Treffer
LG Köln Beschluss

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss zurückgewiesen – Verfahren gebührenfrei

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
10. Zivilkammer
Aktenzeichen
10 T 164/02
Datum
20.08.2002
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2002:0820.10T164.02.00
Quelle
Der Kläger hatte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln eingelegt. Das Landgericht Köln weist die Beschwerde als unbegründet ab und erklärt das Beschwerdeverfahren für gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Zur Begründung wird auf die zutreffende Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts und die ständige Rechtsprechung verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig, kann jedoch in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die Vorentscheidung keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist.

2

Bei der Prüfung von Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen genügt die Bezugnahme auf eine zutreffende Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz, sofern diese mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmt.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 25 Abs. 4 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und außergerichtliche Auslagen bleiben insoweit unerstattet.

4

Eine gesonderte Wertfestsetzung ist nicht erforderlich, wenn nach den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 GKG keine Festsetzung veranlasst ist.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 210 C 200/02

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 (210 C 200/02) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.8.2002, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer steht, Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG. Eine Wertfestsetzung ist insofern nicht veranlaßt.

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