Beschwerdeänderung: Festsetzung von Gebühren aus der Landeskasse (VV 2303 RVG)
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
- Aktenzeichen
- 4 T 95/17
- Datum
- 09.01.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2018:0109.4T95.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Auf Beschwerde kann die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und der zugehörigen Vergütungsverzeichnisse abgeändert werden.
Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen kann ausdrücklich der Landeskasse auferlegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei der Kostenfestsetzung ist das einschlägige Vergütungsverzeichnis (hier: VV 2303 RVG) maßgeblich für die Bemessung des Festsetzungsbetrags.
Weitergehende Anträge auf Kostenfestsetzung können zurückgewiesen werden, wenn hierfür keine ausreichende rechtliche oder tatsächliche Grundlage vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 8 II1511/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 31.03.2017 abgeändert und die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages vom 03.02.2017 auf 121,39 Euro (gemäß VV 2303 RVG) festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.