Aussetzung des Verfahrens wegen bindender negativer Feststellungsklage nach Art. 31 CMR
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
- Aktenzeichen
- 8 O 72/17
- Datum
- 09.02.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2018:0209.8O72.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 31 Abs. 2 CMR ist das Urteil eines Gerichts, das eine negative Feststellungsklage über denselben Schadensfall zuerst entscheidet, für andere Gerichte beim Entscheid über einen entsprechenden Schadensersatzanspruch verbindlich.
Bei Vorliegen einer zuerst erhobenen negativen Feststellungsklage ist das hiesige Gericht zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 29 ff. EuGVVO und § 148 ZPO verpflichtet, soweit die ausländische Entscheidung vorgreiflich wirkt.
Anfechtungen der Passivlegitimation (etwa wegen Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergangs) sowie die Wirksamkeit einer Prozessbevollmächtigung sind grundsätzlich von dem Gericht zu klären, bei dem die negative Feststellungsklage zuerst anhängig gemacht wurde.
Art. 31 Abs. 2 CMR ist dahin auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil denselben Anspruch betrifft wie eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern (vgl. EuGH, C-452/12).
Tenor
Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den streitgegenständlichen Schadensfall vor dem Gericht Gelderland, Standort Zutphen, Niederlande ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 31 Abs. 2 CMR ist die Entscheidung des Rechtsstreits über die in den Niederlanden zuerst erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich des vorliegenden Schadensfalls für das hiesige Gericht im Rahmen der Schadensersatzklage bindend und somit vorgreiflich. Daher hat eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 29 ff. EuGVVO, 148 ZPO zu erfolgen.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagten der negativen Feststellungsklage aufgrund bereits bei Klageerhebung gegebener Abtretung bzw. eines gesetzlichen Forderungsübergangs an den Versicherer nicht passivlegitimiert seien oder die Rechtsanwälte der Klägerin nicht wirksam zur Erhebung der negativen Feststellungsklage bevollmächtigt seien, ist die Klärung dieser Fragen in dem Rechtsstreit in den Niederlanden vorzunehmen.
Art. 31 Abs. 2 CMR ist dabei dahingehend auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil denselben Anspruch betrifft wie eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern (EuGH 19.12.2013, AZ: C-452/12).