Einstweilige Verfügung: Verbot konkreter Werbeformeln ('Sommerpreise', 'verrückte Sommerpreise')
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
- Aktenzeichen
- 7 O 43/01
- Datum
- 12.07.2001
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2001:0712.7O43.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung nach dem UWG erlassen.
Eine einstweilige Verfügung kann die Unterlassung konkreter Werbeformulierungen sowie die Untersagung dazu entsprechender Verkaufsveranstaltungen anordnen, wenn dadurch ein Wettbewerbsnachteil abgewendet werden soll.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots ist die Androhung eines Ordnungsgeldes oder ersatzweise Ordnungshaft zulässig.
Bei Erfolg des Antrags in einstweiligen Verfügungsverfahren werden regelmäßig die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Rubrum
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie
“Sommerpreise bei C"
“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"
sowie
Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Streitwert: 15:000 DM
Unterschrift
Tenor
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie
“Sommerpreise bei C"
“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"
sowie
Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.