Treffer
LG Köln Beschluss

Berufung der Beklagten gegen Urteil des AG Köln zurückgewiesen

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
11. Zivilkammer
Aktenzeichen
11 S 482/17
Datum
12.06.2018
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2018:0612.11S482.17.00
Quelle
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die vorgebrachten Schriftsätze keine abweichende Beurteilung rechtfertigten und auf frühere Hinweisbeschlüsse Bezug genommen wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die vorgebrachten Ausführungen keine abweichende rechtliche Beurteilung begründen.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 97 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO vorliegen.

4

Hinweisbeschlüsse des Gerichts können Grundlage für die Zurückweisung eines Rechtsmittels sein, wenn nachfolgende Schriftsätze keine durchgreifenden neuen Einwendungen enthalten.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 273 C 139/17

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (273 C 139/17) vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.05.2018 geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

5

Berufungsstreitwert: 3.911,67 €

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