Unstatthafte Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 S 80/14
- Datum
- 17.07.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:0717.10S80.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur das Rechtsmittel statthaft, das gegen die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung gegeben ist.
Ist die versäumte Prozesshandlung durch einen berufungsverwerfenden Beschluss entschieden worden, richtet sich das zulässige Rechtsmittel nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz gegen die angegriffene Entscheidung keinen Beschwerderechtszug eröffnet.
Bei Unstatthaftigkeit eines Beschwerderechtszugs entscheidet das mit der Eingabe befasste Gericht selbst und hat keine Vorlage an das Oberlandesgericht vorzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 214 C 280/13
Tenor
Die Beschwerde der Kläger vom 26.06.2014 gegen den Beschluss der Kammer vom 05.06.2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Kläger vom 26.06.2014 ist bereits unzulässig, da gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung gegeben ist (§ 238 Abs.2 S.1 ZPO). Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Kammer findet gemäß § 522 Abs.1 S.4 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
Da ein Beschwerderechtszug nicht statthaft ist, sieht die Kammer von einer Vorlage bei dem Oberlandesgericht Köln ab und entscheidet selbst in der Sache. Von der Möglichkeit zur kostensparenden Rücknahme der unstatthaften Beschwerde hat haben die Kläger ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.