Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe abgewiesen
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
- Aktenzeichen
- 6 T 62/20
- Datum
- 14.12.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2020:1214.6T62.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit ab der ordnungsgemäßen Antragstellung gewährt werden.
Sind im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung sämtliche Gebühren bereits entstanden, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.
Vergütungstatbestände, die vor der Antragstellung ausgelöst wurden, begründen keinen Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.
Eine verspätete oder nicht vollständig ordnungsgemäße Antragstellung kann zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen, wenn bereits Kosten entstanden sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 36 C 61/19
Rubrum
Angesichts des (späten) Zeitpunkts der (zumal nicht vollständig ordnungsgemäßen) Antragstellung und der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten kam es auf die Frage der Berechtigung einer gerichtlichen (Schadens-) Schätzung nicht mehr an. Sind im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung sämtliche Gebühren bereits angefallen, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da diese im Grundsatz erst ab Antragstellung gewährt werden könnte, nicht mehr in Betracht (vgl. Wache, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 119 Rn. 56).
Tätigkeiten, die - wie hier - Vergütungstatbestände vor Antragstellung ausgelöst haben, begründen auch keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 119 Rn. 6, m. w. Nachw.).
| Unterschrift | ||
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.09.2020 - 36 C 61/19 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2020 wird aus den zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen.