Berufung zurückgewiesen: Maßgebliche beheizte Fläche bei Heizkostenabrechnung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 185/16
- Datum
- 21.09.2017
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2017:0921.1S185.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abrechnung umlagefähiger Heizkosten ist die tatsächlich beheizte Fläche als Abrechnungsmaßstab maßgeblich, sofern sie hinreichend festgestellt und nachvollziehbar dargelegt ist.
Von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche darf abgewichen werden, wenn die tatsächliche (beheizte) Fläche nachgewiesen ist und die Abrechnung dadurch prüfbar bleibt.
Die Partei, die eine abweichende Fläche geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren Ermittlung.
Eine Verrechnung durch den Mieter mit Mietforderungen setzt voraus, dass das geltend gemachte Guthaben aus einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Abrechnung hervorgeht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 210 C 84/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.08.2016 – 210 C 84/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die durch ein im Jahre 1984 abgeschlossenes Wohnungsmietverhältnis über die im Erdgeschoss des Hauses V-Straße in Köln gelegene Drei-Zimmer-Wohnung verbundenen Parteien streiten über die Frage, ob im Rahmen der Heizkostenabrechnung die mietvertraglich mit 74,59 m² vereinbarte Wohnfläche oder die – ausgehend von einer 79,24 m² betragenden tatsächlichen Wohnfläche – tatsächlich beheizte Fläche von 78,22 m² anzusetzen ist. Die Klägerin legte den Heizkostenabrechnungen für 2013 und 2014 jeweils die beheizte Fläche von 78,22 m² zugrunde, woraus sich für die Beklagten Guthaben von 296,06 € (2013) und 554,09 € (2014) ergaben. Die Beklagten errechneten unter Ansatz der mit 74,59 m² vereinbarten Wohnfläche jeweils weitere Guthaben von 26,55 € für 2013 und 15,91 € für 2014, die sie mit den Mieten für Mai und Dezember 2015 verrechneten; den insgesamt unterzahlten Betrag von 42,46 € macht die Klägerin mit der Klageforderung geltend. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.