Treffer
LG Köln Beschluss

Tatbestandsberichtigung bei streitigem Vortrag im Urheberrechtsprozess

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
14. Zivilkammer
Aktenzeichen
14 O 613/12
Datum
11.02.2014
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:0211.14O613.12.00
Quelle
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils in einem urheberrechtlichen Streit über Bildmotive. Sie rügte Auslassungen und eine unzutreffende Einordnung von Vorbringen als unstreitig. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil der Tatbestand den Sach- und Streitstand zutreffend wiedergab und die verlangten Ergänzungen teils streitig, rechtliche Wertungen oder nicht entscheidungserheblich waren. Pauschales Bestreiten substantiierten Vorbringens war unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand den Sach- oder Streitstand unrichtig wiedergibt oder entscheidungserheblichen Vortrag in einer gegen § 313 Abs. 2 ZPO verstoßenden Weise auslässt.

2

Eine Unrichtigkeit des Tatbestands liegt vor, wenn das Gericht Tatsachenvorbringen beurkundet, das von den Parteien nicht oder nicht in dieser Weise vorgetragen worden ist.

3

Eine Tatbestandsauslassung setzt voraus, dass Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Anträge nicht einmal knapp dargestellt sind.

4

Tatsachenvortrag darf nicht als unstreitig in den Tatbestand aufgenommen werden, wenn die gegnerische Partei ihn substantiiert bestritten hat.

5

Ein pauschales Bestreiten gegenüber substantiiertem Tatsachenvortrag ist nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO unbeachtlich; der Vortrag ist als zugestanden zu behandeln.

Tenor

wird der Antrag der Beklagten vom 27.12.2013 auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag der Beklagten war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

3

§ 320 setzt voraus, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Die Beklagte zu 1) rügt wesentliche Auslassungen und Unrichtigkeiten.

4

Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben.

5

Eine Tatbestandsauslassung liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2 ZPO verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat.

6

Vorliegend sind weder korrekturbedürftige Unrichtigkeiten noch Auslassungen in diesem Sinne gegeben.

7

Soweit die Beklagte geltend macht, der Streitverkündete habe unbestritten vorgetragen, wie es im Einzelfall zur Motivauswahl für die Umsetzung der „Blauen Couch“ gekommen sei , dass Ähnlichkeiten der Motive rein zufälliger Natur seien und ihm der Kläger bis zu seiner Berechtigungsanfrage unbekannt gewesen sei, und diese Umstände daher in den unstreitigen Teil des Tatbestandes aufzunehmen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Kläger hat die Motivauswahl, unabhängige Entwicklung der „Blauen Couch“ und Kenntnis der Streitverkündeten von den klägerischen Projekten mit Schriftsatz vom 10.09.2013, Bl. 365 d.A., streitig gestellt.

8

Auch die Aufnahme der von der Beklagten angeführten Textpassage in den unstreitigen Teil des Tatbestandes, ab S. 3 f. des Urteils, ist zu Recht erfolgt. Die Rechtsansicht des Streitverkündeten, dass der Kläger nicht Inhaber der Urheber- und Verwertungsrechte an den in der Gegenüberstellung gemäß Anlage K 3 in der Queransicht jeweils links  abgebildeten Fotografien sei, steht dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht entgegen. Jedenfalls hat der Streitverkündete auf das substantiierte Vorbringen des Klägers zur Entstehung der einzelnen streitgegenständlichen Bilder nicht in hinreichender Tiefe erwidert, so dass ein etwaiges pauschales Bestreiten als unbeachtlich im Sinne von § 138 Abs. 2, 3 ZPO anzusehen und der betreffende Tatsachenvortrag als zugestanden zu behandeln war.

9

Einer Aufnahme des Umstandes, dass dem Kläger verschiedene Motive der Beklagten jedenfalls seit 2009 bekannt in den unstreitigen Teil des Tatbestandes bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.

10

Bei der Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den Bildern

11

       „Schwein auf Roter Couch liegend“

12

       „Rote Couch unter Wasser mit Tauchern auf der Couch und an der Couch“

13

       „Saxophon auf Roter Couch“ sowie

14

       „Rote Couch auf Dach eines fahrenden Pkw im Feld“

15

nicht um Lichtbildwerke handele, sondern um Standbilder aus TV-Beiträgen, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die zutreffend im streitigen Sachverhalt zu verorten ist. Insoweit sei im Übrigen auf BGH, Urteil v. 06.02.2014, I ZR 86/12 – Peter Fechter, verwiesen.

16

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger selbst erklärt hat, er habe das Motiv „Rote Couch auf Anhänger hinter fahrendem Pkw“ nicht selbst fotografiert, kann auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 verwiesen werden, auf dessen Inhalt im Tatbestand ausdrücklich Bezug genommen wird. Einer Korrektur des Tatbestandes bedarf es insoweit nicht.

Zitiert (1)