Berichtigung des Kostentors: Aufteilung außergerichtlicher Kosten 75% / 25%
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 18. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 18 O 73/15
- Datum
- 26.10.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2016:1026.18O73.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils berichtigen, soweit die schriftliche Fassung von der tatsächlichen Entscheidung abweicht.
Die Berichtigung des Kostentors dient dazu, die zutreffende Zuweisung der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien festzustellen.
Die Kostenentscheidung kann prozentual aufgeteilt werden und ist auch im Tenor des Urteils konkret auszuweisen.
Eine Tenorberichtigung ändert die formale Kostenfestsetzung, darf aber die in der Entscheidung getroffenen materiellen Feststellungen nicht entgegenstehend verfälschen.
Tenor
wird der Tenor des Urteils vom 25.11.2015 im Kostentenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in diesem letzten Satz richtig heißt: "Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 75 % und die Klägerin 25 %."