Ablehnung der Fortführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen frühere Streithelferin
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 16 OH 13/16
- Datum
- 23.06.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2017:0623.16OH13.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbständiges Beweisverfahren wird unzulässig und ist beendet, wenn die Prozessfähigkeit der bisherigen Antragsgegnerin entfällt.
Die Fortführung eines bereits beendeten selbständigen Beweisverfahrens gegen die bisherige Streithelferin ist zu versagen, wenn dadurch ein Widerspruch zum bisherigen Vortrag und Prozessverhalten der Streithelferin entstünde.
Die bloße Möglichkeit, eine frühere Streithelferin nach Abschluss des Verfahrens zur Antragsgegnerin zu machen, rechtfertigt nicht die Wiederaufnahme oder Fortführung eines abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens.
Rubrum
Das selbständige Beweisverfahren ist hier mit Entfallen der Prozessfähigkeit der bisherigen Antragsgegnerin unzulässig geworden und war damit beendet. Eine Fortführung des bereits beendeten Verfahrens dürfte bereits vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommen.
Zudem dürfte einer Fortführung des Verfahrens gegen die bisherige Streithelferin entgegenstehen, dass diese sich zu bisherigem Vortrag und Prozessverhalten in Widerspruch setzen müsste, wäre sie nunmehr als Antragsgegnerin gehalten, Anträge der Antragstellerin abzuwehren, der sie zuvor als Streithelferin beistand.
Tenor
In dem selbständigen Beweisverfahren
wird dem Antrag auf Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die bisherige Streithelferin der Antragstellerin abgelehnt.