Versäumnisurteil: Verurteilung zur DNS‑Sperre bestimmter Domains
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 O 130/23
- Datum
- 28.06.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2023:0628.14O130.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs anordnen, dass eine Partei technische Maßnahmen zur Sperrung bestimmter Domains (hier: DNS‑Sperre) trifft.
Ein Versäumnisurteil kann eine Verurteilung zur Vornahme konkreter technischer Schritte enthalten, sofern der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt vorgetragen ist.
Der Tenor der Entscheidung kann einzelne Domainbezeichnungen und deren Varianten (z. B. mit und ohne 'www') namentlich auflisten und die Verpflichtung hierauf erstrecken.
Das Gericht ist befugt, den Streitwert für ein Unterlassungsbegehren in der Entscheidung verbindlich festzusetzen.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre die folgenden Domains des gegenwärtig O. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren
(1) N..vip
(2) www.N..vip
(3) N..art
(4) www.N..art
(5) N..org
(6) www.N..org
(7) N..net
(8) www.N..net
(9) N..xyz
(10) www.N..xyz
(11) N..com
(12) www.N..com
(13) X..com
(14) www.X..com