Kokainschmuggel per Segelyacht sowie unerlaubter Waffen- und Kriegswaffenbesitz
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 8. große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 108 KLs 29/13
- Datum
- 04.08.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:0804.108KLS29.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Transporteur leistet lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn er trotz eines erheblichen Tatbeitrags keinen Einfluss auf Menge, Preis und weitere Abwicklung des Umsatzgeschäfts hat und seine Vergütung allein von der transportierten Menge abhängt.
Die nicht geringe Menge bei Kokain ist ab fünf Gramm Kokainhydrochlorid erreicht.
Die Unkenntnis der rechtlichen Einordnung einer nach ihren tatsächlichen Merkmalen bekannten Schusswaffe als verbotene Waffe oder Kriegswaffe kann einen vermeidbaren Subsumtions- beziehungsweise Verbotsirrtum darstellen.
Werden mehrere Waffen und Munition gleichzeitig an demselben Ort unerlaubt aufbewahrt, können die Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz zueinander in Tateinheit stehen.
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, einen symptomatischen Zusammenhang mit den Anlasstaten, die Gefahr weiterer erheblicher Taten und eine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht voraus.
Rubrum
Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
urteil
In der Strafsache
hat die achte große Strafkammer des Landgerichts Köln
am 04.08.2014
für Recht erkannt:
Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Sichverschaffens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde, unerlaubtem Besitz von Schusswaffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten I unterliegt ein Betrag in Höhe von 380.650,12 € dem Wertersatzverfall.
Hinsichtlich des Angeklagten S unterliegt ein Betrag in Höhe von 433.187,79 € dem Wertersatzverfall.
Die Unterbringung des Angeklagten I in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor dem Maßregelvollzug die Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu vollziehen ist.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.
angewandte Vorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten I : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB, 22a I Nr. 2 KrWaffG, 51 I, 52 III Nr. 2 a) und Nr. 2 b) WaffG, 52 StGB, 53 StGB.
hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB.
Tenor
Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Sichverschaffens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde, unerlaubtem Besitz von Schusswaffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten I unterliegt ein Betrag in Höhe von 380.650,12 € dem Wertersatzverfall.
Hinsichtlich des Angeklagten S unterliegt ein Betrag in Höhe von 433.187,79 € dem Wertersatzverfall.
Die Unterbringung des Angeklagten I in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor dem Maßregelvollzug die Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu vollziehen ist.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.
angewandte Vorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten I : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB, 22a I Nr. 2 KrWaffG, 51 I, 52 III Nr. 2 a) und Nr. 2 b) WaffG, 52 StGB, 53 StGB.
hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB.
Gründe
(hinsichtlich des Angeklagten I abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
Dem Urteil ging eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO voraus.
I.
1.
a) Der Angeklagte S wuchs gemeinsam mit seinem Bruder bei seinen Eltern in Brühl auf. Der Vater des Angeklagten S war als Industrieschlosser beschäftigt, heute ist er Rentner. Die Mutter des Angeklagten S arbeitete in einem Kiosk.
Der Angeklagte S wurde altersgerecht eingeschult und absolvierte die Grundschule ohne Probleme. Im Anschluss wechselte der Angeklagte S zunächst auf ein Gymnasium, musste dieses jedoch aufgrund schulischer Probleme verlassen und wechselte dann auf eine Hauptschule, wo er im Jahre 1997 den Hauptschulabschluss erwarb. Anschließend begann der Angeklagte S eine Ausbildung als Konstruktionsmechaniker, die er im Jahre 2001 als Jahrgangsbester mit dem Erwerb des Gesellenbriefs abschloss. Im Anschluss an seine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte S den Zivildienst. Ab dem Jahre 2002 war der Angeklagte S als Mechaniker bei einer Werbeagentur tätig und besuchte daneben die Abendrealschule. Ende des Jahres 2005 bzw. Anfang des Jahres 2006 wechselte der Angeklagte S den Arbeitsplatz und war fortan bei einer Kette von Buchhandlungen im Kölner Raum tätig, für die er als Haustechniker und Auslieferungsfahrer arbeitete. Diese Tätigkeit musste der Angeklagte S um den Jahreswechsel 2007 / 2008 aufgeben, nachdem es zu Streitigkeiten unter den Eigentümern der Firma gekommen war, die dazu führten, dass die einzelnen Filialen fortan getrennt betrieben wurden. Der Angeklagte S nahm daraufhin eine Tätigkeit bei einer Diskothek auf, für die er als Kassierer arbeitete und wo er für die Betreuung der technischen Anlagen zuständig war. Diese Tätigkeit gab der Angeklagte S im Hinblick auf seine Beteiligung an dem nachstehend unter II. dargestellten Tatgeschehen Anfang des Jahres 2011 auf.
In der Zeit von Mitte 2011 bis zu seiner Festnahme im Juni 2013 absolvierte der Angeklagte S Lehrgänge, um zukünftig als Fitnesstrainer tätig werden zu können. Auch beabsichtigte er über eine von ihm gegründete Gesellschaft, im Bereich des Webdesign tätig zu werden. Dies scheiterte im Hinblick auf die Festnahme des Angeklagten S .
Nachdem der Angeklagte S bereits zuvor in einer langjährigen Beziehung gelebt hatte, lebt er seit Anfang des Jahres 2012 in einer festen Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten, mit der er bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Diese Beziehung besteht auch in Ansehung der seitens des Angeklagten S erlittenen Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren fort. Nach seiner Haftentlassung im vorliegenden Verfahren beabsichtigt der Angeklagte S , wieder mit seiner Verlobten zusammen zu leben und eine Tätigkeit als Fitnesstrainer aufzunehmen.
Der Angeklagte S ist sportbegeistert und geht in seiner Freizeit einer Vielzahl sportlicher Aktivitäten nach.
Der Angeklagte S konsumiert keinen Alkohol. Er raucht nicht und nimmt auch keine illegalen Betäubungsmittel zu sich. Der Angeklagte S leidet unter keinerlei körperlichen oder geistigen Erkrankungen.
Zu seinen Eltern steht der Angeklagte S in engem Kontakt. Auch sein sonstiges soziales Umfeld, dass mit dem Betäubungsmittelmilieu nicht in Verbindung steht, hat der Angeklagte S im Verlauf der Untersuchungshaft aufrecht erhalten können.
b) Der Angeklagte S ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2.
a) Der Angeklagte I wurde in Brühl als einziges gemeinsames Kind seiner Eltern geboren. Der Angeklagte hat insgesamt fünf ältere Halbgeschwister, zwei Halbschwestern aus der ersten Ehe seines Vaters und zwei weitere Halbschwestern sowie einen Halbbruder aus der ersten Ehe seiner Mutter. Der mittlerweile verstorbene Vater des Angeklagten I war, als dieser geboren wurde, bereits Rentner. Die Mutter des Angeklagten I ist Rentnerin.
Zu seinen Halbgeschwistern väterlicherseits hat der Angeklagte I keinen Kontakt. Zu seinen Halbgeschwistern aus der ersten Ehe seiner Mutter, mit denen er gemeinsam bei seinen Eltern aufwuchs, steht der Angeklagte I ebenso in gutem Kontakt wie zu seiner Mutter. Die ersten Lebensjahre verbrachte der Angeklagte I abwechselnd in Brühl und in Spanien, wo sich die Familie häufig aufhielt.
Der Angeklagte I wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule in Berzdorf. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule nach Wesseling. Diese besuchte er zwei Jahre lang, um dann auf eine Realschule zu wechseln. Nach weiteren zwei Jahren wechselte der Angeklagte zurück auf die Hauptschule, die er mit dem Erwerb des Realschulabschlusses im Alter von 16 Jahren verließ. Dann begann der Angeklagte I eine Ausbildung als Anlagenmechaniker (Rohrschlosser) bei der Firma E in Wesseling. Diese konnte der Angeklagte I nach vier Jahren erfolgreich beenden. Zu der Verzögerung kam es, weil der Angeklagte I im Jahre 2000 einen schweren Autounfall erlitt, bei dem er sich mehrere schwere Knochenbrüche zuzog. Der Angeklagte I musste sich deshalb einer zweieinhalbmonatigen stationären Behandlung einschließlich mehrerer Operationen unterziehen. Nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung wurde der Angeklagte I von der Firma E nicht übernommen, weil ein Drogentest wegen vorangegangenen Cannabiskonsums des Angeklagten I positiv ausfiel. Der Angeklagte I arbeitete nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung zunächst in dem von ihm erlernten Beruf bei der Firma T GmbH, wo er auch eine TÜV-Prüfung zum Metallschweißer machte. Diese Tätigkeit musste der Angeklagte I nach etwa einem Jahr aufgeben, weil er zur Bundeswehr einberufen wurde. Dort wurde der Angeklagte I im Hinblick auf die Folgen des Verkehrsunfalles aus dem Jahre 2000 nach wenigen Tagen von der Ableistung des Wehrdienstes zurückgestellt. Daraufhin verweigerte der Angeklagte den Wehrdienst und absolvierte nach neunmonatiger Arbeitslosigkeit seinen Zivildienst als Schlosser in einem Krankenhaus in Brühl. Nach dem Abschluss seines Zivildienstes im Jahre 2004 machte sich der Angeklagte I mit einem privaten Sicherheitsdienst selbständig. In diesem Bereich hatte der Angeklagte I bereits vorher gelegentlich im Rahmen eines Nebenverdienstes gearbeitet. Im Weiteren Verlauf erweiterte der Angeklagte I seine Selbständigkeit um einen Hausmeisterservice und einen Schlüsseldienst. Im Jahre 2007 mietete er eine kleine Werkstatt an, in der er auch Auftragsarbeiten wie etwa die Herstellung von Treppengeländern durchführte. Seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit ging der Angeklagte I , der hieraus bis Anfang des Jahres 2010 seinen Lebensunterhalt gut bestreiten konnte, bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren im Jahre 2013 nach, wobei seine Tätigkeit im Verlauf der Jahre insbesondere seit dem Jahre 2010 angesichts seines nachfolgend darzustellenden Betäubungsmittelkonsums immer mehr abnahm und die Einnahmen seiner Firma demzufolge sanken.
Der Angeklagte I lebt seit dem Jahre 2007 in einer festen Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im Verlauf der Hauptverhandlung heiratete. Seine Ehefrau hat zwei Kinder (einen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sieben Jahre alten Sohn und eine zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung elf Jahre alte Tochter) aus einer vorangegangenen Beziehung. Zu den beiden Kindern seiner Frau, insbesondere zu deren Sohn, der bei seiner Mutter, mit der der Angeklagte I bis kurz vor seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren in einer gemeinsamen Wohnung lebte, wohnt, hat der Angeklagte I ein gutes Verhältnis. In der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau kam es im Hinblick auf den noch näher darzustellenden Betäubungsmittelkonsum in den letzten Jahren vor der Festnahme des Angeklagten I immer wieder zu Spannungen, so dass sich der Angeklagte I ab dem Jahre 2012 häufiger in einen – im Eigentum seiner Schwester befindlichen, auf dem Gelände eines Bauernhofs in Brühl abgestellten - Wohnwagen zurückzog. Kurz vor seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren verlegte der Angeklagte I seinen Wohnsitz gänzlich in den Wohnwagen.
Der Angeklagte I war bereits als Jugendlicher sport- und naturbegeistert. Als Jugendlicher war er im Amateurboxsport erfolgreich und wurde einmal deutscher Meister in seiner Gewichtsklasse. Diesen Sport musste er im Hinblick auf seinen Unfall aus dem Jahre 2000 zeitweilig aufgeben. Nach seiner Genesung begann er wieder zu boxen, gab diesen Sport im Jahre 2007 aber endgültig auf. Er ging jedoch regelmäßig sportlichen Aktivitäten, insbesondere dem Klettersport nach. Allerdings ließ die sportliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten insbesondere seit dem Jahre 2010 aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums nach.
Der Angeklagte I kam erstmals im Alter von 15 Jahren in Kontakt mit illegalen Betäubungsmitteln in Form von Marihuana, welches er von seinem 16. Lebensjahr an bis zu dem Verkehrsunfall im Jahre 2000 gelegentlich am Wochenende rauchte. Nach dem Verkehrsunfall im Jahre 2000 intensivierte sich der Marihuanakonsum des Angeklagten zu einem täglichen Konsum in einer Größenordnung von drei bis vier Gramm Marihuana am Tag. Diesen Marihuanakonsum behielt der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren bei, wobei es – insbesondere, wenn sich der Angeklagte I auf Klettertouren vorbereitete - auch Phasen geringeren Konsums gab. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss seine Fahrerlaubnis verloren. Seit dem Jahre 2012 verfügt er über eine solche nicht mehr.
Im Alter von siebzehn Jahren nahm der Angeklagte erstmals Amphetamin, welches er durch die Nase zog. Dieser Konsum steigerte sich nach dem Verkehrsunfall im Jahre 2000. Im weiteren Verlauf wechselte der Angeklagte dann von Amphetamin zu Kokain, welches er erstmals im Alter von zwanzig Jahren durch die Nase zog. Der Kokainkonsum des Angeklagten nahm zunächst ein Ausmaß von zwei Gramm am Wochenende ein. Nachdem der Angeklagte I im Alter von 25 Jahren eine zehnmonatige Beziehung zu einer Frau, die ebenfalls Kokain konsumierte, eingegangen war, kam es zu einer ersten Steigerung seines Kokainkonsums, der nach dem Ende dieser Beziehung wieder zurück ging. In der Zeit bis 2010 konsumierte der Angeklagte nunmehr wieder - begleitet von dem oben beschriebenen täglichen Cannabiskonsum - regelmäßig etwa zwei Gramm Kokain am Wochenende. Nachdem der Angeklagte anlässlich eines im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen näher darzustellenden Aufenthaltes in der Karibik im Jahre 2010 vermehrt Kokain konsumiert hatte, steigerte sich sein Kokainkonsum zu einem täglichen Konsum, wobei der Angeklagte durchschnittlich etwa fünf bis sechs Gramm Kokain an zwei Tagen verbrauchte. Auch nach seiner Rückkehr aus der Karibik im Jahre 2010 zog der Angeklagte I das Kokain noch ausschließlich durch die Nase. Seit dem Jahre 2010 bis zu seiner Festnahme gestaltete sich der Drogenkonsum des Angeklagten I dergestalt, dass er tagsüber – insbesondere vormittags - Kokain konsumierte und nachmittags und in den Abendstunden Marihuana rauchte. Der Angeklagte nahm abends auch regelmäßig das den Wirkstoff Flunitrazepam enthaltene Medikament Rohypnol ein, um schlafen zu können. Im Jahre 2012 begann der Angeklagte I – auch im Hinblick auf Probleme mit der Nasenschleimhaut –, das Kokain nicht mehr nur durch die Nase zu ziehen, sondern dieses auch zu rauchen. In den Monaten vor seiner Festnahme im Jahre 2013 hatte sich der Kokainkonsum des Angeklagten dergestalt entwickelt, dass er bis zu vier bis fünf Gramm Kokain täglich verbrauchte, wovon er ein bis zwei Gramm rauchte und den Rest durch die Nase zog. In Zeiten, in denen der Angeklagte kein Kokain konsumieren konnte – so etwa bei längeren Flugreisen –, trank er größere Mengen Alkohol, um den fehlenden Kokainkonsum ausgleichen zu können. In den letzten zweieinhalb Jahren vor seiner Festnahme war der Angeklagte bedingt durch seinen Kokainkonsum zunehmend weniger in der Lage, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den letzten Monaten vor seiner Festnahme beschränkte sich diese Tätigkeit auf wenige Stunden am Tag. Seit seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren im Juni 2013 konsumiert der Angeklagte I keine Betäubungsmittel mehr. Während der ersten Tage in der Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter Traurigkeit und Alpträumen. In den ersten Wochen der Inhaftierung kam es zu Schlafstörungen. Auch verspürte der Angeklagte I Appetitlosigkeit. Zur Linderung der Entzugserscheinungen wurde der Angeklagte während der ersten Tage der Untersuchungshaft mit Atosil, einem sedierend wirkenden Neuroleptikum behandelt. Er verspürte in dieser Zeit ein starkes Verlangen nach den von ihm zuvor konsumierten Betäubungsmitteln. Der Angeklagte I zeigt sich gegenüber einer stationären Therapie im Hinblick auf seinen Betäubungsmittelkonsum aufgeschlossen.
Der Angeklagte ist Raucher, er rauchte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drei bis vier Zigaretten täglich.
Körperliche oder seelische Erkrankungen liegen bei dem Angeklagten I nicht vor. Auch aus dem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2000 resultieren keine Beeinträchtigungen mehr.
b) Der Angeklagte I ist vorbestraft.
(I) Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 22.12.2009 – 301 Js 1766/08 StA Köln - wurde der Angeklagte I wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Ausweislich der in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Anklageschrift lag der Verurteilung zu Grunde, dass der Angeklagte I am 7.8.2008 auf der Hamburger Straße in Brühl in eine zunächst verbale Auseinandersetzung geriet. Im Verlaufe der Auseinandersetzung holte der Kontrahent des Angeklagten I einen Radmutterschlüssel aus seinem Fahrzeug und schlug mit diesen auf den Angeklagten I ein. Dabei wurde der Angeklagte I von einem Schlag am Kopf getroffen und konnte weitere Schläge mit den Unterarmen abwehren. Schließlich gelang es ihm, seinen Kontrahenten niederzuschlagen. Als dieser auf dem Boden lag, trat er auf ihn ein.
(II) Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 12.1.2010 – 182 Js 674/09 StA Köln - wurde der Angeklagte I wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:
Am 8.9.2009 nahm der Angeklagte aus Gefälligkeit für einen Freund in Düren an einem Taxistand 1008 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 452,6 g reinem Kokain an sich. Sodann nahm er sich ein Taxi und wollte sich nach Brühl fahren lassen. Die Betäubungsmittel, die sich in einer schwarzen Sporttasche befanden, legte er hinter dem Beifahrersitz auf die Rückbank. Nachdem das Taxi von der A4 auf die A 61 in Richtung Koblenz gewechselt war, wurde es an der Anschlussstelle Kerpen-Süd auf der A 61 von Zollbeamten angehalten und kontrolliert. Hierbei wurden die Betäubungsmittel sichergestellt.
Mit Bewährungsbeschluss vom 12.1.2010 wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.10.2011 wurde die Bewährungszeit im Hinblick auf die nachstehend unter (III) darzustellende Verurteilung um ein Jahr verlängert. Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren wurde die Strafaussetzung zur Bewährung weder widerrufen, noch wurde die Strafe erlassen.
(III)
Mit Urteil vom 12.8.2011, rechtskräftig seit dem selben Tage, verurteilte das Amtsgericht Brühl – 182 Js 99/10 StA Köln - den Angeklagten I wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 EUR. Der Verurteilung lag ausweislich der in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Anklageschriften zu Grunde, dass der Angeklagte am 22.2.2011 in seiner Wohnung in Brühl über einen schwarzen Wurfsternen sowie 23,4 g Cannabis verfügte. Die Geldstrafe war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erledigt. Den Großteil der Geldstrafe hat der Angeklagte I gezahlt, der verbleibende Rest wurde in Unterbrechung der im vorliegenden Verfahren verbüßten Untersuchungshaft im Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
II.
Die Angeklagten sind seit Jugendzeiten befreundet und gingen immer wieder gemeinsam sportlichen Aktivitäten – so etwa gemeinsamen Klettertouren nach.
Seit dem Jahr 2007 verfolgte der Angeklagte I den Plan, mit einem Segelboot alleine den Atlantik zu überqueren. Um sich die notwendige Erfahrung für eine Atlantiküberquerung anzueignen, erwarb der Angeklagte I ein kleineres Segelboot, mit dem er Übungsfahrten auf der Nordsee im Bereich der niederländischen und der deutschen Küste durchführte. Im Jahre 2008 oder im Jahre 2009 traf der Angeklagte I auf einer Party den gesondert verfolgten N wieder, den er kurz zuvor über einen Bekannten kennen gelernt hatte. N war am Erwerb eines größeren, hochseetauglichen Seegelbootes interessiert und bat den Angeklagten I , ihm aufgrund seiner mittlerweile erworbenen Segelerfahrung beim Kauf eines Bootes zur Seite zu stehen. Der Angeklagte I sagte zu und erzählte N davon, dass er plane, einmal entferntere Inseln im Atlantik anzusegeln, was mit seinem kleineren Boot nicht möglich sei. N war bereit, dem Angeklagten I sein Boot zu vermieten, wenn dieser ihm seinerseits bei dessen Erwerb helfen würde. Vor diesem Hintergrund begaben sich der Angeklagte I und N nach Belgien, um ein Boot zu besichtigen, auf welches N über ein entsprechendes Inserat im Internet aufmerksam geworden war. Hierbei handelte es sich um die Segelyacht „My Way“, die N auf Anraten des Angeklagten I zum Kaufpreis von 55.000 € erwarb. Ende des Jahres 2009 machte der Angeklagte I gemeinsam mit N den Sportbootführerschein zur See, da er diesen benötigte, um ein Segelboot von der Größe der Myway mit einer entsprechenden Motorisierung in deutschen Küstengewässern führen zu können. Anfang des Jahres 2010 mietete der Angeklagte I dann von N die „My Way“, um mit dieser eine Tour auf dem Atlantik zu machen. Der Angeklagte I mietete das Boot für ein halbes Jahr zum Preis von 5.800 €. Der Angeklagte I segelte mit dem Boot zunächst bis zu den Kanarischen Inseln. Auf der Reise dorthin fiel der Generator des Bootes aus, so dass der Angeklagte I sich zunächst mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland begab, um einen neuen Generator zu beschaffen. Zudem fragte er N , ob er das Boot auch für eine Atlantiküberquerung nutzen dürfe. N lehnte dies ab, da das Boot für eine solche Reise nicht versichert war und ihm der Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu teuer war. Nach zwei Wochen kehrte der Angeklagte I auf die kanarischen Inseln zurück. Trotz der Ablehnung des N hatte er für sich beschlossen, eine Atlantiküberquerung durchzuführen. N gegenüber erklärte er, er wolle noch einige andere kanarische Inseln besuchen. Anfang März des Jahres 2010 segelte der Angeklagte I von Gran Canaria aus los, um den Atlantik zu überqueren. Bereits wenige Tage nach seiner Abfahrt kam es zu technischen Defekten an der „My Way“. Zunächst fiel der Autopilot aus, dann auch die Maschine des Bootes. Vor diesem Hintergrund wandte sich der Angeklagte I über Sattelitentelefon an die Deutsche Seenotrettung in Bremen, wobei er sich unter dem Namen des Bootseigentümers N meldete. Nachdem der Angeklagte I die Cap Verden erreicht hatte, ließ er die technischen Probleme beheben und segelte anschließend weiter. Etwa dreieinhalb Wochen nach seinem Aufbruch von den Cap Verden erreichte der Angeklagte I die französische Karibikinsel Martinique. Auf Martinique wurde dem Angeklagten I von Einheimischen mehrfach Kokain zum Kauf angeboten. Der Angeklagte I ging nach anfänglichem Überlegen auf dieses Angebot ein und erwarb mehrfach Kokain zum Eigenkonsum zu günstigen Preisen, wobei er die Qualität als sehr gut und besser als in Deutschland empfand. Der Angeklagte I hielt sich für etwa drei Wochen auf Martinique auf und segelte anschließend zu der zu Venezuela gehörenden Isla Margarita. Auch dort wurde dem Angeklagten I von Einheimischen Kokain zum Kauf angeboten, worauf dieser einging, um seinen eigenen Bedarf zu decken. In einer Strandbar, die der Angeklagte I täglich aufsuchte, lernte er eine nicht identifizierte männliche Person kennen, die sich ihm als C vorstellte. C , der fließend Englisch und auch ein wenig Deutsch sprach, erklärte dem Angeklagten I , dass es sich bei vielen der kleineren Drogendealer auf der Insel um Informanten der Polizei handele, vor denen er sich in Acht nehmen solle. Nachdem der Angeklagte I den C besser kennen gelernt und Vertrauen zu diesem aufgebaut hatte, fragte er ihn, wo er denn Kokain erwerben könne, ohne sich der Gefahr auszusetzen, an die Polizei verraten zu werden. C gab dem Angeklagten I zu verstehen, dass er über ihn Kokain erwerben könne. Er verfüge über zuverlässige Leute, an die er sich wenden könne. In der Folgezeit erwarb der Angeklagte I bei C gelegentlich eine kleinere Portion Kokain, um dieses zu konsumieren. Nachdem sich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten I und C vertieft hatte, fragte letzterer den Angeklagten I , ob dieser sich vorstellen könne, bei ihm einige Kilogramm Kokain zu erwerben und es dann nach Europa zu bringen. Auf diese Weise könne der Angeklagte I ein reicher Mann werden. Der Angeklagte I hielt dieses durch C wiederholt an ihn herangetragene Ansinnen zunächst für einen Scherz und witzelte über das Angebot. Nachdem sich der Zeitpunkt seiner Abreise näherte, erklärte der Angeklagte I dem C , dass er abreisen und das von ihm gemietete Boot zurückgeben müsse. C war überrascht, dass der Angeklagte I nicht Eigentümer der MyWay war, wovon er bis dahin ausgegangen war. Erneut fragte er den Angeklagten I , ob dieser nicht wirklich etwas mehr Kokain – also ein paar Kilogramm – erwerben und nach Deutschland mitnehmen wolle, um das Kokain dort mit Gewinn zu verkaufen. Der Angeklagte I fragte aus Neugier, was ein Kilogramm Kokain denn kosten würde. C nannte ihm einen Preis von 3.500 € je Kilogramm. Über solche Geldmittel verfügte der Angeklagte I indes nicht, was er C auch mitteilte. Daraufhin bot C dem Angeklagten I an, er würde von ihm drei Kilogramm Kokain umsonst erhalten, wenn er eine Menge von insgesamt zehn Kilogramm nach Europa transportieren und ihm dort die übrigen sieben Kilogramm übergeben würde. Der Angeklagte I ging auf dieses Ansinnen seinen Angaben zufolge nicht ein, da er erst Anfang des Jahres 2010 wegen des unerlaubten Besitzes von Kokain zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war und fürchtete, bei der Rückreise kontrolliert zu werden. Nachdem der Angeklagte I das Ansinnen des C abgelehnt hatte, teilte dieser ihm mit, dass er es sich jederzeit anders überlegen könne und übergab dem Angeklagten I eine Mobilfunknummer. Das Angebot gelte auch für den Fall, dass der Angeklagte I zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in die Karibik segeln würde und C aufsuchen würde.
Der Angeklagte I trat dann die Rückfahrt nach Europa an, ohne Kokain für C zu schmuggeln. Er nahm lediglich eine kleinere Menge an Kokain und Marihuana für seinen Eigenkonsum mit, die er noch während der etwa sechs Wochen andauernden Rückfahrt verbrauchte. Anfang bzw. Mitte Juni des Jahres 2010 kam der Angeklagte I wieder in Europa an. Da die MyWay aufgrund der Reise einige Beschädigungen aufwies, und N zudem den – zutreffenden - Verdacht hegte, dass der Angeklagte I entgegen der getroffenen Absprache das Boot für eine Atlantiküberquerung genutzt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten I und N , die sich erst legten, nachdem der Angeklagte I dem N zugesagt hatte, ihn für die Schäden finanziell zu entschädigen.
Während der Reise hatte der Angeklagte S den Angeklagten I regelmäßig über Sattelitentelefon mit Wetterdaten versorgt, die dieser für eine sichere Überfahrt benötigte. Nach seiner Rückkehr berichtete der Angeklagte I dem Angeklagten S ausführlich von seiner Reise. Dieser fühlte sich durch die erfolgreiche Atlantiküberquerung des Angeklagten I angespornt und wollte es dem Angeklagten I gleichtun. Da N jedoch nicht bereit war, sein Boot nochmals zu vermieten, konnte der Angeklagte S sein Vorhaben, nunmehr ebenfalls alleine den Atlantik zu überqueren, zunächst nicht umsetzen.
Die zuvor beschriebenen Geschehnisse im Zusammenhang mit der Segeltour des Angeklagten I im Jahre 2010 sind nicht Gegenstand der Anklageschrift und damit auch nicht der Verurteilung.
Einige Monate nach seiner Rückkehr aus der Karibik, also etwa im Herbst des Jahres 2010 traf der Angeklagte I erneut den gesondert verfolgten N auf einer Party. Dieser erzählte ihm, dass sich ein Bekannter von ihm – der gesondert verfolgte Dr. N1 , ein Zahnarzt aus Berlin – ebenfalls ein Boot zulegen wolle und fragte den Angeklagten I , ob dieser nochmals bereit sei, beim Kauf eines Segelbootes behilflich zu sein. Der Angeklagte I erklärte, dass dies für ihn grundsätzlich kein Problem darstelle und er gerne helfen würde. Einige Wochen später stellte N dem Angeklagten I den gesondert verfolgten Dr. N1 vor. Letzterer erzählte dem Angeklagten I , er würde schon seit Monaten verschiedene Angebote im Internet beobachten, habe sich jedoch noch nicht für ein bestimmtes Boot entschieden. Er wolle ein schnelles Boot kaufen, mit dem man auch an Regatten teilnehmen könne. Solche Boote seien derzeit am günstigsten in Frankreich zu erwerben. Dr. N1 fragte den Angeklagten I , ob er ihn bei der Besichtigung einiger Boote in Frankreich begleiten würde. Für die Kosten der Fahrt würde er aufkommen. Der Angeklagte I erklärte sich zu diesem Ansinnen bereit und beide vereinbarten einen Termin, an dem Dr. N1 Besichtigungstermine in Frankreich vereinbarte. Zu dem vereinbarten Termin begab sich der Angeklagte I mit dem Auto nach Paris, wo er den mit dem Flugzeug aus Berlin angereisten Dr. N1 abholte. Beide besichtigten gemeinsam mehrere Boote. Eines der Boote – es handelte sich um eine Segelyacht des Typs Jumbo 40 Racing, die damals den Namen B1 III trug, gefiel dem Dr. N1 besonders. Auch nach Ansicht des Angeklagten I handelte es sich um ein technisch einwandfreies Schiff zu einem angemessenen Preis, so dass sich Dr. N1 entschloss, das Boot zu kaufen. Eigentümer des Bootes war Herr B aus Frankreich. Er wurde bei der Besichtigung und dem anschließenden Verkauf des Bootes durch Herrn E vertreten. Während des gemeinsamen Aufenthaltes in Frankreich fragte der Angeklagte I den Dr. N1 auch, ob dieser bereit sei, sein Boot zu vermieten, was dieser bejahte. Gemeinsam begaben sich beide mit dem PKW des Angeklagten I zurück nach Köln, von wo aus Dr. N1 mit dem Zug nach Berlin weiterreisen wollte.
Der Angeklagte I berichtete dem Angeklagten S von der Reise nach Frankreich, dem Erwerb der „B1 III“ durch Dr. N1 und dessen Bereitschaft, das Boot zu vermieten. Hierüber war der Angeklagte S sehr erfreut, da er hoffte, das Boot anmieten zu können und sich den auch seinerseits gehegten Traum einer Atlantiküberquerung erfüllen zu können. Der Angeklagte I erzählte dem Angeklagten S im Rahmen seiner Berichte über seine Atlantiküberquerung auch von seinen Aufenthalten auf Martinique und der Isla Margarita und berichtete in diesem Zusammenhang auch von dem dort günstig zu erwerbenden Kokain guter Qualität. Im Rahmen eines Gespräches, in dem der Angeklagte I gegenüber dem Angeklagten S erneut von der guten Qualität des dort zu erwerbenden Kokains berichtete, erzählte der Angeklagte I dem Angeklagten S auch von dem Angebot des C , Kokain günstig zu erwerben und dieses nach Europa zu bringen. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:
1.Nachdem der Angeklagte I dem Angeklagten S von dem Angebot des C berichtet hatte, tat letzterer solche Überlegungen zunächst als Hirngespinst ab. Der Angeklagte I war jedoch angesichts dessen, dass er bei seiner Rückreise aus der Karibik nicht kontrolliert worden war, von der relativ sicheren Durchführbarkeit eines Kokaintransportes von der Isla Margarita in der Karibik nach Europa überzeugt und erzählte hiervon auch dem Angeklagten S . Dieser stand dem Ansinnen des Angeklagten I , einen solchen Transport durchzuführen, zunächst zwar ablehnend gegenüber, kam jedoch angesichts dessen, dass er auf diese Weise in der Lage wäre, sich seinen Traum von der Atlantiküberquerung zu erfüllen, aber auch in Ansehung des zu erwartenden Profits aus einer solchen Reise mit dem Angeklagten I überein, dass man gemeinsam einen solchen Transport durchführen könne. Der Angeklagte I sah in dem angestrebten Transport die Möglichkeit eines „guten Geschäfts“, aus dessen Profit er auch in der Lage wäre, sich seinen Kokainkonsum zu finanzieren.
Vor dem Hintergrund der zwischen den beiden Angeklagten getroffenen Übereinkunft, einen Kokaintransport durchzuführen, versuchte der Angeklagte I den C im Spätsommer bzw. Herbst des Jahres 2010 unter der von diesem erhaltenen Rufnummer zu erreichen. Nachdem der Angeklagte I mehrfach vergeblich versucht hatte, den C telefonisch zu erreichen, wurde er von einer ihm unbekannten Person zurückgerufen. Auf deren Frage, wer er sei und was er wolle, erklärte der Angeklagte I , dass er während eines Aufenthaltes auf der Isla Margarita einen Mann namens C kennen gelernt habe und diesen nun sprechen wolle. Zudem nannte der Angeklagte I seinen Namen. Daraufhin wurde das Telefon von dem unbekannten Anrufer an C weitergereicht und der Angeklagte I konnte mit diesem sprechen. Als der Angeklagte I auf das Angebot des C zurückkam, einen Kokaintransport durchzuführen, reagierte C erfreut, gab dem Angeklagten I aber zu verstehen, dass man solche Dinge nicht am Telefon besprechen könne. Er forderte den Angeklagten I auf, ihn nochmals auf der Isla Margarita zu besuchen. Dabei legte er dem Angeklagten I nahe, er solle gemeinsam mit seiner Partnerin reisen, da dies weniger auffällig sei. Der Angeklagte I erklärte C daraufhin, dass er eine Freundin habe, die ihrerseits einen kleinen Sohn habe. Der Angeklagte I und C vereinbarten daraufhin, dass ersterer gemeinsam mit seiner Partnerin und deren Sohn auf die Isla Margarita kommen solle. Man könne sich in der Bar, wo man sich kennengelernt habe, treffen. Daraufhin reiste der Angeklagte I im Dezember des Jahres 2010 gemeinsam mit X und deren Sohn H mit dem Flugzeug über Caracas auf die Isla Margarita. Auf der Isla Margarita traf sich der Angeklagte I allein mit C in der Strandbar, in der er diesen bei seinem ersten Besuch auf der Insel kennen gelernt hatte. Der Angeklagte I erklärte C , er habe einen guten Freund (gemeint war der Angeklagte S ), der ebenfalls eine Atlantiküberquerung mit einem Segelboot unternehmen wolle. Er (der Angeklagte I ) und sein Freund (der Angeklagte S ) seien bereit, auf das Angebot des C einzugehen und Kokain von der Isla Margarita nach Europa zu schmuggeln. Auf die Nachfrage des C , welche Menge an Kokain sie denn kaufen könnten, erklärte der Angeklagte I , dass ihre Ersparnisse nur ausreichten, um die Überfahrt zu finanzieren. Der Angeklagte I sprach C auf dessen Angebot an, dass sie das Kokain für C transportieren und im Gegenzug einen Anteil von 30 Prozent des transportierten Kokains erhalten würden. Dies lehnte C nunmehr ab und bot an, dass der Angeklagte I und sein Freund (der Angeklagte S ) für eine Kuriertätigkeit mit Geld abhängig von der Menge des transportierten Kokains bezahlt werden würden, wenn das Kokain sicher nach Europa gelangt sei. Konkret sollten die Angeklagten I und S je transportiertem Kilogramm Kokain zusammen 3.000 € erhalten. C erklärte dem Angeklagten, dass es um eine Menge von mindestens 100 kg Kokain gehe, die transportierte Menge tatsächlich aber auch viel größer sein könne. Als Sicherheit forderte C von dem Angeklagten I , dass er die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) von ihm und seinem Freund sowie die Namen und Anschriften der Familien mitteilen und Fotos der Angehörigen übergeben solle. C versicherte dem Angeklagten I , dass er diese Daten nur für den Fall haben wolle, dass man ihn betrügen würde. Er drohte dem Angeklagten I , dass das „Amsterdamer Kartell“, von dem der Angeklagte I in diesem Zusammenhang erstmals hörte, Betrug nicht dulden würde. C erklärte dem Angeklagten I , dass derjenige, der das Segelboot steuern würde, von ihm kurzfristig die Mitteilung erhalten würde, wohin er sich mit dem Boot begeben solle. C erklärte, dass das Kokain auf einer umliegenden Insel in einer kleinen Bucht verladen werden solle. Anschließend solle sich der Bootsführer unmittelbar auf den Rückweg begeben. Das genaue Ziel der Reise in Europa werde dem Bootsführer kurz vor dessen Ankunft telefonisch mitgeteilt. Auf die Erklärung des Angeklagten I , er und sein Freund (der Angeklagte S ) würden es ablehnen, das Kokain nach der Ankunft in Europa an Land zu transportieren, erwiderte C , dass dies auch nicht beabsichtigt sei, vielmehr werde das Kokain von seinen Leuten von Bord geholt werden.
Nach seiner Rückreise nach Deutschland berichtete der Angeklagte I dem Angeklagten S von dem konkreten Angebot des C und den von diesem geforderten Sicherheiten. Angesichts der Forderung des C nach Sicherheiten in Form von Lichtbildern und Anschriften seiner Angehörigen und auch von sich selbst zögerte der Angeklagte S nochmals, ließ sich dann aber im Hinblick auf die Zusicherung, dass die Sicherheiten nur für den Fall gefordert wurden, dass sie sich mit dem Kokain absetzen würden, was beide Angeklagten nicht vorhatten, auf die Tat ein. Daraufhin wandte sich der Angeklagte I um den Jahreswechsel 2010 / 2011 an Dr. N1 , der bereit war, das nunmehr auf den Namen B2 getaufte Boot an den Angeklagten S zum Zwecke einer Atlantiküberquerung zu vermieten. Er wollte jedoch den Angeklagten S zuvor kennen lernen und bestand darauf, dass der Angeklagte I eine erste Etappe gemeinsam mit dem Angeklagten S absolvierte, damit letzterer über die nötige Erfahrung verfügen würde. Der Angeklagte I einigte sich mit Dr. N1 auf einen Charterpreis von 12.000 €, wobei 5.000 € vor Übernahme der Segelyacht als Anzahlung sowie die restlichen 7.000 € nach Rückgabe des Bootes zu zahlen waren. Die Kosten für die Anmietung des Bootes teilten sich die Angeklagten I und S .
Im Januar des Jahres 2011 fuhren die beiden Angeklagten in Begleitung des N , der sich für das Boot des Dr. N1 interessierte, und einer weiteren nicht identifizierten Person mit einem angemieteten Kleintransporter, mit dem sie die für die Atlantiküberquerung notwendige Ausrüstung transportierten, nach La Corunha in Spanien. Dort trafen sie Dr. N1 , der ihnen die Segelyacht gegen Zahlung der als Anzahlung vereinbarten 5.000 € übergab. Neben Dr. N1 trafen die Angeklagten auch Herrn E, der Dr. N1 bei dessen erster Fahrt mit dem Boot begleitet hatte. Entsprechend der mit Dr. N1 getroffenen Vereinbarung segelten die beiden Angeklagten zunächst gemeinsam los. Die erste Etappe, die etwa eine Woche dauerte, führte sie zunächst nach Gibraltar, von wo aus sie zunächst zurück nach Deutschland flogen, um dann etwa einen Monat später mit einem Mietfahrzeug zurück zu dem Boot zu fahren. Von Gibraltar aus segelten die Angeklagten dann gemeinsam bis nach Gran Canaria, von wo aus sie beide nochmals gemeinsam nach Deutschland zurückflogen, da der Angeklagte S sich noch von seiner Familie und seiner damaligen Lebensgefährtin verabschieden wollte und noch die Prüfung für den Sportbootführerschein See absolvieren musste, was ihm auch gelang. Nach der durch den Angeklagten S bestandenen Prüfung flogen beide Angeklagten gemeinsam zurück nach Gran Canaria, von wo aus sie gemeinsam zu den Cap Verdischen Inseln segelten, damit sich der Angeklagte S in Begleitung des Angeklagten I noch weiter mit dem Boot vertraut machen konnte. Von den Cap Verdischen Inseln aus flog der Angeklagte I zurück nach Deutschland, wo er verblieb und den Angeklagten S bei der weiteren Fahrt über den Atlantik über Satellitentelefon mit den von diesem benötigten Wetterdaten versorgte. Nachdem der Angeklagte S Anfang Mai 2011 die Karibikinsel Grenada erreicht hatte, begab sich der Angeklagte I erneut nach Venezuela auf die Isla Margarita. Dort traf er sich mit C , übergab diesem die persönlichen Daten des Angeklagten S und die versprochenen Lichtbilder von ihm, dem Angeklagten S und den Angehörigen beider Angeklagten. Nachdem C bis Ende Mai die Lieferung des Kokains organisiert hatte, erklärte er dem Angeklagten I , dieser solle sich zurück nach Deutschland begeben, was der Angeklagte I auch tat. Zuvor teilte er C die Nummer des Satellitentelefons des Angeklagten S mit. Der Angeklagte S überließ das Segelboot in der Marina von St. George auf Grenada auf Geheiß des C unbekannten Dritten und hielt sich für eine Nacht in dem auf Grenada gelegenen Blue Lagoon Resort auf. Während der Abwesenheit des Angeklagten S versteckten unbekannte Dritte in dem Segelboot eine Menge von mindestens 300 Kilogramm Kokain von gut durchschnittlicher Qualität entsprechend einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 Prozent Kokainhydrochlorid. Die Angeklagten gingen entsprechend der Mitteilung des C davon aus, dass es sich um mindestens 100 kg Kokain handelte, sie hielten jedoch auch eine deutlich größere Menge, mithin die tatsächlich verbauten mindestens 300 kg Kokain, für möglich und nahmen dies angesichts der damit verbundenen höheren Belohnung billigend in Kauf. Das Kokain war, wie beide Angeklagten wussten, zum gewinnbringenden Absatz in Europa durch nicht identifizierte Geschäftspartner des C bestimmt. Wie der Angeklagte I von C erfahren hatte, ist ein Kilogramm Kokain auf der Isla Margarita für etwa 3.500 € erhältlich. Der Angeklagte I wusste auch, dass Kokain auf dem europäischen Markt zu Grammpreisen von etwa 50 € gehandelt wird. Der Preis für ein Kilogramm Kokain beträgt bei gutdurchschnittlicher Qualität im Kölner Raum mindestens 30.000 €. Auf dem venezolanischem Festland ist Kokain schon für 2.000 bis 3.000 € je kg erhältlich. Nachdem das Kokain in der Segelyacht verbaut worden war, erhielt der Angeklagte S von C über Satellitentelefon die Aufforderung, nach Europa zu segeln. Daraufhin machte sich der Angeklagte S mit der Segelyacht auf den Weg Richtung Europa. Nach kurzer Zeit fiel jedoch die Lichtmaschine des Segelbootes aus, so dass der Angeklagte S sich zur Durchführung der notwendig gewordenen Reparatur auf die Bermudas begab, wo das Boot am 13.06.2011 registriert wurde. Es ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt das Boot den Behörden der Karibikinseln bekannt war. Die dortigen Behörden unterhalten ein interstaatliches Informationssystem, in das die verschiedenen Anrainerstaaten Informationen über in ihren Gewässern registrierte Wasserfahrzeuge, die zum Kokainschmuggel nach Europa und in die USA geeignet sind, einstellen. Diese Informationen standen im weiteren Verlauf auch den französischen Behörden zur Verfügung. Nach der Reparatur der Lichtmaschine – die hierzu benötigten Gelder hatte er sich von einem Freund überweisen lassen - überfuhr der Angeklagte S den Atlantik und befand sich Ende Juni 2011 im Ärmelkanal. Während der Überfahrt über den Atlantik versorgte der Angeklagte I den Angeklagten S wie bereits auf der Hinfahrt via Satellitentelefon mit den von letzerem benötigten Wetterdaten. Im Ärmelkanal angekommen erhielt der Angeklagte S von C über Satellitentelefon die Koordinaten des Ortes, bei dem die Übergabe des Kokains erfolgen sollte. Hierbei handelte es sich um den kleinen niederländischen Hafen Breskens, der in der Nähe zur Niederländisch / Belgischen Grenze liegt. Nachdem der Angeklagte S Breskens erreicht hatte, informierte er hierüber C . Am Abend des Tages nach seiner Ankunft verließ der Angeklagte S weisungsgemäß das Segelboot und kehrte erst am nächsten Morgen zurück. In dieser Zeit bauten nicht identifizierte Dritte das Kokain aus dem Boot aus und führten dieses dem gewinnbringenden Weiterverkauf durch Geschäftspartner des C in Europa zu. Als der Angeklagte S am nächsten Morgen auf das Boot zurückkehrte, stellte er fest, dass offenbar die Ballasttanks geöffnet worden waren. Der Angeklagte S , der keine Kenntnis gehabt hatte, wo genau auf dem Boot sich die Drogen befanden, sah vor diesem Hintergrund seine Vermutung, dass das Kokain in den Ballasttanks versteckt worden war, bestätigt. Auf dem Boot fand der Angeklagte S weiterhin eine schwarze Sporttasche, in der sich die mit C vereinbarte Entlohnung für den Transport befand. Es handelte sich um Bargeld im Nennwert von 1.000.000,00 €. Der Angeklagte S informierte den Angeklagten I telefonisch über seine Rückkehr und bat diesen, ihn abzuholen. Nachdem der Angeklagte I mit seinem PKW in Breskens eingetroffen war, zeigte ihm der Angeklagte S das Bargeld, von dem jeder wie vereinbart einen hälftigen Anteil, mithin 500.000 € erhielt. Nachdem sich beide Angeklagte mit dem PKW des I zurück in die Bundesrepublik begeben hatten, sandten sie die Schlüssel für die Seegelyacht zurück an Dr. N1 nach Berlin und ließen diesem auch den Rest des vereinbarten Charterpreises zukommen.
Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik erwarb der Angeklagte S mit Geldmitteln, die jedenfalls mittelbar aus seinem Anteil an der Tat stammten, Ende Juli des Jahres 2011 einen PKW vom Typ Corvette zum Preis von 44.000 € und im November 2011 einen Audi A8. Dass der Angeklagte S hierzu unmittelbar das Bargeld einsetzte, welches er aus der Tat erhalten hatte, ließ sich nicht feststellen. Der PKW vom Typ Corvette hatte zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung einen Zeitwert von mindestens 29.000 €, der Audi A8, der wie die Corvette im Rahmen der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeklagten S im vorliegenden Verfahren gepfändet wurde, wurde im Rahmen der Notveräußerung verwertet und erzielte einen Erlös von 12.300 €.
2.
Ende des Jahres 2011 wandte sich der gesondert verfolgte G K T1 an den Angeklagten I mit dem Ansinnen, ebenfalls eine Transportfahrt über den Atlantik durchzuführen. Der in der Vergangenheit bereits wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilte gesondert verfolgte T1 hatte bereits in den 1990er Jahren die Idee gehabt, erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln – damals ging es um einen Herointransport über das Mittelmeer – mittels einer Segelyacht nach Europa zu schmuggeln. Der gesondert verfolgte G K T1 ist der Vater des mit dem Angeklagten S gut befreundeten T2 T1. Möglicherweise über diesen hatte er von dem durch die Angeklagten durchgeführten Kokaintransport erfahren. Nunmehr wollte T1 angesichts der in Rede stehenden Belohnung selbst eine solche Fahrt durchführen und wandte sich an den Angeklagten I . Der Angeklagte S hatte – auch im Hinblick auf seine im Jahre 2011 eingegangene Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten – eine innere Distanz zu der unter 1. dargestellten Tat aufgebaut und war an der Durchführung und Organisation von weiteren Transporten nicht mehr interessiert. Auch der Angeklagte I stand der Organisation eines weiteren Transportes zunächst skeptisch gegenüber. Angesichts seines – auch im Hinblick auf seinen gestiegenen Kokainkonsum – gestiegenen Geldbedarfs und der gehegten Hoffnung, mit der Durchführung eines weiteren Kokaintransportes noch einmal „richtig Kasse zu machen“, ging der Angeklagte I jedoch auf das Ansinnen des gesondert verfolgten T1 ein. T1 und der Angeklagte I wollten den Erlös einer solchen Transportfahrt hälftig unter sich aufteilen. Vor dem Hintergrund dieser Absprache wandte sich der Angeklagte I im Dezember des Jahres 2011 erneut telefonisch an C , der über die Möglichkeit, einen weiteren Drogentransport nach Europa über den Angeklagten I durchführen zu können, erfreut war. Der Angeklagte I konnte – ebenfalls im Dezember 2011 - anlässlich eines Besuchs in Berlin auch Dr. N1 davon überzeugen, sein Boot erneut für eine Atlantiküberquerung zur Verfügung zu stellen. Die Charter sollte dieses Mal 9.000 € zzgl. der Durchführung einiger anstehender Reparaturen betragen. Auch dieses Mal war mit dem gesondert verfolgten Dr. N1 vereinbart, dass der Angeklagte I die erste Etappe gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T1 segeln sollte. Mit C war vereinbart, dass wiederum eine Entlohnung von 3.000 € je Kilogramm Kokain erfolgen sollte. Angesichts der bei der ersten Fahrt erhaltenen Entlohnung gingen der Angeklagte I und T1 davon aus, dass wiederum eine Menge in derselben Größenordnung von mindestens 300 kg Kokain transportiert werden würde. Sie hielten jedoch auch eine noch größere Menge für möglich und nahmen dies angesichts der damit verbundenen höheren Entlohnung billigend in Kauf. Auch in diesem Fall waren die Drogen, wie der Angeklagte I und T1 wussten, zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Europa bestimmt.
Im Zuge der ersten gemeinsamen Etappe der Überfahrt wurden der Angeklagte I und der gesondert verfolgte T1 am 11.01.2012 vor Brest vom französischen Zoll kontrolliert. Dabei wurde das Boot einer gründlichen Durchsuchung unterzogen, bei der keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Im Frühjahr des Jahres 2012 flog der Angeklagte I erneut über Caracas auf die Isla Margerita nach Venezuela, wo er sich mit C traf. Der gesondert verfolgte T1 traf in dieser Zeit mit der Segelyacht in der Karibik ein. Während der Überfahrt versorgte der Angeklagte I ihn über Satellitentelefon mit den nötigen Wetterdaten. T1 segelte zunächst nach Grenada. Da C gegenüber dem Angeklagten I , der die Reise auf die Isla Margarita gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau sowie deren Sohn angetreten hatte, den Wunsch geäußert hatte, T1 kennen zu lernen, segelte T1 zur Isla Margarita, wo es zu einem Treffen mit C kam, in dessen Rahmen dieser sich von den seglerischen Fähigkeiten des T1 überzeugen konnte. C hatte im Hinblick auf das Alter des T1 hieran gezweifelt. Während der Überfahrt von Grenada zur Isla Margarita wurde der Autopilot der Segelyacht beschädigt. Dieser konnte auf der Isla Margarita nicht repariert werden, sodass T1 vor einer Übernahme des Kokains zu der zu Frankreich gehörenden Insel Martinique segelte. Es ist davon auszugehen, dass das Segelboot spätestens mit Erreichen des Gebiets der kleinen Antillen in den Blick der dortigen Behörden geraten war und im Rahmen der durch die französischen Zollbehörden durchgeführten Luftüberwachungsmaßnahmen beobachtet wurde, nachdem das Boot bereits bei der Fahrt des Angeklagten S im Vorjahr in einem Hafen auf den Bermudas registriert worden war. Bei der Ankunft der Segelyacht auf Martinique wurde die Segelyacht erneut durchsucht. Hierbei wurde eine Öffnung im Laderaum festgestellt, die als mutmaßliches Versteck für Betäubungsmittel in Betracht kam, Drogen befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der „B2 “. Nach der Reparatur des Autopiloten segelte der gesondert verfolgte T1 auf Weisung des C zu der Insel Los Testigos, die zu Venezuela gehört. Im Bereich von Los Testigos wurden insgesamt 437 Kokainpäckchen mit einem Bruttogewicht von 500 kg auf der B2 verstaut. Bis kurz vor dem Einbau der Betäubungsmittel hielt sich der Angeklagte I auf der Isla Margerita auf. Dort hatte er von T1 während dessen Aufenthalt auf der Isla Margerita auch einen Reisepass erhalten. T1 verfügte über zwei Reisepässe, weil bei seiner Rückkehr nach Europa nicht auffallen sollte, dass er sich zuvor in der Karibik aufgehalten hatte. Am 08.06.2013 kehrte der Angeklagte I mit dem Flugzeug nach Europa zurück. Bei einer Kontrolle am Flughafen in Stockholm – Schweden - wurde in dem Rucksack des Angeklagten I auch der Pass des T1 aufgefunden.
Ab dem 06.06.2013 wurde die B2 durch den französischen Zoll, der sich auf eine erneute Kontrolle des Bootes vorbereitete, angepeilt. Zudem wurde das Boot aus der Luft überwacht. Am 07.06.2013 kam es zu einer Kontrolle des Bootes durch den französischen Zoll und der Verbringung des Bootes nach Guadeloupe, wo der gesondert verfolgte T1, der sich seither in Untersuchungshaft auf der Insel Martinique befindet, festgenommen und das Kokain sichergestellt werden konnte. Neben dem Kokain konnten die französischen Ermittlungsbehörden zudem etliche Patronen mit Klebeschaum sicherstellen, die dazu dienten, das Kokain zu befestigen. Das Kokain wurde seitens der französischen Behörden stichprobenweise untersucht, der Wirkstoffgehalt betrug als Base berechnet zwischen 63,56 und 77,89 Prozent, so dass sich ein Wirkstoffgehalt von mindestens 70,55 Prozent Kokainhydrochlorid ergibt.
Im Anschluss an die Sicherstellung des Kokains kam es zu umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen der französischen und der deutschen Behörden. Dabei stießen die deutschen Ermittlungsbehörden auch auf die in den Jahren zuvor durchgeführten Atlantiküberquerungen der Angeklagten. Im Laufe der Ermittlungen kam es zu umfangreichen Telefon- und Fahrzeuginnenrauüberwachungsmaßnahmen, die sich auch gegen die Angeklagten richteten. Auch wurden die Angeklagten aufgrund ermittlungsrichterlicher Anordnungen vom 10.08.2012, vom 07.11.2012 und vom 1.2.2012 mittels GPS-Überwachung ihrer Fahrzeuge observiert.
3.
Im Bettkasten des von ihm genutzten Wohnwagens bewahrte der Angeklagte I am 26.06.2014 mehrere vollständig funktionsfähige und zum Abschießen von Patronenmunition bestimmte Schusswaffen auf. Es handelte sich um folgende Waffen:
ein Sturmgewehr des Schweizer Herstellers SIG, Model PE 90 mit der Seriennummer 27799 des Kalibers .223 Rem, mit Zweibein und Zielfernrohr sowie zwei passenden Magazinen,
eine Vorderschaftrepetierflinte des Herstellers Mossberg, Modell 500A, Kaliber 12 mit bis auf den Anfangsbuchstaben „L“ entfernter Seriennummer, bei der der werksseitig angebrachte Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden war,
ein Gewehr des Herstellers Anschütz, Modell 1400, Seriennummer 747259, des Kalibers .22 long rifle mit passendem Magazin,
sowie ein Gewehr des Herstellers Ceska, Model 452-12 E ZKM, mit der Seriennummer 732028, des Kalibers .22 long rifle mit passendem Magazin.
Der Angeklagte I bewahrte in dem Bettkasten weiterhin über tausend Schuss Munition für die Waffen auf. Die Waffen, das Zubehör (Zweibein, Zielfernrohr und Magazine) und die Munition hatte der jagd- und waffenbegeisterte Angeklagte I , der, wie ihm bekannt war, über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse und auch nicht über eine solche nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verfügte, nach und nach käuflich erworben und im Frühjahr des Jahres 2013 in dem Wohnwagen aufbewahrt. Der Angeklagte wusste, dass er die Waffen und die Munition weder erwerben, noch besitzen durfte. Dass es sich bei der Vorderschaftrepetierflinte um eine verbotene Waffe handelte, weil anstelle des Hinterschafts ein Pistolengriff angebracht worden war, wusste der Angeklagte nicht. Auch war ihm nicht bekannt, dass das Sturmgewehr, das, wie er zutreffend annahm, nicht zum Abgeben von Feuerstößen geeignet war, eine Kriegswaffe darstellt, dessen unerlaubter Erwerb und Besitz dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfällt. Der Angeklagte I ging davon aus, dass sämtliche in seinem Besitz befindliche Schusswaffen durch Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz in der Bundesrepublik legal zu erwerben seien, obwohl dies nur hinsichtlich der Munition und der beiden Gewehre vom Kaliber .22 long rifle der Fall war. Der Angeklagte I war sich bewusst, dass er über waffenrechtliche Erlaubnisse nicht verfügte.
Am 26.06.2013 kam es zum Zugriff der Ermittlungsbehörden, in dessen Verlauf der Angeklagte I festgenommen und umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Auch der Angeklagte S wurde am 26.06.2013 kurzzeitig vorläufig festgenommen, dann aber wieder entlassen. Nachdem sich die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden indes auch bezüglich dieses Angeklagten im Verlauf der im Rahmen des Zugriffs durchgeführten Maßnahmen erhärtet hatten, erwirkte die Staatsanwaltschaft am 27.06.2013 auch einen Haftbefehl gegen den Angeklagten S aufgrund dessen dieser dann am 27.06.2013 festgenommen wurde.
Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen konnten die Ermittlungsbehörden im Keller des Elternhauses des Angeklagten S versteckt in einem Öltankraum insgesamt 525.950 € Bargeld sicherstellen. Davon befanden sich 394.000 € in einem Rucksack. Hiervon gehörten 380.000 € dem Angeklagten I , der dieses Geld dem Angeklagten S angesichts zuvor bei ihm in anderer Sache durchgeführter Durchsuchungsmaßnahmen zur Aufbewahrung übergeben hatte. Die restlichen 14.000 € aus dem Rucksack gehörten ebenso wie die weiteren, in einer Plastiktonne befindlichen 131.950 € dem Angeklagten S .
In der Wohnung des Angeklagten S konnten weitere - diesem gehörende - Bargeldbeträge im Gesamtwert von 35.495,00 € sichergestellt werden. Es handelte sich um einmal 2.580 €, einmal 200 €, einmal 14.270 €, einmal 18.260 € und einmal 185 €. Weiterhin verfügte der Angeklagte S über die beiden oben genannten PKW, die einen Wert von mindestens 29.000 € (Corvette) und mindestens 12.300 € (Audi A8) hatten. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte S auf einem Anlagekonto bei der KSK über ein Kontoguthaben in Höhe von 210.094,21 € sowie auf zwei weiteren Konten bei der KSK über Guthaben in Höhe von 280,51 € bzw. 68,07 €. Zudem war der Angeklagte S Versicherter und Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung, deren Beiträge seine Mutter eingezahlt hatte und die für die Altersvorsorge des Angeklagten S bestimmt war. Diese hatte zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung einen Rückkaufswert von ca. 5.400 €.
Bei dem Angeklagten I konnten diesem gehörendes Bargeld im Nennwert von 650 € sowie 150 DK sichergestellt werden. Zudem wurden die unter 3. dargestellten Waffen nebst Zubehör und Munition sichergestellt. Der Angeklagte I verfügte bei seiner Festnahme zudem über eine Armbanduhr der Marke Breitling.
Dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um genau das Geld, welches die Angeklagten zuvor für ihre Beteiligung an der unter II. 1. dargestellten Tat bekommen hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Angeklagten haben im Laufe der Hauptverhandlung auf die sichergestellten Bargeldbeträge sowie der Angeklagte I darüber hinaus auf die bei ihm sichergestellten Waffen nebst Munition und Zubehör verzichtet.
Der gesondert verfolgte T1 machte gegenüber den Ermittlungsbehörden auf Martinique – im Rahmen einer Rechtshilfevernehmung auch gegenüber deutschen Polizeibeamten – Angaben zur Sache. Dabei räumte er zwar ein, dass er Kokain von Venezuela nach Europa habe schmuggeln wollen, behauptete jedoch, er sei nur von einer Menge von 30 kg Kokain ausgegangen. Als er bei der Beladung der B2 durch Unbekannte festgestellt habe, dass es um deutlich mehr Kokain gegangen sei, habe er sich geweigert, den Transport durchzuführen und sei dann von den unbekannten Lieferanten des Kokains gewaltsam zur Durchführung des Transportes gezwungen worden.
Die Angeklagten haben im Rahmen der Hauptverhandlung erstmals Angaben zur Sache gemacht. Der Angeklagte I machte dabei auch umfassende Angaben zur Rolle des gesondert verfolgten T1. Beide Angeklagten haben sich auch zu den Tatbeiträgen des jeweils anderen Angeklagten sowie der Rolle der gesondert verfolgten N und Dr. N1 eingelassen.
III.
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, die Angeklagten betreffenden Auszügen aus dem Bundeszentralregister und (hinsichtlich des Angeklagten I ) auf den im Rahmen der Hauptverhandlung hierzu verlesenen gerichtlichen Entscheidungen und Anklageschriften.
2.
Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten.
Die Angeklagten haben die Taten entsprechend der unter II. getroffenen Feststellungen eingeräumt.
Die Geständnisse sind auch glaubhaft. Die Angeklagten haben sich nicht auf ein bloßes Pauschalgeständnis beschränkt, sondern vielmehr das Tatgeschehen umfassend und detailliert aus ihrer jeweiligen Perspektive dargestellt. So hat der Angeklagte S den Verlauf der von ihm durchgeführten Atlantiküberquerung detailliert und nachvollziehbar anhand im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, in elektronischer Form vorliegenden Karten beschrieben. Auch das Überlassen des Bootes an unbekannte Dritte in Breskens und das anschließende Auffinden der Belohnung sowie des zunächst geöffneten und dann wieder verschlossenen Verstecks für die Betäubungsmittel hat der Angeklagte S ebenso detailliert beschrieben wie das Geschehen auf Grenada, als die Drogen in dem Schiff versteckt wurden. Auch der Angeklagte I hat das unter seiner Beteiligung verlaufene Tatgeschehen in Einzelheiten dargestellt und dabei detaillierte Angaben gemacht. Dabei fügen sich die Geständnisse der Angeklagten sowohl uneingeschränkt ineinander als auch in das in der Anklageschrift beschriebene Geschehen, ohne sich auf ein bloßes Abnicken der Anklageschrift zu beschränken. Die Geständnisse der Angeklagten finden zudem eine Stütze in den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere in den Bekundungen der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Eine wesentliche Stütze finden die Geständnisse der Angeklagten zunächst in den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I1, M und Q, die diese im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht haben. Die Geständnisse der Angeklagten fügen sich nahtlos in die von diesen Zeugen im Rahmen ihrer Tätigkeit für verschiedene Fluggesellschaften registrierten Flugbewegungen der Angeklagten. Diese belegen die seitens der Angeklagten geschilderten Flugreisen im Zusammenhang mit der Durchführung der Segeltouren. Insoweit finden die Geständnisse der Angeklagten hinsichtlich des Falles II. 1. eine weitere Stütze in der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen „Hafenregistrierung Bermuda Inseln“ vom 13.06.2011, ausweislich derer der Angeklagte S an jenem Tag mit der B2 auf den Bermuda Inseln registriert wurde. Dies stützt die Angaben des Angeklagten S zur Rückreise aus der Karibik über die Bermuda Inseln wegen der von ihm geschilderten technischen Probleme. Die Angaben des Angeklagten I zu seiner Rückreise aus Venezuela nach Schweden im Zusammenhang mit der Durchführung des 2. Kokaintransportes werden zudem gestützt durch den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk ausweislich dessen der Angeklagte I bei seiner Einreise nach Schweden einen auf den gesondert verfolgten GK T1 ausgestellten Pass mit sich führte. Auch die seitens des Angeklagten I geschilderte Kontrolle der „B2 “ durch den französischen Zoll vor Brest wird durch die hierzu in deutscher Übersetzung im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden des französischen Zolls belegt.
Eine zusätzliche Stütze finden die Geständnisse in den glaubhaften Bekundungen der Zeugen J und X1 im Rahmen der Hauptverhandlung, die bestätigen, dass der Angeklagte S und auch der gesondert verfolgte T1 jeweils kurz vor den von ihnen durchgeführten Kokaintransporten den Sportbootführerschein See gemacht haben.
Eine weitere wesentliche Stütze finden die Geständnisse der Angeklagten in dem Umstand, dass anlässlich der 2. Fahrt in dem von dem gesondert verfolgten T1 geführten Boot tatsächlich eine große Menge Kokain sichergestellt werden konnte. Dies ergibt sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden aus der deutschen Übersetzung der französischen Ermittlungsakte, namentlich dem verlesenen Einsatzbericht des französischen Zolls vom 07.06.2012 und dem ebenfalls verlesenen zugehörigen Sicherstellungsverzeichnis. Dies belegt nicht nur, dass anlässlich der in Fall II. 2. festgestellten Fahrt des gesondert verfolgten T1 tatsächlich Kokain transportiert wurde, sondern stützt auch die dahingehende Einlassung der Angeklagten, dass dies bereits anlässlich der unter II. 1. festgestellten Tat der Fall war. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass beide Angeklagte nach Begehung dieser Tat nach ihrer eigenen Einlassung sowie ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und Durchsuchungsberichte betreffend die Wohnung des Angeklagten S das Haus seiner Eltern über erhebliche Geldmittel verfügten, für die eine legale Erwerbsquelle, wie die Angeklagten selbst erklärt haben, nicht bestand.
Die geständigen Einlassungen der Angeklagten finden mittelbar zudem eine Stütze in den glaubhaften Bekundungen des als Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes auf Panama tätigen Zeugen C1 im Rahmen der Hauptverhandlung. Wie der Zeuge bestätigt hat, kommt es im karibischen Raum immer wieder zu Sicherstellungen von größeren Kokainlieferungen auf Sport- bzw. Freizeitbooten, die für den europäischen und US-amerikanischen Markt bestimmt sind. Dabei ist es durchaus üblich, dass aus Europa stammende Segler auf den zu Venezuela gehörenden Karibikinseln – wie etwa der Isla Margerita – von dort ansässigen Personen angesprochen werden, ob sie bereit sind, auf der Rückfahrt nach Europa Kokain zu schmuggeln. In diese nach den Bekundungen des Zeugen C1 gängige Vorgehensweise fügen sich die Schilderungen der Angeklagten zum Ablauf der Taten und zur Initiierung der Geschäfte nahtlos ein.
Schließlich fügen sich die Geständnisse der Angeklagten nahtlos in die glaubhaften Bekundungen der im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten zum Gesamtbild der Ermittlungen.
Die Feststellungen zu den Einkaufspreisen für Kokain in Venezuela und im karibischen Raum beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C1 im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den Angaben des Angeklagten I im Rahmen der Hauptverhandlung zu den von C genannten Preisen. Auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C1 im Rahmen der Hauptverhandlung beruhen auch die Feststellungen zu den Überwachungsmaßnahmen in der Karibik durch die dort ansässigen Behörden und dem durch diesen geübten Informationsaustausch. Der Zeuge C1 hat die generell durch die dortigen Behörden geübten Maßnahmen glaubhaft geschildert. Vor diesem Hintergrund war zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass die Segelyacht B2 den im karibischen Raum ansässigen Ermittlungsbehörden seit der Feststellung des Bootes auf den Bermudas, die durch die hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden belegt wird, bekannt war.
Die Feststellungen zu der Menge des in Fall II. 1. transportierten Kokains beruhen auf den auch insoweit glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, die einen sicheren Rückschluss auf die Menge der tatsächlich transportierten Betäubungsmittel zulassen. Den Angeklagten war die genaue Menge der transportierten Betäubungsmittel nicht bekannt. Sie wussten nach ihren auch insoweit glaubhaften geständigen Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung lediglich, dass es sich um mindestens 100 Kilogramm Kokain handelte, hielten aber im Hinblick auf die Angaben des C , auch eine viel größere Menge, mithin auch die tatsächlich transportierten 300 Kg für möglich, was sie im Hinblick auf die damit verbundene höhere Belohnung billigend in Kauf nahmen. Die seitens der Angeklagten erhaltene Belohnung lässt aber einen sicheren Rückschluss auf die Menge der transportierten Betäubungsmittel zu. Den Angeklagten wurde für den Transport des Kokains eine Belohnung von 3.000 € je Kilogramm Kokain versprochen. Angesichts der tatsächlich seitens der Angeklagten erhaltenen Belohnung von insgesamt 1.000.000,00 € ergäbe sich rechnerisch eine Menge von 333 Kg. Hiervon hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist von einer Mindestmenge von 300 Kg Kokain ausgegangen. Dass sich tatsächlich noch weniger Kokain in dem von dem Angeklagten S geführten Segelboot befunden hat, ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Denn dann hätten die Angeklagten nach der durch den Angeklagten I mit C getroffenen Vereinbarung eine geringere Belohnung erhalten. Dass ihnen entgegen der getroffenen Vereinbarung eine höhere Belohnung je transportiertem Kilogramm Kokain gezahlt worden wäre, ist von den Angeklagten – die vielmehr nach ihren Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung davon ausgehen, dass sie tatsächlich eine ihrer Belohnung entsprechende Menge an Kokain transportiert haben - selbst nicht behauptet worden und stellt sich als lebensfremd dar.
Die Feststellungen zum Zugriff der französischen Ermittlungsbehörden auf die B2 , einschließlich der Sicherstellung der durch den gesondert verfolgten T1 in Fall II. 2. transportierten Betäubungsmittel sowie deren Menge beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Urkunden, nämlich dem Einsatzbericht des französischen Zolls vom 07.06.2012 und dem zugehörigen Sicherstellungsverzeichnis.
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der in Fall II. 2. transportierten Betäubungsmittel beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten der französischen Ermittlungsbehörden vom 02.08.2013. Aus dem dort als Base berechneten Wirkstoffgehalt ergibt sich unter Anwendung des Umrechnungsfaktors von 1,11 (vergl. Weber BtMG, 4. Auflage 2013, § 29a, Rn 101) ein Wirkstoffgehalt von mindestens 70,55 Prozent Kokainhydrochlorid.
Hinsichtlich der in Fall II. 1. transportierten Betäubungsmittel ist die Kammer in Ermangelung abweichender Erkenntnisse davon ausgegangen, dass das Kokain von vergleichbarer Qualität war wie in dem nachfolgenden Fall und hat daher einen Wirkstoffgehalt von zumindest 70 Prozent Kokainhydrochlorid angenommen. Dass das Kokain von noch schlechterer Qualität war, als das schlechteste in dem zweiten Fall transportierte Kokain, war auch angesichts dessen, dass nach den Erfahrungen der geschäftsplanmäßig ausschließlich mit Betäubungsmitteldelikten befassten und immer wieder auch mit der Einfuhr von Kokain aus Lateinamerika konfrontierten Kammer das Kokain grundsätzlich in wenig oder gar nicht gestrecktem Zustand nach Europa exportiert wird, nicht anzunehmen.
Die Feststellungen zum Aussageverhalten des gesondert verurteilten T1 beruhen auf den diesbezüglichen, glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK T3 im Rahmen der Hauptverhandlung, der an der Vernehmung des T1 auf Martinique im Rahmen der Rechtshilfe teilnehmen durfte. Die Feststellungen zu der Vorstrafe des T1 in der Bundesrepublik und dem bereits früher gehegten Plan des T1, einen Drogenschmuggel mit einem Segelboot durchzuführen, beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, den gesondert verfolgten T1 betreffenden Urteil des Landgerichts Köln. Dessen Angaben, die lediglich hinsichtlich seiner Kenntnis von der Menge des zu transportierenden Kokains von der Darstellung des Angeklagten I abweichen und sich ansonsten im Einklang mit dieser bewegen, sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I zu T1 und die damit geleistete Aufklärungshilfe in Frage zu stellen. Vielmehr ist zu Gunsten des Angeklagten I davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des T1 um Schutzbehauptungen handelt. Gegen dessen Angaben spricht, dass es als abwegig erscheint, dass der gesondert verfolgte T1, der ausweislich seiner Vorstrafe mit Drogengeschäften vertraut ist, in Ansehung des erheblichen mit dem Drogentransport verbundenen Aufwandes davon ausging, das tatsächlich nur 30 kg transportiert werden sollten. Auch der Umstand, dass man dem T1 eine Menge im Bereich von 500 kg Kokain in dem Wissen anvertraut haben soll, dass dieser eine solche Menge tatsächlich nicht transportieren wollte, erscheint wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Angeklagte I im vorliegenden Verfahren die Beteiligung des T1 detailliert und letztlich glaubhaft beschrieben hat.
Die Feststellungen zu den bei den Angeklagten vorhanden Vermögenswerten beruhen neben deren eigenen, auch insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen betreffend die Angeklagten sowie das Elternhaus des Angeklagten S , den glaubhaften Bekundungen des im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten und in diesem Verfahren als Finanzermittler tätigen Polizeibeamten L. Hinsichtlich des im Eigentum des Angeklagten S befindlichen PKW vom Typ Corvette beruhen die Feststellungen zum Wert zudem auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wertermittlung der Bundesfinanzverwaltung. Die Kammer hat insoweit den dort veranschlagten Mindestwert der Ermittlung des Vermögens des Angeklagten S zu Grunde gelegt. Angesichts des deutlich darüber liegenden Kaufpreises, den der Angeklagte S nicht allzu lange zuvor für das Fahrzeug gezahlt hat, ist es ausgeschlossen, dass das Fahrzeug einen noch geringen Wert hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte S Umstände – wie etwa einen Unfall oder ähnliches –, die den Wert des Fahrzeuges während der Besitzzeit des Angeklagten S erheblich gemindert hätten, nicht berichtet hat. Hinsichtlich des Wertes des weiteren im Eigentum des Angeklagten S befindlichen PKW vom Typ Audi A8, hat die Kammer als Wert den Verwertungserlös zugrunde gelegt, der ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks der Rechtspflegerin vom 30.06.2014 12.300 € betrug. Die Feststellungen zu der Rentenversicherung des Angeklagten S und deren Wert beruhen neben den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen L, die dieser bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gemacht hat, auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Versicherungsschein und den ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der Standard Life Versicherung vom 29.09.2004, vom 22.04.2005 und vom 02.01.2014. Aus dem letztgenannten Schreiben ergibt sich der festgestellte Rückkaufswert. Aus den Schreiben und dem Versicherungsschein ergibt sich zudem, dass Versicherungsnehmer und Versicherte Person der Angeklagte S ist, die Beiträge für die Versicherung aber von dessen Mutter gezahlt wurden.
Die Feststellungen zu den seitens des Angeklagten I besessenen Waffen beruhen neben dem auch insoweit glaubhaften Geständnis dieses Angeklagten auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und dem ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht betreffend den von diesem benutzten Wohnwagen sowie auf den Ausführungen des Sachverständigen C2 im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Kammer hat die Waffen im Beisein des Sachverständigen in Augenschein genommen. Dabei hat dieser Funktionsweise und –fähigkeit der Waffen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt.
Die Feststellungen zu den im Verlauf des Ermittlungsverfahrens durch die deutschen Behörden durchgeführten Überwachungsmaßnahmen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hierzu als Zeugen gehörten Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen ermittlungsrichterlichen Anordnungen.
IV.
1.
Der Angeklagte S hat sich in dem ihn betreffenden Fall II. 1. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 27 StGB, 29a I Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Der bei fünf Gramm des reinen Wirkstoffs Kokainhydrochlorid anzusetzende Grenzwert zur nicht geringen Menge an Kokain war deutlich überschritten. Der Angeklagte S handelte als Gehilfe und nicht als Mittäter. Hierfür sprach auch in Ansehung des erheblichen Tatbeitrages des Angeklagten S , dass er über den Transport der Drogen hinaus an dem Umsatzgeschäft nicht beteiligt war, auf die Modalitäten des Umsatzgeschäftes keinen Einfluss hatte und auch kein eigenes Interesse an dessen weiterer Abwicklung hatte.
Soweit hinsichtlich des Angeklagten S auch eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kam, hat die Kammer die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 27 StGB, 29a I Nr. 2 BtMG beschränkt.
2.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte I in den Fällen II. 1. und II. 2. jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 27 StGB, 29a I Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Kokain, der bei fünf Gramm des reinen Wirkstoffs Kokainhydrochlorid anzusetzen ist, war in beiden Fällen eklatant überschritten. Die Taten stellen sich als Beihilfe und nicht als täterschaftliches Handeln dar. Weder die Menge, noch die zu erzielenden Preise unterlagen dem Einfluss des Angeklagten I . Auch war die Entlohnung des Angeklagten I nicht vom Erlös des Geschäfts abhängig, sondern alleine von der Menge der transportierten Betäubungsmittel, so dass ein Interesse des Angeklagten I am weiteren Verlauf des Umsatzgeschäftes nicht bestand.
In Fall II. 3. hat sich der Angeklagte I hinsichtlich der Vorderschaftrepetierflinte der Marke Mosberg des unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde, gemäß § 51 I WaffG strafbar gemacht. Bei der Flinte handelt es sich um eine Vorderschaftrepetierflinte. Diese unterfällt der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 zum WaffG, da bei dieser der normalerweise angebrachte Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Ihm waren die objektiven Merkmale, die die Einordnung der Waffe als verbotene Waffe im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 des WaffG in Verbindung mit § 2 III WaffG begründen, bekannt. Soweit er nicht wusste, dass der Besitz und Erwerb derartiger Waffen generell verbotenen ist und lediglich davon ausging, dass er mangels bestehender waffenrechtlicher Erlaubnis nicht zum Erwerb und Besitz der Flinte berechtigt war, handelt es sich um einen unerheblichen, da vermeidbaren Subsumtions- bzw. Verbotsirrtum, da es für den Angeklagten I ohne Weiteres möglich und auch geboten war, sich über die rechtliche Einordnung der Waffe zu informieren. Die Einordnung der Waffe ergibt sich unmittelbar aus § 51 WaffG in Verbindung mit der in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Anlage zum Waffengesetz.
Hinsichtlich des Sturmgewehrs hat der Angeklagte I sich des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a I KrWaffG strafbar gemacht. Bei dem Sturmgewehr handelt es sich ausweislich der amtlichen Liste um eine Kriegswaffe. Der Angeklagte I handelte auch vorsätzlich. Der Angeklagte wusste, dass er ein Gewehr des entsprechenden Typs und Modells erworben hatte und er hierfür über keine Erlaubnis verfügte. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Sturmgewehr um eine Kriegswaffe handelt, befand er sich ebenfalls in einem Subsumtionsirrtum. Denn angesichts des Aussehens der Waffe drängte es sich, auch wenn diese in Deutschland zulässigen Waffen ähnelte, auf, dass es sich nicht um eine „normale“ Waffe, sondern um eine Kriegswaffe handelte. Dabei wäre es für den Angeklagten I durch Nachschau in der allgemein zugänglichen Kriegswaffenliste ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um eine Kriegswaffe handelte.
Hinsichtlich der beiden Gewehre vom Kaliber .22 long rifle hat sich der Angeklagte I jeweils des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen gemäß § 52 III Nr. 2a) strafbar gemacht. Hinsichtlich der Munition hat er sich des unerlaubten Erwerbs von Munition gemäß § 52 III Nr. b) strafbar gemacht.
Die einzelnen Verstöße gegen das KrWaffG und das WaffG stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB, da der Angeklagte I die Waffen und die Munition zeitgleich und an einem Ort aufbewahrte.
Die unter II. in den einzelnen Fällen dargestellten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
Soweit hinsichtlich der unter das Waffengesetz fallenden Schusswaffen und der Munition auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs in Betracht kam, hat die Kammer die Strafverfolgung gemäß §154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes beschränkt.
V.
1.
Hinsichtlich des Angeklagten S war in dem ihn betreffenden Fall II. 1. vom Strafrahmen des § 29a I BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 29a II BtMG hat die Kammer nicht angenommen. Denn auch unter Berücksichtigung aller nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellenden, für den Angeklagten S sprechenden Umstände weicht die Tat nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beziehungsweise der Beihilfe hierzu ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 29a I BtMG unangemessen hart erschiene. Sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch hinsichtlich der Beihilfehandlung des Angeklagten S spricht hiergegen maßgeblich, dass sich die Tat auf eine ganz erhebliche, den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitende Menge an Kokain, einer sogenannten harten Droge, die ihrer Gefährlichkeit nach im oberen Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist, bezog. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten S , der fehlenden Vorstrafen und des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 StGB.
Indes hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 StGB vorgenommen, sodass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war.
Eine weitere Strafrahmenverschiebung, insbesondere eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB, kam nicht in Betracht. Der Angeklagte S war bei Begehung der Tat weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße gemindert, sondern vielmehr voll schuldfähig. Für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB und eine damit einhergehende verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten S haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem keinerlei Betäubungsmittel konsumierenden und auch sonst völlig gesunden Angeklagten S keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 31 BtMG, 49 I StGB kam nicht in Betracht. Eine solche schied hier schon deshalb aus, weil der Angeklagte S erst im Rahmen der Hauptverhandlung und damit nach Eröffnung des Hauptverfahrens überhaupt Angaben zur Sache und über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht hat.
Innerhalb des damit gegebenen Strafrahmens von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten S war dessen umfassendes, von Einsicht und Reue getragenes Geständnis zu berücksichtigen, welches in erheblichem Maße verfahrensverkürzende Wirkung entfaltete. Zudem hat der Angeklagte S mit seinem Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung zur Aufklärung der Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen, indem er Angaben zu dem Mitangeklagten I und der Rolle der gesondert verfolgten N und Dr. N1 gemacht hat. Weiterhin fiel strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte S bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zum Vorteil des Angeklagten S war weiterhin zu berücksichtigen, dass dieser sich durch die über einen langen Zeitraum hinweg erlittene, mit gegenüber der Strafhaft weitergehenden Einschränkungen verbundene Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt gezeigt hat und zudem als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zu Gunsten des Angeklagten S hat die Kammer weiterhin gewertet, dass dieser lediglich als Gehilfe gehandelt hat, wenngleich er durch seinen für das Umsatzgeschäft gewichtigen Tatbeitrag die Tat überhaupt erst ermöglicht hat. Strafmildernd fiel zudem ins Gewicht, dass der Angeklagte S erst von Dritten – nämlich dem Angeklagten I - von der Tatbegehung überzeugt wurde und es aus Sicht des Angeklagten S angesichts des ohnehin gehegten Traums einer Atlantiküberquerung und der in Aussicht gestellten erheblichen Belohnung verlockend war, sich auf die Tatbeteiligung einzulassen. Weiterhin hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S gewertet, dass dieser sich aus eigenem Antrieb heraus aus der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel zurückgezogen hat und in die bürgerlichen Verhältnisse, aus denen er stammt, zurück gekehrt ist. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten S nicht außer Acht zu lassen, dass dieser auf die sichergestellten Bargeldbeträge verzichtet hat und ihm mit der getroffenen Verfallsentscheidung die verbliebenen Vorteile aus der Tat entzogen wurden, was mit einem insgesamt erheblichen Vermögensverlust einhergeht.
Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten S zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf Kokain, eine sogenannte harte Droge, die ihrer Gefährlichkeit nach im oberen Bereich der verbotenen Betäubungsmittel anzusiedeln ist, bezog. Strafschärfend fiel zudem die große Menge der seitens des Angeklagten S transportierten Betäubungsmittel – der Grenzwert zur nicht geringen Menge war eklatant nämlich um mehr als das 40.000-fache überschritten – ins Gewicht.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich aber auch ausreichend angesehen.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten I war in den Fällen II. 1. und II. 2. jeweils vom Strafrahmen des § 29a I BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer in keinem dieser beiden Fälle angenommen, da die Taten auch unter Berücksichtigung sämtlicher, nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzulegenden für den Angeklagten I sprechenden Umstände nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe hierzu abweichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des §§ 29 Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene.
Auch in Ansehung dessen, dass die Betäubungsmittel in Fall II. 2 sichergestellt werden und damit ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten, kam hinsichtlich der Haupttat in beiden Fällen die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der erheblichen, den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils eklatant überschreitenden Mengen an Kokain, einer so genannten harten Droge, die ihrer Gefährlichkeit nach im oberen Bereich der verbotenen Betäubungsmittel anzusiedeln ist, letztlich nicht in Betracht. Angesichts der für das Gelingen der auf eine ganz erhebliche Menge einer sogenannten harten Droge bezogenen Haupttat wesentlichen Beihilfehandlung des Angeklagten I und des Umstandes, dass der Angeklagte I die Taten unter laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Vorstrafe beging, schied hier auch hinsichtlich der Beihilfehandlung des Angeklagten I die Annahme eines minderschweren Falles aus. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses im Rahmen der Hauptverhandlung und der damit verbundenen Aufklärungshilfe, der in Fall II. 2 erfolgten Sicherstellung der Betäubungsmittel sowie des vorliegend gegebenen vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe.
Die Kammer hat indes in beiden Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 I StGB vorgenommen, so dass in den Fällen II.1 und II.2 jeweils von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war.
In Fall II. 3. Hatte die Kammer im Ausgangspunkt vom Strafrahmen der §§ 51 I WaffG bzw. 22a I KrWaffG auszugehen, der jeweils von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Einen besonders schweren Fall gemäß § 22a II KrWaffG bzw. 51 II WaffG hat die Kammer nicht angenommen. Eines der in diesen Fällen genannten Regelbeispiele liegt ersichtlich nicht vor. Es liegen auch keine Umstände vor, die Anlass zu der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles bieten würden.
Auch einen minderschweren Fall gemäß §§ 22a III KrWaffG oder 51 III WaffG hat die Kammer nicht angenommen. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellenden Umstände weicht weder der Verstoß gegen das Kriegswaffengesetz noch derjenige gegen § 51 WaffG dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 22a I KrWaffG bzw. 51 I WaffG ab, dass die Anwendung des Ausgangsstrafrahmens von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unangemessen hart erschiene. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten I , des Umstandes, dass dieser sich über die rechtliche Einordnung der Waffen irrte sowie des weiteren Umstandes, dass sämtliche Waffen einschließlich der Munition sichergestellt werden konnten. Gegen die Annahme eines minderschweren Falles sprach maßgeblich, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Verstöße gegen das WaffG und das KrWaffG begangen und sich dabei mit einer Vielzahl von Waffen und Munition befasst hat sowie der Umstand, dass der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das WaffG – wenngleich niederschwellig – vorbestraft ist.
Anlass für eine – in den Fällen II. 1. und II. 2. weitere – Strafrahmenverschiebung bestand hinsichtlich des Angeklagten I nicht.Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 31 BtMG bzw. 46b StGB in Verbindung mit § 49 I StGB kam hier nicht in Betracht, da der Angeklagte I erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung und damit nach Eröffnung des Hauptverfahrens Angaben gemacht hat, die zur Aufklärung der Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geeignet waren.
Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB kam hinsichtlich des Angeklagten I in keinem der zur Aburteilung gelangten Fälle in Betracht. Denn der Angeklagte I war bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maß gemindert, sondern vielmehr voll schuldfähig. Dies gilt auch in Ansehung des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten I . Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren und jederzeit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. L1 im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese macht die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten I gewonnenen Eindrucks zu Eigen.
Aufgrund des langjährigen und ein erhebliches Ausmaß einnehmenden Marihuana- und Kokainkonsums des Angeklagten I , der mit
- einem von ihm verspürten starken Drang zum Konsum,
- einer durch Dosissteigerungen dokumentierten Toleranzentwicklung,
- einer durch eine Vernachlässigung seiner beruflichen Tätigkeit und auch die Entwicklung seiner Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau belegten Einengung auf den Substanzgebrauch sowie
- einer Fortsetzung des Konsums trotz eindeutig schädlicher Folgen in Form von nachlassender Leistungsfähigkeit sowie gesundheitlichen und finanziellen Problemen
einherging, besteht bei dem Angeklagten I eine Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf Kokain und Cannabis sowie angesichts des Rohypnolkonsums möglicherweise auch im Hinblick auf Benzodiazepin.
Die bei dem Angeklagten I bestehende Abhängigkeitserkrankung führte nicht dazu, dass bei ihm eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorliegt.
Eine Depravation oder eine vergleichbar schwere Persönlichkeitsstörung liegt bei dem Angeklagten I nicht vor, wie die Sachverständige überzeugend dargestellt hat und wovon sich die Kammer auch aufgrund des von dem Angeklagten I im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugen konnte. Bei dem Angeklagten I , der der Hauptverhandlung jederzeit folgen konnte, fehlt es an jeglichem bei Vorliegen einer solchen Störung zu erwartenden Symptomen. Der Angeklagte I leidet weder unter Konzentrationsstörungen noch unter Erinnerungslücken. Anzeichen für eine Verwahrlosung haben sich bei dem Angeklagten I erst recht nicht ergeben.
Der Angeklagte I beging die Taten auch nicht unter Einfluss einer akuten Intoxikation. Hierüber hat der Angeklagte I gar nichts berichtet. Im Übrigen spricht hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte hiergegen, dass die Organisation der Transporte durch den Angeklagten I ein erhebliches Maß an planerischem Vorgehen erforderte.
Schließlich handelte der Angeklagte I auch nicht unter dem Einfluss schwerer bzw. schwerster Entzugserscheinungen oder aus Angst vor solchen, in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Auch hierüber hat der Angeklagte gar nichts berichtet. Im Hinblick auf die lange Vorbereitung der unter II. 1. und II. 2. abgeurteilten Taten erscheint dies auch abwegig.
Es liegen auch keine außerhalb des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten I liegenden Umstände vor, die für sich genommen oder zusammen mit dessen Betäubungsmittelkonsum das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB begründen könnten. Die Persönlichkeit des Angeklagten war zwar für dessen Drogenkonsum förderlich. Eine Persönlichkeitsstörung ist nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht gegeben.
Damit hatte die Kammer in den Fällen II. 1. und II. 2. jeweils einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie in Fall II. 3. von solchen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten I war dessen umfassendes, von Einsicht und Reue getragenes Geständnis zu werten, welches in erheblichem Maße verfahrensverkürzende Wirkung entfaltete. Mit seinem Geständnis hat der Angeklagte I zudem zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, nämlich insbesondere im Hinblick auf den gesondert verfolgten T1 beigetragen. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte I sich durch die erstmals erlittene, mit erheblichen Einschränkungen verbundene Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt gezeigt hat und als Erstverbüßer sowie im Hinblick auf seine familiären Verhältnisse als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten I nicht außer Acht zu lassen, dass dieser im Hinblick auf die Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 12.01.2010 rechnen muss. In den Fällen II. 1. und II. 2. war zu Gunsten des Angeklagten I zu berücksichtigen, dass er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und seines eigenen Betäubungsmittelkonsums eher geneigt war, sich auf eine Beteiligung am illegalen Betäubungsmittelhandel einzulassen. Strafmildernd hat die Kammer hinsichtlich dieser Taten auch gewertet, dass der Angeklagte insoweit lediglich als Gehilfe handelte, wenngleich er jeweils einen ganz erheblichen, die Ausführung des eigentlichen Umsatzgeschäftes erst ermöglichenden Tatbeitrag geleistet hat. In Fall II. 2. hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten I weiterhin berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden und daher ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. Hinzu kommt, dass in diesem Fall die Gefahr, dass die Betäubungsmittel in Umlauf geraten würden, angesichts der Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden von vornherein in erheblichem Maße gemindert war. Hinsichtlich der unter II. 3. abgeurteilten Tat hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Waffen und die Munition sichergestellt werden konnten und daher von diesen keine Gefahr mehr ausgeht. Auch war zum Vorteil des Angeklagten I zu berücksichtigen, dass dieser während der polizeilichen Überwachungsmaßnahmen in keiner Weise im Hinblick auf eine Nutzung der Waffen in Erscheinung getreten ist und hinsichtlich des Sturmgewehrs (wenngleich vermeidbar) davon ausging, dass dieses nicht dem KrWaffG unterliegt. Gleiches gilt für die Annahme des Angeklagten I , dass die Vorderschaftrepetierflinte auch mit dem angebrachten Pistolengriff für den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis legal zu erwerben war. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl auf die bei ihm sichergestellten Waffen als auch das in seinem Eigentum befindliche Bargeld verzichtet hat und er als weitere Folge seiner Tat in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird.
Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten I gewertet, dass dieser sowohl im Hinblick auf die Waffendelikte, als auch im Hinblick auf die Verstöße gegen das BtMG einschlägig vorbestraft ist und zum Zeitpunkt der Begehung der Taten unter laufender Bewährung stand. Dabei lag der laufenden Bewährung eine Verurteilung wegen einer im Hinblick auf die Fälle II. 1. und II. 2. einschlägigen Tat zu Grunde. In den Fällen II. 1. und II. 2. war zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich die Taten jeweils auf Kokain, eine sogenannte harte Droge, bezogen und der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils eklatant überschritten war. Hinsichtlich des Falles II. 3. fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte I tateinheitlich mehrere Verstöße gegen das WaffG und das KrWaffG begangen hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten I sprechenden Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich aber auch ausreichend angesehen:
In Fall II. 1. eine Einzelstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe,
in Fall II. 2. eine Einzelstrafe von
fünf Jahren Freiheitsstrafe
sowie in Fall II. 3. eine Einzelstrafe von
einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe.
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten I und unter nochmaliger Würdigung seiner Person hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des von ihm abgelegten umfassenden Geständnisses auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten
erkannt. Diese Strafe erscheint notwendig, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten I das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 12.08.2011 kam nicht in Betracht, da die Geldstrafe aus jenem Urteil zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits vollständig vollstreckt war.
VI.
Hinsichtlich des Angeklagten I hat die Kammer gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Bei dem Angeklagten I liegt Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß im Sinne einer verfestigten Neigung zum Betäubungsmittelkonsum, die den Angeklagten als sozial gefährdet und sozial gefährlich erscheinen lässt, vor. Die Kammer folgt insoweit den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L1 im Rahmen der Hauptverhandlung, die sie sich nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen macht. Angesichts des erheblichen über einen langen Zeitraum hinweg geübten, eine Abhängigkeitserkrankung begründenden Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten I liegt eine verfestigte Neigung zum Betäubungsmittelkonsum vor. Angesichts der negativen Folgen des Betäubungsmittelkonsums für den Angeklagten I , nämlich insbesondere des Verlusts seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, der Belastung seiner sozialen Beziehungen, der zunehmenden Konzentration des Lebens des Angeklagten auf den Betäubungsmittelkonsum bei gleichzeitigem Rückzug des Angeklagten I aus persönlichen Beziehungen aber auch angesichts der finanziellen Auswirkungen seines Drogenkonsums lässt diese Neigung den Angeklagten I - neben der durch die Gefahr von Beschaffungskriminalität begründeten sozialen Gefährlichkeit - auch als sozial gefährdet erscheinen. Vor diesem Hintergrund besteht ein Hang zum Betäubungsmittelkonsum im Übermaß. Zwischen dem Hang des Angeklagten I und den unter II. 1. und II. 2. dargestellten Taten besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang. Denn der Angeklagte I hat die Taten auch begangen, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Dass daneben auch der Wunsch, sich zur Finanzierung seines sonstigen Lebens ein finanzielles Polster zu verschaffen, ein Motiv für die Begehung der Taten war, steht der Annahme eines symptomatischen Zusammenhanges nicht entgegen. Ohne Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte I weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Denn der Angeklagte I verfügt nicht über legale Erwerbsquellen, die ihm eine Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums ermöglichen würden. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er – ohne Behandlung seines Betäubungsmittelkonsums – erneut erhebliche Straftaten zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begehen wird, indem er sich erneut am illegalen Betäubungsmittelhandel beteiligt.
Wie die Sachverständige – aus Sicht der Kammer überzeugend – ausgeführt hat, besteht bei dem Angeklagten I auch eine hinreichend konkrete Aussicht, dass dieser die Behandlung in einer Entziehungsanstalt dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum vor einem Rückfall in den Hang bewahrt werden kann (§ 64 S. 2 StGB). Vorliegend handelt es sich um den ersten Therapieversuch bei dem Angeklagten, der im Rahmen der Untersuchungshaft erkannt hat, dass er ein erhebliches Drogenproblem hat, und bereit ist, sich auf eine stationäre Drogentherapie einzulassen. Vor diesem Hintergrund besteht bei dem durchaus willensstarken Angeklagten I die durch hinreichende Anhaltspunkte gesicherte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg.
Besondere Gründe, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB Anlass böten, von einer Unterbringung des Angeklagten I in einer Entziehungsanstalt abzusehen, sind nicht ersichtlich. Daher hat die Kammer die Anordnung der Unterbringung ausgesprochen.
Die Kammer hat in Ansehung der - seitens der Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend mit zwei Jahren bemessenen - zu erwartenden Therapiedauer gemäß § 67 II StGB den aus dem Tenor ersichtlichen Vorwegvollzug angeordnet.
VII.
1.
Hinsichtlich des Angeklagten S hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 433.187,79 € gemäß § 73a StGB angeordnet. Soweit der Angeklagte S auf die ihm gehörenden sichergestellten Bargeldbeträge, mithin auf einen Geldbetrag von 181.445,00 €, verzichtet hat, ist die Anordnung lediglich deklaratorischer Natur.
Eine Verfallsanordnung kam nicht in Betracht, da die Kammer nicht feststellen konnte dass der Angeklagte S noch über das unmittelbar aus der Tat erlangte Bargeld beziehungsweise hierfür erlangte Surrogate verfügen würde.
Daher hatte die Kammer den Verfall von Wertersatz zu prüfen. Hierbei war im Ausgangspunkt der Betrag von 500.000 €, den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, zu Grunde zu legen. Davon ausgehend hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 433.187,79 € angeordnet. In dieser Höhe steht die Härtefallregelung des § 73c StGB der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht entgegen. Denn sie stellt für den Angeklagten S weder eine besondere Härte dar (§ 73c I S. 1StGB), noch konnte die Kammer insoweit von einer Anordnung des Verfalls absehen, weil der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten S nicht mehr vorhanden gewesen wäre (§ 73c I S. 2 StGB). Eine besondere Härte liegt hinsichtlich des angeordneten Wertersatzverfalles nicht vor. Denn Umstände, die die Anordnung des Wertersatzverfalles vorliegend als unbillige Härte erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Dies würde voraussetzen, dass die Anordnung des Wertersatzverfalles im Einzelfall als vom Zweck des Wertersatzverfalles nicht mehr getragen anzusehen wäre bzw. „schlechthin ungerecht“ erscheine (vergleiche Fischer Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, § 73c StGB, Rn 3). Hinsichtlich des Teilbetrages von 433.187,79 € handelt es sich um einen Betrag, den der Angeklagte S aus seinem vorhandenen Vermögen, nämlich den beschlagnahmten Bargeldbeträgen und Kraftfahrzeugen sowie den vorhandenen Kontoguthaben bestreiten kann, ohne dass dies seine Resozialisierung in erheblichem Maße beeinträchtigen würde. Der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügende Angeklagte S ist für ein straffreies Leben innerhalb der Gesellschaft nicht auf die aberkannten Vermögenswerte angewiesen. Auch umfasst die ausgesprochene Verfallsanordnung keine Vermögenswerte, die der Angeklagte ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den Straftaten erworben hätte. Auch etwaige steuerliche Verpflichtungen des Angeklagten S waren im Rahmen Verfallsentscheidung nicht als besondere Härte anzusehen. Zwar sind feststehende steuerliche Belastungen im Hinblick auf das aus der Tat Erlangte im Rahmen der Höhe des Wertersatzverfalls zu berücksichtigen, dies gilt aber nur dann, wenn eine steuerliche Belastung bereits rechtskräftig feststeht, da die Anordnung des Wertersatzverfalles dann nicht mehr (ggfls. im Rahmen von Rückstellungen) steuermindernd berücksichtigt werden kann. Dass aber im Hinblick auf den aus der Tat erlangten Betrag bereits rechtskräftig Einkommenssteuer zu Lasten des Angeklagten S festgesetzt worden wäre, hat die Kammer nicht feststellen können. Dass dem Angeklagten mit Ausnahme der betragsmäßig vom Verfall ausgenommenen Lebensversicherung nach Abzug des dem Verfall unterliegenden Betrages keine nennenswerten Vermögenswerte verbleiben, stellt keine besondere Härte dar, sondern ist vielmehr die Folge dessen, dass der Angeklagte ohne die Begehung der Tat über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügen würde. Vor diesem Hintergrund ist im Umfang der ausgesprochenen Verfallsanordnung eine besondere Härte nicht ersichtlich.
Da der Wert des Erlangten im Umfang des ausgesprochenen Wertersatzverfalls auch noch im Vermögen des Angeklagten S vorhanden ist, konnte die Kammer insoweit auch nicht gemäß § 73c I S. 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalles absehen. Wie sich aus der Aufstellung unter II. 4. ergibt, verfügte der Angeklagte S zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch ohne Berücksichtigung der Lebensversicherung über entsprechende Vermögenswerte.
Auch war nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten S insoweit Zahlungserleichterungen zu gewähren wären.
Hinsichtlich des Wertes der Lebensversicherung hat die Kammer gemäß § 73c I S. 1 StGB von einer Anordnung des Wertersatzverfalles abgesehen. Insoweit würde sich die Anordnung des Wertersatzverfalles als besondere Härte darstellen, da es sich um Vermögenswerte handelt, die angesichts dessen, dass die Einzahlungen durch die Mutter des Angeklagten S schenkweise für diesen erfolgten, in keinem denkbaren Zusammenhang mit der Tat stehen. Hinzu kommt insoweit, dass der zu realisierende Rückkaufswert voraussichtlich hinter den getätigten Einzahlungen zurückbleiben würde.
Hinsichtlich des weiteren Differenzbetrages zu dem von dem Angeklagten S aus der Tat erlangten Betrag von 500.000 € hat die Kammer gemäß § 73c I S. 2 StGB von einer Verfallsanordnung abgesehen, da der Wert des Erlangten in dieser Höhe nicht mehr im Vermögen des Angeklagten S vorhanden ist.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten I hat die Kammer in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 73a StGB den Verfall von Wertersatz angeordnet. Der Angeklagte I hat ebenso wie der Angeklagte S aus der Tat 500.000 € erlangt. Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem angeordneten Verfall und dem aus der Tat erlangten Wert hat die Kammer gemäß § 73c I S. 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzes abgesehen, da in dieser Höhe das Erlangte seinem Wert nach im Vermögen des Angeklagten I nicht mehr vorhanden ist. Der angeordnete Wertersatzverfall ist deklaratorischer Natur, da der Angeklagte I auf die Bargeldbeträge, die ihrem Wert nach dem angeordneten Wertersatzverfall entsprechen, im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet hat.
VIII.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Angeklagten folgt aus § 465 StPO.