Handeltreiben durch Übernahme und Transport von Marihuana-Setzlingen
- Gericht
- Landgericht Kleve
- Spruchkörper
- die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
- Aktenzeichen
- 120 Qs 71/22
- Datum
- 14.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKLE:2022:1114.120QS71.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die zur Aufzucht in einer Plantage bestimmt sind und auf die Erzeugung hoher Tetrahydrocannabinol-Mengen ausgelegt sind.
Die Absicht, die herangezüchteten Pflanzen anschließend als gewinnbringendes ‚gutes‘ Marihuana weiterzuveräußern, begründet den für das Handeltreiben erforderlichen Tatentschluss.
Das bloße Übernehmen und Transportieren von Setzlingen erfüllt die Tatbestandsmerkmal des Handels, wenn sich aus den Umständenhinweisen auf eine planmäßige Aufzucht und eine auf Gewinn gerichtete Weiterveräußerung ergeben.
Für die Beurteilung des Handeltreibens ist die Gesamtbetrachtung der Umstände maßgeblich; entscheidend sind Bestimmungsabsicht, Anbaukonzeption (THC-Förderung) und Weiterveräußerungsabsicht.
Leitsatz
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die dazu bestimmt sind, in einer Plantage herangezüchtet zu werden, und die nach den Vorstellungen der damit befassten Personen eine möglichst hohe Menge an Tetrahydrocannabinol ausbilden und sodann als möglichst „gutes“ Marihuana gewinnbringend weiterveräußert werden sollen (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11).
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.