Berufung gegen Anerkenntnisurteil zurückgewiesen – Kostenauferlegung und Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 52/11
- Datum
- 30.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2012:0830.1S52.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist abzuweisen, wenn das Berufungsgericht keine für eine Abänderung des angefochtenen Urteils tragfähigen Rechts- oder Tatsachengründe feststellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies gilt auch bei Zurückweisung der Berufung.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und die Vollstreckung gegebenenfalls ohne Sicherheitsleistung zulassen.
Die Darstellung eines Tatbestands kann nach den einschlägigen ZPO- und EGZPO-Vorschriften (vgl. im Tenor genannte Normen) unterbleiben, insbesondere bei Anerkenntnis- oder vergleichsähnlichen Entscheidungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 210 C 107/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Köln – 210 C 107/10 – vom 27.10.2011
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln ist
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.