Treffer
LG Köln Beschluss

Prozesskostenhilfe für Rechtsverteidigung gegen Studienvertragsforderung abgelehnt

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
13. Zivilkammer
Aktenzeichen
13 T 162/14
Datum
27.11.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2014:1127.13T162.14.00
Quelle
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung aus einem Studienvertrag ein. Er berief sich auf ein vertragliches Sonderkündigungsrecht wegen einer Ausbildungsplatz- oder „training-on-the-job“-Suche. Die Beschwerde blieb erfolglos, weil er den Bewerbungsprozess bis zum Studienbeginn nicht nachhaltig und kontinuierlich verfolgt hatte. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein vertragliches Sonderkündigungsrecht, das ein nachhaltiges und kontinuierliches Verfolgen eines Bewerbungsprozesses voraussetzt, erfordert regelmäßig fortlaufende Bewerbungsbemühungen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Studienbeginns.

3

Frühere Bewerbungsunterlagen genügen für den Nachweis kontinuierlicher Bewerbungsbemühungen nicht, wenn für die Monate unmittelbar vor dem Studienbeginn keine weiteren Bewerbungen belegt sind.

4

Bei einer erfolglosen sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt die Tragung der Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz; außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

5

Die Rechtsbeschwerde gegen eine PKH-Beschwerdeentscheidung ist nicht zuzulassen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Bedürfnis zur Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit besteht.

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 22 C 132/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl (22 C 132/14) vom 25.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit überzeugender Begründung abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Dem Beklagten steht ein Sonderkündigungsrecht im Sinne von Ziff. 8.6 des Studienvertrages nicht zu. Der Beklagte hat den Bewerbungsprozess um einen Ausbildungsplatz oder ein „training-on-the-job“ nicht hinreichend nachhaltig und kontinuierlich im Sinne der Vorschrift verfolgt.

5

Der Studienvertrag wurde am 25.03.2013 geschlossen. Das Studium sollte zum 1. Oktober 2013 aufgenommen werden. Ein nachhaltiges und kontinuierliches Verfolgen des Bewerbungsprozesses hätte angesichts des Datums des Studienbeginns vorausgesetzt, dass sich der Beklagte mindestens im Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums kontinuierlich bewirbt. Dies ist indes nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere auch den Ausführungen im Schriftsatz vom 02.10.2014 sowie der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Der mit Schriftsatz vom 02.10.2014 vorgelegte Schriftverkehr datiert aus einem Zeitpunkt bis Anfang Juli 2013. Bei dem Schreiben vom 29.07.2013 (Bl. 97 d. A.) handelt es sich nur um eine Nachricht über die Löschung der Bewerberdaten. Dass sich der Beklagte auch in den Monaten Juli, August und September 2013 regelmäßig noch durch Einreichung von Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz bemüht hätte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um das vereinbarte Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen zu können.

6

Die weiteren Ausführungen bezüglich der „20er-Listen“, der Kenntnisse der dort aufgeführten Firmen zu einer angeblichen Kooperation mit der Klägerin sowie die Ausführungen bezüglich der Frage, ob und wie viele Telefonate es im Einzelnen mit der Klägerin gegeben hat, sind für die Frage des Eingreifens eines Sonderkündigungsrechts im Ergebnis unerheblich, so dass die Kammer davon absieht, hierzu Näheres auszuführen.

7

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt unter den vorgenannten Umständen nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.

9

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten einer erfolglosen PKH-Beschwerde zu tragen hat, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung bedarf (z.B. OLG Koblenz, MDR 1987, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 127 Rn. 39).