Verwerfung eines Rechtsmittels gegen Ablehnung von Beratungskostenhilfe als unzulässig
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 T 214/06
- Datum
- 02.06.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2006:0602.4T214.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung ist ausschließlich die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG zulässig.
Ist die Erinnerung als Rechtsbehelf erschöpft, steht gegen die ablehnende Entscheidung kein weiterer ordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
Die außerordentliche Beschwerde ist seit Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes entfallen und kann nicht als Ersatzrechtsmittel eingelegt werden.
Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig; entsprechende Vorbringen sind nicht über dieses Rechtsmittelverfahren zu verfolgen.
Rubrum
gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung allein die Erinnerung zulässig ist, § 6 Abs. 2 BerHG. Dieser Rechtsbehelf ist ausgeschöpft.
Eine außerordentliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nicht mehr, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 RN 7 mit weiteren Hinweisen.
Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig.
Tenor
wird das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-lerin vom 19.(?)05.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 2. Juni 2006 als unzulässig verworfen,