Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Klage aussichtslos wegen § 82 KO
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 11 T 97/94
- Datum
- 19.10.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:1994:1019.11T97.94.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu prüfen; fehlt diese, ist die Hilfe zu versagen.
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die zugrundeliegende Klage von vornherein wegen Verjährung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Einrede der Verjährung nach § 82 KO kann die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage ausschließen und damit die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Die Frage der Prozessunfähigkeit des Antragstellers kann unbeachtet bleiben, wenn bereits aus prozessualen Gründen (z. B. Verjährung) keine Erfolgsaussicht der Klage besteht.
Rubrum
wird die Beschwerde des Klägers vom 16.03.1994 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 04.03.1994 - 120 C 687/93 - zurückgewiesen, weil - unbeschadet der Frage der Prozeßunfähigkeit des Klägers - die beabsichtigte KLage auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung gemäß § 82 KO berufen hat.
Köln, den 19. Oktober 1994
Landgericht Köln
Tenor
ohne Tenor