Berufung der Beklagten gegen Urteil des AG Köln zurückgewiesen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 11 S 482/17
- Datum
- 12.06.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2018:0612.11S482.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die vorgebrachten Ausführungen keine abweichende rechtliche Beurteilung begründen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 97 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO vorliegen.
Hinweisbeschlüsse des Gerichts können Grundlage für die Zurückweisung eines Rechtsmittels sein, wenn nachfolgende Schriftsätze keine durchgreifenden neuen Einwendungen enthalten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 273 C 139/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (273 C 139/17) vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.05.2018 geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Berufungsstreitwert: 3.911,67 €