Treffer
LG Köln Versäumnisurteil

Versäumnisurteil zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung und Anteilsfinanzierung

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
15. Zivilkammer
Aktenzeichen
15 O 528/13
Datum
10.04.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:0410.15O528.13.00
Quelle
Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung und deren Finanzierung. Zudem stellte es das Nichtbestehen von Forderungen aus der Anteilsfinanzierung sowie eine Freistellungspflicht für fondsbedingte steuerliche und wirtschaftliche Nachteile fest. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag; Annahmeverzug wurde festgestellt. Die Hilfswiderklage blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbestimmter Antrag auf Freistellung von künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen kann in einen hinreichend bestimmten Feststellungsantrag umgedeutet werden.

2

Die Verurteilung zur Rückabwicklung einer Kapitalanlage kann Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Beteiligungs- oder Treuhandverhältnis erfolgen.

3

Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung kann ein Gesamtschuldner neben weiteren, gesondert in Anspruch genommenen Schuldnern zur Leistung verurteilt werden.

4

Der Gläubiger kann die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen, wenn der Schuldner die angebotene Übertragung der Beteiligung und Abtretung der daraus folgenden Rechte nicht annimmt.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Die Kammer hat den Antrag zu 4. (Ziffer 3. des Tenors) mangels Bestimmtheit des Freistellungsantrags (vgl. BGH, Urt. 04.06.1996 - VI ZR 123/95, WM 1996, 1986, 1987) in einen Feststellungsantrag umgedeutet (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2004 – IX ZR 137/03, MDR 2005, 435)

Tenor

1.              Die Beklagte wird – als Gesamtschuldner neben den im Verfahren LG München I – 34 O 25399 – gesondert in Anspruch genommenen Y. B. & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, P.-straße 20, 00000 R., sowie der K. M. Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, H.-straße 49, 00000 S. – verurteilt, an den Kläger 11.731,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 09.12.2002 in Höhe von zwei Prozentpunkten bis zum 18.01.2013 und ab 19.01.2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

2.              Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der von dem Kläger bei der Beklagten am 12.12.2002 abgeschlossene obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennwert von 9.600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen;.

3.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte – als Gesamtschuldner neben den im Verfahren LG München I – 34 O 25399 – gesondert in Anspruch genommenen Y. B. & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, P.-straße 20, 00000 R., sowie der K. M. Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, H.-straße 49, 00000 S. – verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der W. Q. GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: N01) im Nennwert von 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 09.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der W. Q. GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: N01) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag.

4.              Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der W. Q. GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: N01) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

5.              Die Beklagte wird – als Gesamtschuldner neben den im Verfahren LG München I – 34 O 25399 – gesondert in Anspruch genommenen Y. B. & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, P.-straße 20, 00000 R., sowie der K. M. Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, H.-straße 49, 00000 S. – verurteilt, an den Kläger weitere 1.827,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.

6.              Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.