Zahlungsverurteilung: Beklagte zur Zahlung von 76.160 € und 1.336,90 € nebst Zinsen verurteilt
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
- Aktenzeichen
- 2 O 142/20
- Datum
- 09.12.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2020:1209.2O142.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldforderungen können Verzugszinsen in Bezug auf den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zugesprochen werden.
Das Gericht kann für verschiedene Teile einer Geldforderung unterschiedliche Verzinsungszeiträume und Zinssätze gesondert festlegen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vorläufige Vollstreckbarkeit kann unter die Auflage einer Sicherheitsleistung (hier 120 %) gestellt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 38.080,00 € ab dem 07.04.2020 und aus weiteren 38.080,00 € seit dem 08.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. ab dem 29.04.2020 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar