuvor ergangenen Urteils. In einem Satz war wegen eines offensichtlichen Bezeichnungsfehlers die Beklagte statt der Klägerin genannt worden. Aus dem Zusammenhang ergab sich eindeutig, dass die Kenntnis der Klägerin zuzurechnen sein sollte. Der Tatbestand wurde daher gemäß § 320 ZPO entsprechend korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn der Tatbestand eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Ein Bezeichnungsfehler hinsichtlich einer Prozesspartei kann berichtigt werden, wenn sich die tatsächlich gemeinte Partei eindeutig aus dem Zusammenhang ergibt.

3

Die Tatbestandsberichtigung dient der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten und nicht der nachträglichen Änderung der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung.

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 05.02.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der letzte Satz im letzten Absatz durch folgenden Satz ersetzt wird:

"Dessen Kenntnis sei der hiesigen Klägerin zuzurechnen."

Der Tatbestand war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgrund eines Bezeichnungsfehlers zu berichtigen. Gemeint war, wie aus dem Zusammenhang ohne Weiteres ersichtlich, die hiesige Klägerin, nicht die hiesige Beklagte.