Tatbestandsberichtigung wegen Bezeichnungsfehlers nach § 320 ZPO
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 20 O 130/24
- Datum
- 18.02.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2025:0218.20O130.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn der Tatbestand eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Ein Bezeichnungsfehler hinsichtlich einer Prozesspartei kann berichtigt werden, wenn sich die tatsächlich gemeinte Partei eindeutig aus dem Zusammenhang ergibt.
Die Tatbestandsberichtigung dient der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten und nicht der nachträglichen Änderung der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 05.02.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der letzte Satz im letzten Absatz durch folgenden Satz ersetzt wird:
"Dessen Kenntnis sei der hiesigen Klägerin zuzurechnen."
Der Tatbestand war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgrund eines Bezeichnungsfehlers zu berichtigen. Gemeint war, wie aus dem Zusammenhang ohne Weiteres ersichtlich, die hiesige Klägerin, nicht die hiesige Beklagte.