Antrag auf Zwangsgeld und Zwangshaft nach § 888 ZPO abgelehnt
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 17. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 17 O 94/21
- Datum
- 26.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2023:0126.17O94.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels weiterhin vorliegen.
Bei Auskunftsansprüchen ist für die Beurteilung, ob die vom Schuldner gemachten Angaben dem Titel genügen, grundsätzlich nicht entscheidend, ob sie inhaltlich richtig oder vollständig sind; etwaige Zweifel sind im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuklären.
Zwangsmittel sind nur dann gerechtfertigt, wenn aus den Erklärungen des Schuldners erkennbare Lücken, Offensichtlichkeiten der Unglaubwürdigkeit oder ein erkennbarer Irreführungswillen hervorgehen.
Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Angaben des Schuldners den titulierten Auskunftsanspruch nicht erfüllen und daher Zwangsmittel geboten sind.
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000 EUR, und für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten vom 09.12.2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin .
Gründe
Dem Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war nicht zu entsprechen (§ 888 ZPO).
Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen jedenfalls nicht mehr vor.
Bei Auskunftsansprüchen spielt es für die Beurteilung der Frage, ob die Angaben des Schuldners dem gegen ihn ergangenen Titel genügen und damit Zwangsmittel gegen ihn ausscheiden oder nicht, grundsätzlich keine Rolle, ob die Angaben richtig oder umfassend sind. Zweifeln in dieser Richtung muss – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden. Anders ist es jedoch, wenn erkennbare Lücken vorliegen und bereits unmittelbar aus den Erklärungen des Schuldners deutlich wird, dass die dem Gläubiger überlassenen Informationen nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig sind (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 12).
Zur Begründung ihres Antrags hatte die Gläubigerin angegeben, dass die Schuldnerin ihren Aufforderung nach Rechtskraft des Teilurteils nicht nachgekommen sei, sondern gänzlich schweige. Die Schuldnerin hatte hierzu in der Stellungnahme mitgeteilt, dass sie auf die Hinzurechnung von Steuern und Gebühren zu dem Flugpreis verzichtet habe. Nachdem die Schuldnerin offensichtlich davon ausging hiermit den titulierten Auskunftsanspruch erfüllt zu haben, hat die Gläubigerin dies nicht bestritten oder sonst angegriffen. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Die Gläubigerin hat auch nicht geltend gemacht, dass diese Auskunft erkennbar lückenhaft oder unvollständig sei. Dies ist auch von der Kammer nicht ohne Weiteres anzunehmen.