Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Korrektur der Kostenaufteilung (77%/23%)
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 16 O 140/11
- Datum
- 15.05.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2012:0515.16O140.11.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung bei offensichtlicher Unrichtigkeit, insbesondere bei Schreib- oder Rechenfehlern.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, wenn der Fehler so offensichtlich ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der richtigen Formulierung besteht.
Schreibfehler in der Kostenentscheidung (z. B. falsche Ziffernangaben) können ohne Sachentscheidung über die Kostengrundlage berichtigt werden.
Die Korrektur nach § 319 ZPO bewirkt keine inhaltliche Neubeurteilung des Urteils, sondern stellt nur die vom Gericht gemeinte Erklärung wieder her.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Gründe
Das Urteil ist in der Kostenentscheidung offensichtlich unrichtig, es liegt ein Schreibfehler („67 %“ statt „77 %“) vor.